31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 390/1


BESCHLUSS Nr. 2239/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. November 2004

zur Änderung des Beschlusses 1999/784/EG des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 1999/784/EG (4) entschied der Rat, dass die Gemeinschaft Mitglied der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle (im Folgenden „die Informationsstelle“) werden sollte, um deren Tätigkeit zu unterstützen. Die Informationsstelle trägt zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der audiovisuellen Industrie der Gemeinschaft dadurch bei, dass der Informationstransfer zur Industrie, insbesondere zu den kleinen und mittleren Unternehmen, verbessert und ein klarer Marktüberblick gefördert wird.

(2)

Multimedia und die neuen Technologien werden im audiovisuellen Bereich eine immer größere Rolle spielen. Die Informationsstelle könnte ihre wichtige Rolle weiterhin spielen, wenn ihre Fähigkeit, mit diesen neuen Entwicklungen Schritt zu halten, rechtzeitig gestärkt würde.

(3)

Der freie Personenverkehr, der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr sind zwar im Vertrag verankert, jedoch wird der freie Verkehr von audiovisuellen Gütern und Dienstleistungen durch einen Mangel an Informationen über die vielen Unterschiede in den nationalen steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften behindert. Die Informationsstelle könnte durch die Sammlung und Bereitstellung von Fachkenntnissen und systematischen Informationen im Bereich des Steuer- und Arbeitsrechts, des Urheberrechts und des Verbraucherschutzrechts einen positiven Beitrag leisten.

(4)

Entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2003 zu Fernsehen ohne Grenzen, in der ein jährlicher Zustandsbericht über die Fortschritte im Bereich des Zugangs zum digitalen Fernsehen für Menschen mit Behinderungen gefordert wurde, sollte die Informationsstelle aufgefordert werden, auf jährlicher Basis Daten über den Umfang der in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europarates im Bereich des Fernsehens für Menschen mit Behinderungen getroffenen Hilfsmaßnahmen, wie beispielsweise die Verwendung von Untertiteln, akustischen Bildbeschreibungen und Gebärdensprache, zusammenzustellen.

(5)

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Informationsstelle hat sich als hilfreich bei der Unterstützung von deren Tätigkeit erwiesen.

(6)

Es ist sinnvoll, diese Beteiligung über den Zeitraum hinweg fortzusetzen, den die Informationsstelle braucht, um sich Leitlinien für ihre zukünftigen Tätigkeiten ab dem Jahr 2006 zu geben.

(7)

Der Beschluss 1999/784/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Artikel 5 des Beschlusses 1999/784/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am letzten Tag des letzten Monats des siebten Jahres nach dem Jahr seines Erlasses.“

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  ABl. C 98 vom 23.4.2004, S. 34.

(2)  ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 15.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004.

(4)  ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 61.