32004D0787

Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen Nr. 276/1999/EG, Nr. 1719/1999/EG, Nr. 2850/2000/EG, Nr. 507/2001/EG, Nr. 2235/2002/EG, Nr. 2367/2002/EG, Nr. 253/2003/EG, Nr. 1230/2003/EG und Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 138 vom 30/04/2004 S. 0012 - 0016


Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004

zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates und der Entscheidungen Nr. 276/1999/EG, Nr. 1719/1999/EG, Nr. 2850/2000/EG, Nr. 507/2001/EG, Nr. 2235/2002/EG, Nr. 2367/2002/EG, Nr. 253/2003/EG, Nr. 1230/2003/EG und Nr. 2256/2003/EG im Hinblick auf die Anpassung der Referenzbeträge zur Berücksichtigung der Erweiterung der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, Artikel 153 Absatz 2, Artikel 156 Absatz 1, Artikel 157 Absatz 3, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

- Nr. 276/1999/EG vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen [3],

- Nr. 1719/1999/EG vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) [4],

- Nr. 2850/2000/EG vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung [5],

- Nr. 507/2001/EG vom 12. März 2001 über ein Maßnahmenpaket betreffend das transeuropäische Netz für die Sammlung, Erstellung und Verbreitung der Statistiken über den inner- und außergemeinschaftlichen Warenverkehr (Edicom) [6],

- Nr. 2235/2002/EG vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm) (2003-2007) [7],

- Nr. 2367/2002/EG vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003/2007 [8],

- Nr. 253/2003/EG vom 6. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2007) [9],

- Nr. 1230/2003/EG vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: "Intelligente Energie — Europa" (2003-2006) [10],

- Nr. 2256/2003/EG vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (Modinis) [11] —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Entscheidung 96/411/EG wird durch folgende zwei Unterabsätze ersetzt:

"(4) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2003-2007 auf 11,65 Millionen EUR festgelegt, davon entfallen 8,65 Millionen EUR auf den Zeitraum 2003-2006.Für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 gilt der vorgeschlagene Betrag als bestätigt, wenn er für die fragliche Phase mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht."

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Entscheidung Nr. 276/1999/EG erhält folgende Fassung:

"(3) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Aktionsplans wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 auf 39,1 Millionen EUR festgelegt."

Artikel 3

Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird "Finanzieller Referenzbetrag" durch "Finanzierung" ersetzt.

2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Entscheidung wird für den Zeitraum 2002-2004 auf 40,6 Millionen EUR festgelegt."

Artikel 4

Artikel 2 Buchstabe c) der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG erhält folgende Fassung:

"c) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Entscheidung wird für den Zeitraum 2000-2006 auf 12,6 Millionen EUR festgelegt.

Die Haushaltsmittel für die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden als Teil der jährlichen Mittel im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union veranschlagt. Die bereitgestellten jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt."

Artikel 5

Die Entscheidung Nr. 507/2001/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Finanzrahmen für die Durchführung der Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen dieser Entscheidung wird für den Zeitraum 2001-2005 auf 53,6 Millionen EUR festgelegt. Eine vorläufige Aufschlüsselung nach den in Artikel 2 genannten Maßnahmenkategorien ist in Anhang II enthalten."

2. Anhang II erhält die Fassung, die in Anhang I zu der vorliegenden Entscheidung aufgeführt ist.

Artikel 6

Artikel 10 der Entscheidung Nr. 2235/2002/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 10FinanzierungAls Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 ein Betrag von 67,25 Millionen EUR festgelegt, davon entfallen 51,9 Millionen EUR auf den Zeitraum bis 31. Dezember 2006.Für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 gilt der vorgeschlagene Betrag als bestätigt, wenn er für die fragliche Phase mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht.Die jährlichen Haushaltsmittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt."

Artikel 7

Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG erhält folgende Fassung:

"Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2003-2007 auf 220,6 Millionen EUR festgelegt, davon entfallen 170,83 Millionen EUR auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006.Für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 gilt der vorgeschlagene Betrag als bestätigt, wenn er für die fragliche Phase mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Finanziellen Vorausschau in Einklang steht."

Artikel 8

Artikel 14 der Entscheidung Nr. 253/2003/EG erhält folgende Fassung:

(3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt."

Artikel 9

Die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 2003-2006 auf 250 Millionen EUR."

2. Der Anhang erhält die Fassung, die in Anhang II zu der vorliegenden Entscheidung aufgeführt ist.

Artikel 10

Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Entscheidung Nr. 2256/2003/EG erhält folgende Fassung:

"Das Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 ab. Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird auf 22,44 Millionen EUR festgelegt."

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

[1] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. April 2004.

[2] ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 1919/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 5).

[3] ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[4] ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1. Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 2046/2002/EG (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4).

[5] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

[6] ABl. L 76 vom 16.3.2001, S. 1.

[7] ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1.

[8] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1.

[9] ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1.

[10] ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29.

[11] ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1.

--------------------------------------------------

ANHANG I

--------------------------------------------------

ANHANG II

--------------------------------------------------