32004D0406

2004/406/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 19. April 2004 zur Änderung von Artikel 35 § 1 und § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 132 vom 29/04/2004 S. 0003 - 0004


Beschluss des Rates

vom 19. April 2004

zur Änderung von Artikel 35 § 1 und § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

(2004/406/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel 64 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs,

gemäß dem Verfahren des Artikels 245 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 160 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

auf Antrag des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2003,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004,

nach Stellungnahme der Kommission vom 1. März 2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union(1) sind die neuen Amtssprachen, d. h. Estnisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch unter die in Artikel 35 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften genannten Verfahrenssprachen aufzunehmen.

(2) Aufgrund der im Vertrag von Nizza vorgesehenen neuen Verteilung der Zuständigkeiten für Direktklagen zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz ist die Bestimmung der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz in den Fällen zu regeln, in denen der Kläger ein Gemeinschaftsorgan ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 (ABl. L 136 vom 30.5.1991, S. 1; Berichtigung im ABl. L 193 vom 17.7.1991, S. 44, und im ABl. L 317 vom 19.11.1991, S. 34), geändert am 15. September 1994 (ABl. L 249 vom 24.9.1994, S. 17), am 17. Februar 1995 (ABl. L 44 vom 28.2.1995, S. 64), am 6. Juli 1995 (ABl. L 172 vom 22.7.1995, S. 3), am 12. März 1997 (ABl. L 103 vom 19.4.1997, S. 6; Berichtigung im ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 72), am 17. Mai 1999 (ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 92), am 6. Dezember 2000 (ABl. L 322 vom 19.12.2000, S. 4) und am 21. Mai 2003 (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 22), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 35 § 1 erhält folgende Fassung:

"Die Verfahrenssprachen sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch."

2. Artikel 35 § 2 wird wie folgt geändert:

- Der folgende Buchstabe a) wird eingefügt:

"a) Ist die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder gegen eine natürliche oder juristische Person gerichtet, die einem Mitgliedstaat angehört, so ist die Amtssprache dieses Staates Verfahrenssprache; bestehen mehrere Amtssprachen, so ist der Kläger berechtigt, eine von ihnen zu wählen."

- Die bisherigen Buchstaben a) und b) werden zu den Buchstaben b) und c).

- In Buchstabe c) wird die Angabe "unter a)" durch die Angabe "unter b)" ersetzt.

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 1 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft.

Die estnische, die lettische, die litauische, die maltesische, die polnische, die slowakische, die slowenische, die tschechische und die ungarische Fassung der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz werden nach dem Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Vertrags erlassen.

Geschehen zu Brüssel am 19. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.