32004D0323

2004/323/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2004 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

Amtsblatt Nr. L 104 vom 08/04/2004 S. 0112 - 0112


Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 30. März 2004

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens

(2004/323/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Ergänzung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung der Haushaltsverfahren(1), insbesondere auf Nummer 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union ("Fonds") geschaffen, um ihre Solidarität mit der Bevölkerung in den von Katastrophen heimgesuchten Gebieten zu bekunden.

(2) Malta hat am 10. November 2003 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds wegen einer durch Sturm und Überflutung verursachten Katastrophe eingereicht, Spanien am 1. Oktober 2003 wegen einer Katastrophe im Zusammenhang mit Bränden und Frankreich am 26. Januar 2004 wegen einer durch Überflutung verursachten Katastrophe.

(3) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 sieht vor, dass jährlich ein Betrag von bis zu 1 Mrd. EUR aus dem Fonds bereitgestellt werden kann.

(4) Der Sturm und die Überflutung in Malta im September 2003, die Waldbrände in Spanien im Sommer 2003 und die Überflutung in Südfrankreich im Dezember 2003 fallen unter die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Fonds -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union 21916995 EUR an Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 30. März 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) ABl. C 283 vom 20.11.2002, S. 1.

(2) ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.