32004D0020

Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0001 - 0007


Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 8. Dezember 2003

über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung folgender Gründe:

(1) Wie in der Mitteilung der Kommission über die strategischen Ziele 2000-2005 "Das neue Europa gestalten"(3) erläutert, ist die Verbraucherpolitik für zwei der strategischen Ziele der Kommission, nämlich die Förderung einer neuen wirtschafts- und sozialpolitischen Agenda im Hinblick auf die Modernisierung der europäischen Wirtschaft und die Gewährleistung einer besseren Lebensqualität für die Bürger Europas, von entscheidender Bedeutung.

(2) Die verbraucherpolitische Strategie für 2002-2006 legt drei Hauptziele fest. Diese sind durch Maßnahmen umzusetzen, die in einem laufend aktualisierten Programm festgelegt werden, das von der Kommission regelmäßig überprüft wird.

(3) Die Zuweisung von Mitteln für die aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen sollte sich nach den in der verbraucherpolitischen Strategie festgelegten Zielen und Maßnahmen richten. Außerdem sollte Tätigkeiten, die dazu dienen, die Verbraucherinteressen in Übereinstimmung mit Artikel 153 des Vertrags in die anderen Politikbereiche zu integrieren, zusammen mit den drei Hauptzielen der verbraucherpolitischen Strategie ein hoher Stellenwert eingeräumt werden.

(4) Entsprechend der verbraucherpolitischen Strategie sollte die aufgrund dieses Rahmens betriebene Verbraucherpolitik auf die Sicherheit von Dienstleistungen und anderen Produkten als Lebensmitteln sowie auf die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der EU hin ausgerichtet sein. Dieser Rahmen erstreckt sich nicht auf Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit.

(5) Gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gehört die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung zu den allgemeinen Zielen der Europäischen Union. Im Sinne der Erklärung von Johannesburg zur nachhaltigen Entwicklung, des Aktionsplans des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung und des Cardiff-Prozesses sind Maßnahmen zu ergreifen, um nachhaltige Entwicklung herbeizuführen.

(6) Der vorliegende Rahmen soll eine dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags entsprechende Regelung für Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung und zum Ausbau der Kompetenzen von Organisationen und Stellen treffen, die sich auf Ebene der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten oder der Regionen für die Förderung der Verbraucherinteressen einsetzen.

(7) Zusätzlich zu den in diesem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen sollte die Kommission auch sicherstellen, dass Verbraucherorganisationen und andere einschlägige nichtstaatliche Organisationen durch ihre Beteiligung an der Arbeit der durch den Beschluss 2003/709/EG der Kommission(4) eingesetzten Europäischen beratenden Verbrauchergruppe zur Umsetzung der verbraucherpolitischen Strategie beitragen können.

(8) Dieser Rahmen soll die Grundlage für Maßnahmen bilden, die von der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden, um die Ziele der Verbraucherpolitik umzusetzen.

(9) Es besteht ein allgemeines europäisches Interesse im Sinne von Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2000 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) (nachstehend "Haushaltsordnung" genannt) daran, dass die Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie deren Interesse an der Ausarbeitung von Normen für Produkte und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten werden.

(10) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit dieses Rahmens ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6) bildet.

(11) Zwecks Verbesserung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeiten europäischer Verbraucherorganisationen und von Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen bei der Ausarbeitung von Normen für Produkte und Dienstleistungen auf europäischer Ebene vertreten, können Finanzbeiträge für förderungswürdige Organisationen für die Dauer dieses Rahmens in Partnerschafts-Rahmenverträgen geregelt werden.

(12) Im Interesse einer Verbesserung der Verwaltungseffizienz, der Wirksamkeit und der Nachhaltigkeit spezieller Projekte sollten mindestens alle zwei Jahre Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für spezielle Projekte veröffentlicht werden, und die Unterstützung sollte sich auf einen Hoechstsatz von 75 % der Kosten der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung der Projekte belaufen können.

(13) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "EWR-Abkommen" genannt) sieht vor, dass die am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsvereinigung (nachstehend "EFTA-/EWR-Staaten" genannt) unter anderem ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verstärken und ausweiten.

(14) Gemäß den in den jeweiligen bilateralen Abkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen sollten sich an diesem allgemeinen Rahmen die assoziierten Länder beteiligen können.

(15) Zur Erhöhung von Nutzen und Erfolg dieses Rahmens sollten die getroffenen Maßnahmen fortlaufend überwacht und regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen werden können.

(16) Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Mit diesem Beschluss wird ein allgemeiner Rahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft zur Unterstützung der Verbraucherpolitik, nachstehend "Rahmen" genannt, für den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zeitraum geschaffen.

(2) Die aufgrund dieses Rahmens durchzuführenden Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen, die von und in den Mitgliedstaaten zum Schutz der Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information, Aufklärung und auf Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen durchgeführt werden.

Artikel 2

Tätigkeitsbereiche

Die aufgrund dieses Rahmens durchzuführenden Maßnahmen betreffen die folgenden besonderen Bereiche:

a) Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in Bezug auf Dienstleistungen und andere Produkte als Lebensmittel;

b) Schutz der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher;

c) Förderung der Verbraucherinformation und -aufklärung;

d) Förderung der Fähigkeit der Verbraucherorganisationen, einen Beitrag auf europäischer Ebene zu leisten.

Artikel 3

Maßnahmenziele

Die aufgrund dieses Rahmens durchzuführenden Maßnahmen sollen dazu beitragen, folgende allgemeine Ziele zu erreichen:

a) Gewährleistung eines gleichmäßig hohen Verbraucherschutzniveaus, insbesondere durch Einführung gemeinsamer Rechtsvorschriften und Verfahren zum Schutz der Verbraucher und durch Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Politikbereiche der Gemeinschaft;

b) wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher, insbesondere durch Marktüberwachung, durch Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Rechtsdurchsetzung, durch Zugang der Verbraucher zu Informationen über Dienstleistungen und andere Produkte als Lebensmittel und durch Zugang der Verbraucher zu Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren;

c) angemessene Beteiligung der Verbraucherorganisationen an der Gestaltung der Verbraucherpolitik und anderer die Verbraucherinteressen berührender Gemeinschaftspolitiken.

Artikel 4

Maßnahmenarten

(1) Die aufgrund dieses Rahmens durchzuführenden Maßnahmen sind nach Zielen geordnet im Anhang aufgeführt.

(2) Die Maßnahmen 1 bis 8, 11 bis 15 und 19 werden unmittelbar von der Kommission durchgeführt.

(3) Die Maßnahmen 9 und 10 werden von der Gemeinschaft und einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von der Gemeinschaft und den zuständigen Stellen der Drittländer, die sich gemäß Artikel 9 beteiligen, gemeinsam finanziert.

(4) Zu den Maßnahmen 16, 17 und 18 leistet die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag.

Artikel 5

Finanzierung

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 auf 72 Millionen EUR festgelegt, wovon 54 Millionen EUR auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 entfallen.

(2) Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt der vorgeschlagene Betrag als bestätigt, wenn er mit der Finanziellen Vorausschau für den 2007 beginnenden Zeitraum in Einklang steht.

(3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 6

Finanzieller Beitrag

(1) Der Beitrag der Gemeinschaft zu den gemeinsamen Maßnahmen 9 und 10 beläuft sich grundsätzlich auf 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme und darf 70 % dieser Kosten keinesfalls überschreiten. Die Kommission legt eindeutig fest, für welche gemeinsamen Maßnahmen ein finanzieller Beitrag von mehr als 50 % geleistet werden kann.

(2) Der finanzielle Beitrag zu Maßnahme 16 darf 50 % der für die Durchführung der zuschussfähigen Tätigkeiten anfallenden Kosten nicht überschreiten.

(3) Der finanzielle Beitrag zu Maßnahme 17 darf 95 % der für die Durchführung der zuschussfähigen Tätigkeiten anfallenden Kosten nicht überschreiten.

(4) Die erneute Gewährung finanzieller Beiträge zu den Maßnahmen 16 und 17 für förderfähige Organisationen, die nachgewiesen haben, dass sie im Vorjahr aktiv und effektiv die Interessen der Verbraucher vertreten haben, unterliegt nicht dem Grundsatz der allmählichen Verringerung.

(5) Der finanzielle Beitrag zu Maßnahme 18 beläuft sich grundsätzlich auf 50 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Durchführung des Projekts und darf 75 % dieser Ausgaben keinesfalls überschreiten. Die Kommission legt eindeutig fest, für welche besonderen Projekte ein finanzieller Beitrag von mehr als 50 % geleistet werden kann.

Artikel 7

Zuschussempfänger

(1) Ein finanzieller Beitrag für die gemeinsamen Maßnahmen 9 und 10 kann einer öffentlichen Einrichtung oder einer Stelle, die keinen Erwerbszweck verfolgt, gewährt werden, die mit Zustimmung der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden zuständigen Behörde benannt wurde.

(2) Finanzbeiträge für Maßnahme 16 können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten die Förderung und der Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft sind,

b) von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind, beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die

c) der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt haben.

(3) Finanzbeiträge für Maßnahme 17 können europäischen Verbraucherorganisationen gewährt werden, die

a) keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie, Handels- und Geschäfts- oder sonstigen konkurrierenden Interessen unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind, deren wichtigste Ziele und Tätigkeiten darin bestehen, die Interessen der Verbraucher bei der Normung auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und die

b) in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sind, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar

- von repräsentativen Gremien, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten repräsentieren, oder

- sofern solche Gremien nicht bestehen, von nationalen Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die gemäß den einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler Ebene tätig sind.

(4) Finanzbeiträge für Maßnahme 18 können juristischen Personen und Zusammenschlüssen von juristischen Personen, einschließlich geeigneter unabhängiger öffentlicher Einrichtungen und regionaler Verbraucherorganisationen, gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt.

Artikel 8

Ausschluss

Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die der Abgabe falscher Erklärungen oder einer schwerwiegenden Nichterfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen für schuldig befunden worden sind, werden gemäß Artikel 96 der Haushaltsordnung von der Vergabe weiterer Aufträge ausgeschlossen.

Artikel 9

Beteiligung von Drittstaaten

Die Teilnahme an diesem Rahmen steht folgenden Staaten offen:

a) den EFTA-/EWR-Staaten entsprechend den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b) den assoziierten Ländern gemäß den in den jeweiligen bilateralen Abkommen zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegten Bedingungen.

Artikel 10

Kohärenz und Komplementarität

(1) Die Kommission sorgt dafür, dass die aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen mit der verbraucherpolitischen Strategie in Einklang stehen.

(2) Die Kommission sorgt dafür, dass die aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen auf andere Gemeinschaftsprogramme und -initiativen abgestimmt sind und diese ergänzen.

Artikel 11

Arbeitsprogramm

Die Kommission beschließt ein jährliches Arbeitsprogramm, das folgende Angaben enthält:

a) Prioritäten für die Maßnahmen zur Verfolgung der einzelnen Ziele,

b) Aufschlüsselung des Jahresbudgets nach den in Artikel 4 genannten Maßnahmenarten,

c) vorgesehener Zeitplan für Ausschreibungen, gemeinsame Maßnahmen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen,

d) bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Auswahl- und Vergabekriterien für die Maßnahmen 16, 17 und 18, die Kriterien für finanzielle Beiträge von über 50 % für die Maßnahme 18 sowie den ungefähren Betrag, der für solche Aufforderungen bereitsteht, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Notwendigkeit, insbesondere bei geringen finanziellen Beiträgen für spezielle Projekte, einfache administrative Auflagen festzulegen.

Artikel 12

Veröffentlichung und Verfahren

(1) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission:

a) eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Maßnahmen 16 und 17;

b) mindestens alle zwei Jahre eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Maßnahme 18, in der die Prioritäten für die durchzuführende Maßnahme beschrieben werden.

(2) Die Kommission unterrichtet beim Verfahren zur Bewertung der Anträge auf Gewährung eines Finanzbeitrags die Antragsteller frühzeitig, falls ihnen kein finanzieller Beitrag gewährt werden kann oder ihr Antrag nicht alle Angaben enthält, die erforderlich sind, um festzustellen, ob er den Auswahlkriterien entspricht.

(3) Die Kommission entscheidet binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen über die Gewährung der finanziellen Beiträge für die Maßnahmen 16, 17 und 18.

(4) Ein Verzeichnis der Empfänger eines Finanzbeitrags und eine Liste der aufgrund dieses Rahmens finanzierten Maßnahmen wird jedes Jahr unter Angabe der Beträge auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 13

Kontrolle und Bewertung

(1) Die Kommission sorgt für eine wirksame und regelmäßige Kontrolle der aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieses Rahmens vor. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament jährlich darüber, wenn in dem Verfahren der Entscheidung über die Anträge betreffend die Maßnahmen 16, 17 und 18 die in Artikel 12 Absatz 3 genannte Dreimonatsfrist überschritten wurde.

(2) Bevor sie einen Vorschlag für eine etwaige Verlängerung der Geltungsdauer dieses Rahmens vorlegt, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2007, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen.

Artikel 14

Durchführung der Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung dieses Beschlusses gemäß der Haushaltsordnung verantwortlich.

(2) Die in Artikel 4 Absätze 3 und 4 sowie in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 86.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2003.

(3) ABl. C 81 vom 21.3.2000, S. 1.

(4) ABl. L 258 vom 10.10.2003, S. 35.

(5) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

Nach Zielen geordnetes Verzeichnis der in Artikel 4 genannten Maßnahmen

Ziel a): Ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau

Maßnahme 1: Für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher relevante wissenschaftliche Beratung und Risikoanalyse einschließlich einer vergleichenden Bewertung und einer Bewertung möglicher Maßnahmen zur Risikoverminderung in Bezug auf andere Produkte als Lebensmittel und Dienstleistungen

Maßnahme 2: Ausarbeitung von Legislativ- und sonstigen Regulierungsinitiativen und Förderung von Selbstregulierungsinitiativen, darunter:

2.1. Vergleichende Analyse der Märkte und der Regulierungssysteme

2.2. Für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit von Dienstleistungen erforderliches juristisches und technisches Fachwissen

2.3. Für die Ausarbeitung von Aufträgen für die Normung von Produkten und Dienstleistungen erforderliches technisches Fachwissen

2.4. Für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher erforderliches juristisches und technisches Fachwissen

2.5. Workshops mit Interessengruppen und Fachleuten

Maßnahme 3: Beobachtung und Bewertung von Marktentwicklungen, die sich auf die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Verbraucher auswirken, unter anderem durch Preiserhebungen, Bestandsaufnahme und Analyse von Verbraucherbeschwerden sowie Erhebungen zu Veränderungen in der Marktstruktur.

Maßnahme 4: Erhebung und Austausch von Daten und Informationen zwecks Schaffung einer faktischen Grundlage für die Entwicklung der Verbraucherpolitik und für die Einbeziehung der Verbraucherinteressen in andere Bereiche der EU-Politik, unter anderem durch Erhebungen zum Verhalten von Verbrauchern und Unternehmen, Erhebung und Analyse statistischer und sonstiger relevanter Daten.

Ziel b): Wirksame Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften

Maßnahme 5: Koordinierung von Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, unter anderem durch:

5.1. Entwicklung von IT-Instrumenten (z. B. Datenbanken, Informations- und Kommunikationssysteme) für die Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung

5.2. Fortbildung, Seminare und Austauschprogramme für Beamte, die an gemeinsamen Durchsetzungsmaßnahmen beteiligt sind

5.3. Planung und Entwicklung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen

5.4. Gemeinsame Pilot-Durchsetzungsmaßnahmen

Maßnahme 6: Entwicklung von leicht und öffentlich zugänglichen Datenbanken, in denen Angaben zur Anwendung und zur Rechtsprechung zu den auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Verbraucherrechten gespeichert werden können, unter anderem durch Vervollständigung und Verbesserung der Datenbank über missbräuchliche Vertragsklauseln

Maßnahme 7: Überwachung und Bewertung der Sicherheit von anderen Produkten als Lebensmitteln sowie von Dienstleistungen, unter anderem durch:

7.1. Ausbau und Erweiterung des Anwendungsbereichs des RAPEX-Warnsystems unter Berücksichtigung der Entwicklung des Informationsaustauschs im Rahmen der Marktüberwachung

7.2. Technische Analyse von Warnmeldungen

7.3. Erhebung und Bewertung von Daten in Bezug auf die für die Verbraucher mit bestimmten Produkten und Dienstleistungen verbundenen Risiken

7.4. Entwicklung des Netzes für die Sicherheit von Konsumgütern gemäß der Richtlinie 2001/95/EG(1)

Maßnahme 8: Beobachtung der Arbeitsweise von alternativen Streitbeilegungsmodellen und Bewertung ihrer Wirkungen, insbesondere von Online-Modellen und deren Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Schlichtung grenzüberschreitender Beschwerden und Streitfälle, sowie technische Hilfe zur Weiterentwicklung des Europäischen Netzes für die außergerichtliche Beilegung grenzübergreifender Verbraucherrechtsstreitigkeiten

Maßnahme 9: (Gemeinsame Maßnahme) Finanzbeiträge für öffentliche Einrichtungen oder Stellen, die keinen Erwerbszweck verfolgen, die den Gemeinschaftsnetzwerken angehören und die Verbraucher bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren informieren und unterstützen (Netz der Europäischen Verbraucherzentren und Clearingstellen des Europäischen Netzes für die außergerichtliche Beilegung grenzübergreifender Verbraucherrechtsstreitigkeiten unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1)

Maßnahme 10: (Gemeinsame Maßnahme) Finanzbeiträge für spezifische gemeinsame Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Verwaltung und der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts, unter anderem der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, sowie für sonstige Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1

Ziel c): Angemessene Beteiligung der Verbraucherorganisationen an der Gestaltung der EU-Politik

Maßnahme 11: Vermittlung spezieller Fach- und Rechtskenntnisse an Verbraucherorganisationen, um sie darin zu unterstützen, dass diese sich an den Anhörungsprozessen zu gesetzgeberischen und nicht gesetzgeberischen Politikinitiativen der Gemeinschaft in den sie betreffenden Politikbereichen, wie Binnenmarktpolitik, Leistungen der Daseinsvorsorge sowie das Zehnjahres-Programm über nachhaltige Produktion und nachhaltigen Konsum, beteiligen und sie mitgestalten sowie einen Beitrag zur Marktüberwachung leisten können

Maßnahme 12: Vertretung der Interessen der europäischen Verbraucher in internationalen Foren, u. a. auch in internationalen Normungsgremien und internationalen Handelsorganisationen

Maßnahme 13: Fortbildung für das Personal von regionalen, nationalen und europäischen Verbraucherorganisationen und sonstige Maßnahmen zum Ausbau ihrer Kompetenzen, einschließlich Schulungskurse in Projektentwicklung und Projektdurchführungsverfahren, Internetforum zu spezifischen Projekten, Seminaren und Treffen zur Förderung von Projektpartnerschaften

Maßnahme 14: Maßnahmen zur Information über die sich aus dem Verbraucherrecht oder sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz der Verbraucher ergebenden Verbraucherrechte, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, in Zusammenarbeit mit deren Verbraucherorganisationen

Maßnahme 15: Verbraucheraufklärung, einschließlich auf junge Verbraucher abzielende Maßnahmen, und Entwicklung interaktiver Online-Instrumente zur Aufklärung der Verbraucher über ihre Rechte im Binnenmarkt und im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr

Maßnahme 16: Finanzbeiträge zu den Betriebskosten europäischer Verbraucherorganisationen unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2

Maßnahme 17: Finanzbeiträge zu den Betriebskosten europäischer Verbraucherorganisationen, die die Verbraucherinteressen im Rahmen der Normung von Produkten und Dienstleistungen auf Gemeinschaftsebene vertreten, unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 3

Ziele a), b) und c):

Maßnahme 18: Finanzbeiträge zu speziellen Projekten auf der Ebene der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele der Verbraucherpolitik unter den Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4, einschließlich unter anderem Finanzbeiträge für

- von Verbraucherorganisationen durchgeführte spezifische Projekte, die darauf abzielen, die effektive Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verbraucherschutzes in den neuen Mitgliedstaaten zu beschleunigen;

- spezifische Projekte zur Förderung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und bewährten Praktiken bei der Einbeziehung der Verbraucherrechte in andere Politikbereiche

Maßnahme 19: Evaluierung der aufgrund dieses Rahmens durchgeführten Maßnahmen

(1) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).