32003R2295R(01)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 340 vom 24.12.2003)

Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/2004 S. 0091 - 0091


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier

(Amtsblatt der Europäischen Union L 340 vom 24. Dezember 2003)

Seite 21, Artikel 10 lautet wie folgt:

Artikel 10

Angabe des Verpackungsdatums

Die Angabe des Verpackungsdatums gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 umfasst eine oder mehrere der in Anhang I Nummer 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben, gefolgt von zwei Reihen von Zahlen oder Buchstaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Seite 22, Artikel 17 Absatz 1:

anstatt: "... gemäß den Artikeln 10 und 15 ..."

muss es heißen: "... gemäß Artikel 10 oder 15 ...".

Seite 25, Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 lauten wie folgt:

(2) Wird das Legedatum angegeben, so werden die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gesondert aufgezeichnet.

(3) Werden in einem Betrieb verschiedene Haltungssysteme verwendet, so sind die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) nach Ställen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG aufzuschlüsseln.

(4) Der Erzeuger bewahrt die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) mindestens sechs Monate nach Einstellung seiner Tätigkeit oder Beseitigung des Bestands auf.