Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 340 vom 24.12.2003)
Amtsblatt Nr. L 072 vom 11/03/2004 S. 0091 - 0091
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (Amtsblatt der Europäischen Union L 340 vom 24. Dezember 2003) Seite 21, Artikel 10 lautet wie folgt: Artikel 10 Angabe des Verpackungsdatums Die Angabe des Verpackungsdatums gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 umfasst eine oder mehrere der in Anhang I Nummer 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben, gefolgt von zwei Reihen von Zahlen oder Buchstaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung. Seite 22, Artikel 17 Absatz 1: anstatt: "... gemäß den Artikeln 10 und 15 ..." muss es heißen: "... gemäß Artikel 10 oder 15 ...". Seite 25, Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 lauten wie folgt: (2) Wird das Legedatum angegeben, so werden die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gesondert aufgezeichnet. (3) Werden in einem Betrieb verschiedene Haltungssysteme verwendet, so sind die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) nach Ställen gemäß der Richtlinie 2002/4/EG aufzuschlüsseln. (4) Der Erzeuger bewahrt die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) mindestens sechs Monate nach Einstellung seiner Tätigkeit oder Beseitigung des Bestands auf.