32003R2230

Verordnung (EG) Nr. 2230/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Unterteilung der laufenden Nummern bestimmter Zollkontingente für Eiprodukte mit Ursprung in Estland, Polen, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

Amtsblatt Nr. L 339 vom 24/12/2003 S. 0014 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2230/2003 der Kommission

vom 23. Dezember 2003

zur Unterteilung der laufenden Nummern bestimmter Zollkontingente für Eiprodukte mit Ursprung in Estland, Polen, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2003/463/EG des Rates vom 18. März 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/263/EG des Rates vom 27. März 2003 über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse im Agrarbereich(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/298/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/299/EG des Rates vom 14. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beschlüsse 2003/263/EG, 2003/298/EG, 2003/299/EG und 2003/463/EG sehen die direkte Verwaltung der zollermäßigten Kontingente für bestimmte Erzeugnisse des Eiersektors mit Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik bzw. Estland bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vor.

(2) Um die Verwaltung dieser Zollkontingente zu erleichtern und optimale Bedingungen für die elektronische Datenverarbeitung zu schaffen, sollten die laufenden Nummern der Zollkontingente, die mehrere Eiprodukte mit verschiedenen Umrechnungskoeffizienten umfassen, unterteilt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die laufenden Nummern der Zollkontingente, die im Anhang aufgeführt sind, werden wie im Anhang angegeben aufgeteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 31.

(2) ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 53.

(3) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 12.

(4) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 36.

ANHANG

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