32003R2211

Verordnung (EG) Nr. 2211/2003 des Rates vom 15. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 und zu ihrer Verlängerung bis 31. Dezember 2005

Amtsblatt Nr. L 332 vom 19/12/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2211/2003 des Rates

vom 15. Dezember 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 und zu ihrer Verlängerung bis 31. Dezember 2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 allgemeine Zollpräferenzen.

(2) Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft muss mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Entwicklungsländern, im Einklang stehen und sie konsolidieren.

(3) Die multilateralen Handelsverhandlungen, die auf der vierten WTO-Ministerkonferenz im November 2001 in Doha aufgenommen wurden, sind noch nicht abgeschlossen. Daher wäre es verfrüht, die Leitlinien für die Anwendung des Schemas für den Zeitraum 2005 bis 2014 aufzustellen, was die Verlängerung des gegenwärtigen Schemas um ein weiteres Jahr gemäß den in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 1. Juni 1994 festgelegten Leitlinien rechtfertigt. Die Regelungen über Drogen müssen bewertet werden. Außerdem ermöglicht eine Verlängerung den Beitrittstaaten, dessen Beitritt für 2004 vorgesehen ist, vollkommen in die Ausarbeitung eines neuen Präferenzzollsystems eingebunden zu werden.

(4) Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001(3) gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass bestimmte Vorschriften geändert werden müssen.

(5) Im April 2003 haben sich der Rat und die Kommission verpflichtet zu prüfen, wie der jährlich angewandte Mechanismus zum Ausschluss von begünstigten Ländern/Sektoren aufgrund ihrer Entwicklung (Graduierung) angemessen geändert werden kann, wobei das Erfordernis, zur Entwicklung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Produktion einschließlich einer eventuellen Änderung des Graduierungssystems für andere Kulturen als Drogenkulturen beizutragen, im Auge zu behalten ist. Solange weitere mögliche Änderungen des zukünftigen APS noch ausstehen, sollte Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 jetzt geändert werden, um negative Auswirkungen gleich welcher Art auf die begünstigten Länder zu vermeiden, die aufgrund ihres schwachen vom APS erfassten Handelsvolumens für Änderungen der Zolltarifpräferenzen anfällig sind.

(6) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten der im Rahmen des APS begünstigten Entwicklungsländer muss die Anreizkomponente der Sonderregelung zum Schutz der Arbeitnehmerrechte gestärkt werden, was die Förderung der schrittweisen Übernahme der in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) genannten Normen betrifft.

(7) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird der Wortlaut "und 2004" durch den Wortlaut "2004 und 2005" ersetzt.

2. In Artikel 6 wird am Ende des Buchstabens a) das Wort "Zolltarifkontingente" durch den Wortlaut "gemäß Artikel 26 des EG-Vertrags oder des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genehmigte Zolltarifkontingente" ersetzt.

3. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Kommission ermittelt zum 1. September jeden Jahres anhand der neuesten verfügbaren Daten, welche Sektoren die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfuellen. Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für diejenigen begünstigten Länder, deren Ausfuhren in die Gemeinschaft während mindestens eines der in Absatz 1 und 2 genannten drei Jahre weniger als 1 % der gesamten Gemeinschaftseinfuhren der unter das gemeinschaftliche Präferenzschema fallenden Waren ausmachen. Ferner werden die Zolltarifpräferenzen, die gemäß Spalte D des Anhangs 1 aufgehoben wurden, wieder eingeführt."

4. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte können Ländern gewährt werden,

a) deren innerstaatliche Rechtsvorschriften die in den IAO-Übereinkommen Nrn. 29 und 105 über Zwangsarbeit, Nrn. 87 und 98 über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, Nrn. 100 und 111 über die Nicht-Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie Nrn. 138 und 182 über Kinderarbeit niedergelegten Standards im Wesentlichen enthalten, und die diese Rechtsvorschriften effektiv anwenden oder

b) deren innerstaatliche Rechtsvorschriften die in Buchstabe a) genannten Standards im Wesentlichen enthalten, und die diese Standards einschließlich aller angemessenen, in den einschlägigen IAO-Übereinkommen vorgesehenen Mittel eindeutig und erkennbar anwenden und sich dabei streng an die Lageeinschätzung der IAO halten.

In dem unter Buchstabe b) genannten Fall können Zollpräferenzen für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden, wobei die Verlängerung dieser Regelung vom Nachweis der in diesem Bereich erzielten Fortschritte durch das begünstigte Land abhängt. Ein solcher Fortschritt wird entsprechend der gemeinsamen Absichtserklärung, der die zuständigen Behörden des begünstigten Landes zustimmen, gewürdigt."

5. In Artikel 25 Absatz 4 wird die Jahreszahl "2004" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

6. In Artikel 41 Absatz 2 wird die Jahreszahl "2004" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Marzano

(1) Stellungnahme vom 4.12.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 10.12.2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1686/2003 der Kommission (ABl. L 240 vom 26.9.2003, S. 8).