32003R2059

Verordnung (EG) Nr. 2059/2003 des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG

Amtsblatt Nr. L 308 vom 25/11/2003 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2059/2003 des Rates

vom 17. November 2003

zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das mit der Verordnung Nr. 79/65/EWG(3) eingerichtete Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen liefert der Kommission objektive und zweckdienliche Informationen für die gemeinsame Agrarpolitik.

(2) Für die Zwecke der laufenden Verwaltung sollte die Kommission ermächtigt werden, die im Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG enthaltene Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaats anzupassen.

(3) Das Informationsnetz ist ein nützliches Instrument, das der Gemeinschaft die Gestaltung ihrer Politik ermöglicht und somit sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft dient. Deshalb sollten die Kosten der EDV-Systeme, auf die sich das Informationsnetz stützt, ebenso wie von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(4) Die Verordnung Nr. 79/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 79/65/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt I wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2a

Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Liste der Gebiete nach dem Verfahren des Artikels 19 geändert, sofern der Antrag sich auf die Gebiete des betreffenden Mitgliedstaats bezieht."

2. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Kommission, einzusetzenden Mittel dienen der Deckung

a) der Kosten des Informationsnetzes aus den Pauschalvergütungen, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach den Artikeln 9 und 14 an die Buchstellen zu leisten sind;

b) aller Kosten der EDV-Systeme, die von der Kommission für Erhalt, Überprüfung, Verarbeitung und Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten betrieben werden.

Die unter Buchstabe b) genannten Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes ein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 9. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).