32003R1784

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

Amtsblatt Nr. L 270 vom 21/10/2003 S. 0078 - 0095


Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates

vom 29. September 2003

über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen; sie muss insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.

(2) Auftrag der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Vertrags zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Getreidesektor eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten Binnenmarktmaßnahmen getroffen werden, die insbesondere eine Interventionsregelung und eine gemeinsame Ein- und Ausfuhrregelung umfassen.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(4) ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden. Angesichts weiterer Änderungen sollte sie aufgehoben und im Interesse der Rechtsklarheit ersetzt werden.

(4) In der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist vorgesehen, dass über eine letzte Kürzung des ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 anzuwendenden Interventionspreises für Getreide aufgrund der Marktentwicklung beschlossen wird. Es ist wichtig, dass die Preise auf dem Binnenmarkt weniger stark von den garantierten Preisen abhängen. Daher sollten die monatlichen Zuschläge halbiert werden, um die Fluidität des Marktes zu verbessern.

(5) Die Einführung eines einzigen Interventionspreises für Getreide hat aufgrund der begrenzten Absatzmöglichkeiten auf dem Binnenmarkt und den Drittlandsmärkten zu einer Ansammlung großer Interventionsbestände bei Roggen geführt. Roggen sollte daher von der Interventionsregelung ausgeschlossen werden.

(6) Die Interventionsstellen sollten in der Lage sein, unter besonderen Umständen geeignete Interventionsmaßnahmen zu ergreifen. Damit die erforderliche Einheitlichkeit der Interventionssysteme gewahrt bleibt, müssen diese besonderen Umstände jedoch gemeinschaftlich beurteilt und die betreffenden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden.

(7) Mit Blick auf die besondere Marktlage bei Getreide- und Kartoffelstärke könnte es sich als notwendig erweisen, eine Produktionserstattung vorzusehen, damit den betreffenden Unternehmen die von ihnen verwendeten Grundstoffe zu einem Preis zur Verfügung gestellt werden können, der unter dem Preis liegt, der sich bei der Anwendung der gemeinsamen Preise ergibt.

(8) Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Getreide erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Eine das Interventionssystem ergänzende Handelsregelung, die Einfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen vorsieht, dürfte den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Sie sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die in den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangen worden sind. Die Ausfuhrerstattungsregelung ist im Hinblick auf eine Teilnahme am Welthandel auch auf Getreideverarbeitungserzeugnisse anzuwenden.

(9) Zur Überwachung des Umfangs des Getreidehandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.

(10) Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige Getreidearten sind jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen Ausnahmebestimmungen zu erlassen.

(11) Um etwaige nachteilige Auswirkungen von Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern bzw. zu beheben, sollten auf die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfuellt sind.

(12) Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen Übereinkommen und anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(13) Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft(5) gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die dem Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt entsprechen, sollen den Anteil der Gemeinschaft am internationalen Getreidehandel wahren. Solche Ausfuhrerstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.

(14) Die Einhaltung der wertmäßigen Beschränkungen ist bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen und durch die Kontrolle der Zahlungen im Rahmen der Regelung über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sicherzustellen. Die Kontrolle kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen erleichtert werden, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, im Fall differenzierter Erstattungen die vorgesehene Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Ausfuhrerstattungssatz zu ändern. Bei einer Änderung der Bestimmung ist der für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattungsbetrag zu zahlen, der jedoch nicht höher sein darf als der Erstattungsbetrag für die im Voraus festgesetzte Bestimmung.

(15) Um die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen zu gewährleisten, muss ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem eingeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten, und für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Beschränkung gilt. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(16) Soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Regelung erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(17) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich der Binnenmarkt- und Zollmechanismus als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.

(18) Angesichts der Tatsache, dass der Binnenmarktpreis vom Weltmarktpreis beeinflusst wird, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die zur Stabilisierung des Binnenmarktes zu treffen sind.

(19) Das reibungslose Funktionieren eines auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden.

(20) Angesichts der ständigen Entwicklung des gemeinsamen Marktes im Getreidesektor sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die einschlägigen Informationen über diese Entwicklungen mitteilen.

(21) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(22) Die Kommission sollte ermächtigt werden, in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um praktische und spezielle Probleme lösen zu können.

(23) Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(7) von der Gemeinschaft übernommen werden.

(24) Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 33 und 131 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.

(25) Die Umstellung von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen zu treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide umfasst eine Regelung für den Binnenmarkt und eine Regelung für den Handel mit Drittländern und gilt für folgende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Das Wirtschaftsjahr beginnt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(8) vorgesehenen Maßnahmen.

KAPITEL II

BINNENMARKT

Artikel 4

(1) Für Getreidearten, die der Intervention unterliegen, wird der Interventionspreis auf 101,31 EUR/t festgesetzt.

Der im Mai für Mais und Körner-Sorghum geltende Interventionspreis bleibt auch im Juli, August und September des jeweiligen Jahres gültig.

(2) Der Interventionspreis bezieht sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Er gilt für alle für die einzelnen Getreidearten festgelegten Interventionsorte der Gemeinschaft.

(3) Auf den Interventionspreis werden monatliche Zuschläge gemäß der Tabelle in Anhang II angewendet.

(4) Die mit dieser Verordnung festgesetzten Preise können aufgrund der Produktions- und Marktentwicklung nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags geändert werden.

Artikel 5

(1) Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen kaufen Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum an, die ihnen angeboten werden und in der Gemeinschaft geerntet worden sind, sofern die Angebote den insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge festgelegten Bedingungen entsprechen.

(2) Die Ankäufe sind nur in den nachstehenden Interventionszeiträumen zulässig:

a) vom 1. August bis zum 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal,

b) vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden,

c) vom 1. November bis zum 31. Mai in den anderen Mitgliedstaaten.

Falls der Interventionszeitraum in Schweden zur Umleitung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zur Behebung der Lage erlassen.

(3) Die Ankäufe erfolgen zum Interventionspreis, der gegebenenfalls aus Qualitätsgründen um einen Zu- oder Abschlag erhöht bzw. vermindert wird.

Artikel 6

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 4 und 5 werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen, und zwar insbesondere:

a) die Bestimmung der Interventionsorte;

b) die Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge, denen die einzelnen Getreidearten genügen müssen, damit sie für die Intervention in Betracht kommen;

c) die bei der Intervention anwendbaren Zu- und Abschläge;

d) die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen;

e) die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe durch die Interventionsstellen.

Artikel 7

(1) Es können besondere Interventionsmaßnahmen ergriffen werden, sofern dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. Diese Maßnahmen können insbesondere dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Gemeinschaft im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen.

(2) Art und Anwendung der besonderen Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen und Verfahren für den Verkauf oder die anderweitige Verwendung der von diesen Maßnahmen betroffenen Erzeugnisse werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 8

(1) Für aus Mais, Weizen oder Kartoffeln gewonnene Stärke sowie für bestimmte daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse, die zur Herstellung bestimmter Waren verwendet werden, kann eine Produktionserstattung gewährt werden.

Da es in Finnland und Schweden keine nennenswerte heimische Erzeugung von anderen Getreidearten für die Stärkeproduktion gibt, kann für Stärke, die in diesen beiden Ländern aus Gerste und Hafer gewonnen wird, eine Produktionserstattung gewährt werden, sofern diese nicht dazu führt, dass die Produktion von Stärke aus diesen beiden Getreidearten auf mehr als folgende Mengen ansteigt:

a) in Finnland auf mehr als 50000 Tonnen,

b) in Schweden auf mehr als 10000 Tonnen.

Gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren wird ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Waren erstellt.

(2) Die Produktionserstattung nach Absatz 1 wird in regelmäßigen Zeitabständen neu festgesetzt.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und der Betrag der Produktionserstattung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen bzw. festgesetzt.

KAPITEL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 9

(1) Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich. Für Erzeugnisse, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungslage auf dem Getreidemarkt haben, kann jedoch eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

Die Lizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der in Anwendung der Artikel 12 bis 17 getroffenen Maßnahmen erteilt.

Ein- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleistet, dass die Erzeugnisse während der Geltungsdauer der Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Abschnitt 1

Einfuhrbestimmungen

Artikel 10

(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00, 1001 90 91, ex 1001 90 99 (Weichweizen der oberen Qualität), 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Darin wird insbesondere Folgendes bestimmt:

a) die Mindestanforderungen für Weichweizen der oberen Qualität,

b) die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,

c) soweit angebracht, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können.

Artikel 11

(1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 10 vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die von der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels festzulegenden Bedingungen erfuellt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als Prozentsätze des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde ("Auslösungsvolumen").

(3) Die bei der Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu berücksichtigenden Einfuhrpreise richten sich nach den cif-Einfuhrpreisen der betreffenden Sendung.

Zu diesem Zweck werden die cif-Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen. Sie betreffen insbesondere die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können.

Artikel 12

(1) Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden von der Kommission nach den Modalitäten eröffnet und verwaltet, die gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(2) Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewendet werden:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund"-Verfahren);

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (so genanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (so genanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

Es können auch andere geeignete Verfahren festgelegt werden. Dabei ist jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern zu verhindern.

(3) Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

(4) Die Modalitäten gemäß Absatz 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

a) Bestimmungen über die Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

b) Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Garantien,

c) die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

Im Fall des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2000000 Tonnen Mais und 300000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500000 Tonnen Mais umfassen diese Modalitäten außerdem die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingentseinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

Ausfuhrbestimmungen

Artikel 13

(1) Um die Ausfuhr der nachstehend genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

a) in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen;

b) in Artikel 1 genannte Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs III ausgeführt werden sollen.

Die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse gemäß Buchstabe b) darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(2) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Marktteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;

c) keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Marktteilnehmern bewirkt.

(3) Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. Die Erstattungen werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt. Die Festsetzung kann erfolgen:

a) in regelmäßigen Zeitabständen oder

b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Ausfuhrerstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Artikel 14

(1) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(2) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der an demselben Tag geltende Betrag

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

oder gegebenenfalls

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Es können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.

(3) Der Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 dieses Artikels kann nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(9) auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs III ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.

(4) Bei Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels abgewichen werden.

Artikel 15

(1) Soweit nicht nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren etwas anderes bestimmt wurde, wird die Erstattung für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 14 Absatz 2 entsprechend der Höhe der monatlichen Zuschläge auf den Interventionspreis und etwaiger Änderungen dieses Preises angepasst.

(2) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festgesetzt werden. Die Kommission kann diese Berichtigung jedoch erforderlichenfalls ändern.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels können ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Artikel 1 Buchstaben c) und d) genannten Erzeugnisse und auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs III ausgeführt werden. In diesem Fall wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anpassung berichtigt, indem auf den monatlichen Zuschlag ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist bzw. in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.

(4) Für die ersten drei Monate des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Bescheinigung auf Ausfuhren während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.

Artikel 16

Soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke Rechnung zu tragen, können die Kriterien für die Gewährung der in Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen und die Kontrollmethoden dieser besonderen Lage angepasst werden.

Artikel 17

Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, wird die Gültigkeit der Lizenzen durch das Ende eines Bezugszeitraums nicht berührt.

Artikel 18

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, und insbesondere zu der in Artikel 16 vorgesehenen Anpassung, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Änderungen des Anhangs III erfolgen nach demselben Verfahren.

Abschnitt 3

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 19

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen

a) für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von unter den Buchstaben c) und d) jenes Artikels aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, und

b) in besonderen Fällen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren des Anhangs III bestimmt sind.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die dort genannte Situation ein Eingreifen dringend erforderlich macht und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt; ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und sie sind sofort anwendbar. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Maßnahmen mitgeteilt worden sind, damit befassen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

Ist der Rat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Beschluss befasst worden ist, nicht tätig geworden, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

Artikel 20

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 21

(1) Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen in Fällen äußerster Dringlichkeit als Schutzmaßnahmen getroffen werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 22

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen könnten, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedsländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. Ist die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt ist, sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei Getreide erforderlich sind.

Die Einzelheiten der erforderlichen Angaben sowie der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 25

(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Getreide, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 26

Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 27

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 28

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entstehen.

Artikel 29

Bei der Anwendung dieser Verordnung ist zugleich den Zielen gemäß den Artikeln 33 und 131 des Vertrags in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle in Anhang IV zu lesen.

(2) Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Artikel 31

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 39.

(3) Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(5) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(8) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(9) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

ANHANG I

Waren gemäß Artikel 1 Buchstabe d)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Monatliche Zuschläge zum Interventionspreis gemäß Artikel 4 Absatz 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Waren gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

Übereinstimmungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>