32003R1560

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

Amtsblatt Nr. L 222 vom 05/09/2003 S. 0003 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission

vom 2. September 2003

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 3 und 5, Artikel 20 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur wirkungsvollen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sind einige praktische Modalitäten zu präzisieren. Die Modalitäten sind klar festzulegen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung mit Blick auf die Übermittlung und Behandlung der Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuche wie auch hinsichtlich Informationsersuchen und der Durchführung von Überstellungen zu erleichtern.

(2) Zur Gewährleistung der größtmöglichen Kontinuität zwischen dem am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags(2) und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die das Übereinkommen ersetzt, sollte die vorliegende Verordnung auf den vom Ausschuss nach Artikel 18 des Übereinkommens vereinbarten gemeinsamen Grundsätze, Listen und Formularen basieren, jedoch zusätzliche Änderungen vornehmen, die durch die Einführung neuer Kriterien und den Wortlaut verschiedener Bestimmungen sowie aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse notwendig geworden sind.

(3) Die Wechselwirkung zwischen den durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingeführten Verfahren und der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zweck der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens(3), ist gebührend zu berücksichtigen.

(4) Sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Asylbewerber ist ein Verfahren wünschenswert, das im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 enthaltenen humanitären Klausel zu einer Lösung beitragen kann.

(5) Der Aufbau eines Netzes für elektronische Übermittlung, das die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erleichtern soll, erfordert die Einführung von Bestimmungen, die zum einen die anzuwendenden technischen Normen und zum anderen die Einzelheiten der Netznutzung regeln.

(6) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4) gilt nach Maßgabe von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auch für Datenverarbeitung im Rahmen der vorliegenden Verordnung.

(7) Gemäß Artikel 1 und Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks ist dieses Land, das nicht der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 unterliegt, auch nicht an die vorliegende Verordnung gebunden oder zu ihrer Anwendung verpflichtet, solange kein Abkommen geschlossen wird, das ihm die Teilnahme an der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestattet.

(8) Gemäß Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Januar 2001 zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags(5) findet diese Verordnung gleichzeitig Anwendung in den Mitgliedstaaten einerseits und Island und Norwegen andererseits. Demzufolge umfasst der Begriff "Mitgliedstaaten" in dieser Verordnung auch Island und Norwegen.

(9) Im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sollte die vorliegende Verordnung möglichst schnell in Kraft treten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I VERFAHREN

KAPITEL I STELLEN VON GESUCHEN

Artikel 1

Stellen eines Aufnahmegesuchs

(1) Aufnahmegesuche werden mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang I gestellt. Das Formblatt enthält bestimmte obligatorische Felder, die in jedem Fall ausgefuellt werden müssen; die übrigen Felder sind nach Maßgabe der verfügbaren Daten auszufuellen. Ergänzende Angaben können in ein hierfür eigens vorgesehenes Feld eingetragen werden.

Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Kopie aller Beweismittel und Indizien, die auf die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags hinweisen, gegebenenfalls ergänzt durch Anmerkungen zu den Umständen ihrer Erlangung bzw. zu der Beweiskraft, die ihnen der ersuchende Mitgliedstaat unter Bezugnahme auf die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Verzeichnisse der Beweismittel und Indizien, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten sind, zumisst;

b) gegebenenfalls Kopie der vom Asylbewerber schriftlich abgegebenen oder protokollierten Erklärungen.

(2) Ist das von der Eurodac-Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs, der im Rahmen des Asylantrags mit früheren Abdrücken vorgenommen wurde, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden, positiv, so enthalten die Gesuchsunterlagen auch die von der Zentraleinheit mitgeteilten Angaben.

(3) Fordert der ersuchende Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eine dringliche Antwort an, werden in dem Gesuch die Umstände des Asylantrags sowie die rechtlichen und faktischen Gründe für die dringende Antwort genannt.

Artikel 2

Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs

Ein Wiederaufnahmegesuch wird mithilfe eines Formblatts entsprechend dem Muster in Anhang III, aus dem die Art und die Gründe für das Gesuch sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hervorgehen, auf die sich das Gesuch stützt, gestellt.

Das Wiederaufnahmegesuch umfasst das von der Eurodac-Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 übermittelte Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Asylbewerbers mit früheren Abdrücken, die der Zentraleinheit gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung übermittelt und gemäß Artikel 4 Absatz 6 derselben Verordnung geprüft wurden.

Bei Wiederaufnahmeanträgen, die sich auf Asylanträge beziehen, die vor der Inbetriebnahme von Eurodac gestellt wurden, ist dem Formblatt ein Fingerabdruckbogen beizufügen.

KAPITEL II REAKTION AUF EIN GESUCH

Artikel 3

Bearbeitung eines Aufnahmegesuchs

(1) Die im Gesuch angeführten rechtlichen und faktischen Argumente werden anhand der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 und der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Liste der Beweismittel und Indizien geprüft.

(2) Unbeschadet der Kriterien und Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die im Gesuch geltend gemacht werden, überprüft der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der in Artikel 18 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung festgesetzten Fristen auf umfassende und objektive Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher ihm unmittelbar und mittelbar verfügbaren Informationen, ob seine Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags begründet ist. Wenn diese Überprüfungen ergeben, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats zumindest aufgrund eines Kriteriums der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 begründet ist, muss dieser seine Zuständigkeit anerkennen.

Artikel 4

Behandlung eines Wiederaufnahmegesuchs

Stützt sich ein Wiederaufnahmegesuch auf Daten, die die Eurodac-Zentraleinheit zur Verfügung gestellt und die der ersuchende Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 geprüft hat, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, sofern die von ihm durchgeführten Überprüfungen nicht ergeben haben, dass seine Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 bzw. Artikel 16 Absätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erloschen ist. Das Erlöschen der Zuständigkeit nach diesen Bestimmungen kann ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden.

Artikel 5

Ablehnende Antwort

(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchendenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.

(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.

Artikel 6

Zustimmende Antwort

Erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, erklärt er dies in seiner Antwort, die neben der Angabe der für diese Anerkennung relevanten Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die sachdienlichen Hinweise für die weitere Abwicklung der Überstellung enthält, darunter insbesondere die Koordinaten der Dienststelle oder Person, mit der Kontakt aufzunehmen ist.

KAPITEL III DURCHFÜHRUNG DER ÜBERSTELLUNG

Artikel 7

Modalitäten der Überstellung

(1) Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:

a) auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist;

b) in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Urzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden;

c) in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird.

(2) In den Fällen gemäß dem vorstehenden Absatz 1 Buchstaben a) und b) erhält der Asylbewerber den in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Passierschein entsprechend dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung, damit er sich in den zuständigen Staat begeben und sich an dem Ort innerhalb der Frist, die ihm bei der Mitteilung der Entscheidung über seine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme durch den zuständigen Staat genannt wurde, ausweisen kann.

In dem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe c) wird ein Laissez-passer ausgestellt, falls der Asylbewerber keine Identitätspapiere besitzt. Der Ort und die Zeit der Überstellung werden von den beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam entsprechend den in Artikel 8 genannten Modalitäten bestimmt.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornimmt, trägt dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen des Asylbewerbers diesem vor seiner Ausreise zurückgegeben bzw. den Mitgliedern seiner Eskorte zum Zweck der Übergabe an die einschlägigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats anvertraut werden oder diesen Behörden auf geeignetem Wege übermittelt werden.

Artikel 8

Zusammenarbeit zum Zwecke der Überstellung

(1) Der zuständige Mitgliedstaat hat die rasche Überstellung des Asylbewerbers zu ermöglichen und dafür Sorge zu tragen, dass dessen Einreise nicht behindert wird. Es obliegt ihm, gegebenenfalls den Ort in seinem Gebiet zu bestimmen, an den der Antragsteller zu überstellen oder an dem er den zuständigen Behörden zu übergeben ist; dabei hat er geografische Gesichtspunkte sowie die Beförderungsarten, die dem für die Überstellung verantwortlichen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Es kann keinesfalls verlangt werden, dass die Begleitung den Asylbewerber über den mit dem gewählten internationalen Verkehrsmittel erreichten Ankunftspunkt hinaus eskortiert oder der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornimmt, für die mit einer Beförderung über den Ankunftspunkt hinaus verbundenen Kosten aufkommt.

(2) Der für die Überstellung verantwortliche Mitgliedstaat organisiert die Beförderung des Antragstellers und der diesen eskortierenden Begleitung und legt in Absprache mit dem zuständigen Mitgliedstaat die Ankunftszeit und gegebenenfalls die Modalitäten der Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden fest. Der zuständige Mitgliedstaat kann verlangen, dass er hiervon drei Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.

Artikel 9

Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen

(1) Der zuständige Mitgliedstaat wird unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert.

(2) Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu.

(3) Erfolgt die Überstellung durch einen Mitgliedstaat aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nach der regulären Sechsmonats-Frist, muss der Mitgliedstaat zuvor die notwendigen Absprachen mit dem zuständigen Mitgliedstaat treffen.

Artikel 10

Überstellung nach stillschweigender Annahme

(1) Wird auf Grund von Artikel 18 Absatz 7 bzw. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 von dem Einverständnis des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Aufnahme oder Wiederaufnahme ausgegangen, so hat der ersuchende Mitgliedstaat sodann die für die Überstellung erforderlichen Absprachen einzuleiten.

(2) Sofern der ersuchende Mitgliedstaat dies wünscht, hat der zuständige Mitgliedstaat unverzüglich und schriftlich zu bestätigen, dass er die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkennt. Der zuständige Mitgliedstaat ist gehalten, baldmöglichst die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den Ort der Ankunft des Antragstellers festzulegen und gegebenenfalls mit dem ersuchenden Mitgliedstaat die Ankunftszeit und die Modalitäten für die Übergabe des Antragstellers an die zuständigen Behörden zu vereinbaren.

KAPITEL IV HUMANITÄRE KLAUSEL

Artikel 11

Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen

(1) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 findet sowohl Anwendung, wenn der Asylbewerber auf die Hilfe eines Familienangehörigen angewiesen ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, als auch, wenn ein Familienangehöriger, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist.

(2) Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 werden nach Möglichkeit objektive Schriftstücke, z. B. ärztliche Atteste, herangezogen. Sind diese nicht verfügbar oder können diese nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können.

(3) Um die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Zusammenführung der Betroffenen einzuschätzen, wird Folgendes berücksichtigt:

a) die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand,

b) die Umstände, die zur Trennung der Betroffenen geführt haben,

c) der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten.

(4) Maßgebend für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist in jedem Fall die Überzeugung, dass der Asylbewerber bzw. der Familienangehörige die benötigte Hilfe tatsächlich erbringen wird.

(5) Der Mitgliedstaat, in dem die Zusammenführung erfolgt, sowie der Überstellungstermin werden von den beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegt, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

a) den Umstand, ob die auf Hilfe angewiesene Person reisefähig ist;

b) die aufenthaltsrechtliche Situation der betroffenen Personen, um gegebenenfalls die Zusammenführung des Asylbewerbers mit dem Familienangehörigen vorzunehmen, wenn Letzterer bereits über einen Aufenthaltstitel und Ressourcen in seinem Aufenthaltsmitgliedstaat verfügt.

Artikel 12

Unbegleitete Minderjährige

(1) Könnte die Entscheidung, einen unbegleiteten Minderjährigen bei einem anderen Angehörigen als seinem Vater oder seiner Mutter oder seinem gesetzlichen Vormund in Obhut zu geben, besondere Schwierigkeiten aufwerfen, insbesondere, wenn der betreffende Erwachsene seinen Wohnsitz außerhalb der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats hat, in dem der Minderjährige um Asyl nachsucht, wird die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere den für Jugendschutz zuständigen Behörden bzw. den entsprechenden Gerichten erleichtert; es werden die notwendigen Maßnahmen getroffen, damit diese Behörden sich in voller Kenntnis der Sachlage dazu äußern können, ob der (die) Erwachsene(n) in der Lage ist (sind), den Minderjährigen seinem Interesse entsprechend in Obhut zu nehmen.

Zu diesem Zweck werden die Möglichkeiten genutzt, die sich im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bieten.

(2) Die Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit der Unterbringung des Minderjährigen kann über die Fristen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 hinausgehen. Dieser Umstand steht nicht zwangsläufig dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates oder der Durchführung der Überstellung entgegen.

Artikel 13

Verfahren

(1) Die Initiative, einen anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme eines Asylbewerbers aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aufzufordern, kann je nach Fall der Mitgliedstaat ergreifen, in dem der Asylantrag gestellt wurde und der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staats durchführt, andernfalls der zuständige Mitgliedstaat.

(2) Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

(3) Der ersuchte Staat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor, um sich je nach Fall zu vergewissern, ob humanitäre, insbesondere familiäre oder kulturelle Gründe vorliegen, in welchem Maß die betreffende Person abhängig und inwieweit die andere Person die erwartete Unterstützung zu leisten in der Lage bzw. verpflichtet ist.

(4) In jedem Fall müssen die betreffenden Personen ihre Zustimmung erteilt haben.

Artikel 14

Schlichtung

(1) Besteht zwischen den Mitgliedstaaten anhaltende Uneinigkeit über die Notwendigkeit einer Überstellung oder einer Zusammenführung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 oder über den Mitgliedstaat, in dem die Zusammenführung der betreffenden Personen stattfinden soll, können sie das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

(2) Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an dieser Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.

Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach diesbezüglichen Beratungen, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor.

Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann seine Haltung erläutern, nimmt jedoch nicht an der Abstimmung teil.

Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann - ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde - nicht angefochten werden.

KAPITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 15

Übermittlung der Gesuche

(1) Die Gesuche und die Antworten sowie der gesamte Schriftwechsel zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 werden nach Möglichkeit über das in Titel II der vorliegenden Verordnung bezeichnete elektronische Kommunikationsnetz "DubliNet" übermittelt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Schriftstücke zwischen den für die Abwicklung der Überstellung beauftragten Dienststellen und den zuständigen Dienststellen im ersuchten Mitgliedstaat zur Festlegung der praktischen Vorkehrungen betreffend die Modalitäten, die Zeit und den Ort der Ankunft des überstellten Antragstellers, insbesondere im Falle einer begleiteten Überstellung, auf anderem Wege übermittelt werden.

(2) Die Echtheit aller Gesuche, Antworten und Schriftstücke, die von einer in Artikel 19 bezeichneten nationalen Systemzugangsstelle übermittelt werden, gilt als gegeben.

(3) Die durch das System ausgestellte Empfangsbescheinigung gilt als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tags und der Stunde des Eingangs des Gesuchs oder der Antwort.

Artikel 16

Verfahrenssprache(n)

Die Verfahrenssprache(n) wird (werden) von den Mitgliedstaaten bilateral und einvernehmlich bestimmt.

Artikel 17

Zustimmung der betreffenden Personen

(1) Für die Anwendung von Artikel 7 und 8, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, wonach die betreffenden Personen die Maßnahme wünschen oder damit einverstanden sein müssen, ist die schriftliche Zustimmung erforderlich.

(2) Im Falle von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 muss dem Antragsteller bekannt sein, zu welchen Informationen er seine Zustimmung erteilt.

TITEL II AUFBAU DES NETZES "DUBLINET"

KAPITEL I TECHNISCHE NORMEN

Artikel 18

Aufbau von DubliNet

(1) Die geschützten Übertragungswege für die Übermittlung elektronischer Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 werden als DubliNet bezeichnet.

(2) Grundlage von DubliNet ist die Nutzung der in dem Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) genannten IDA-Basisdienste.

Artikel 19

Nationale Systemzugangstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine einzige und genau bestimmte nationale Systemzugangsstelle.

(2) Die nationalen Systemzugangsstellen sind für die Bearbeitung der eingehenden Daten und die Übermittlung der ausgehenden Daten zuständig.

(3) Die nationalen Systemzugangsstellen sind für die Ausstellung einer Empfangsbestätigung zuständig, mit der der Eingang der übermittelten Daten bescheinigt wird.

(4) Die Übermittlung der Formblätter, deren Muster in den Anhängen I und III enthalten sind, und des Formblatts für Informationsersuchen in Anhang V erfolgt zwischen den nationalen Systemzugangsstellen in dem von der Kommission vorgegebenen Format. Die technischen Einzelheiten werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

KAPITEL II NUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 20

Referenznummer

(1) Jede Übermittlung ist mit einer Referenznummer zu versehen, aus der zweifelsfrei hervorgeht, auf welchen Fall sie sich bezieht und welcher Mitgliedstaat das Gesuch gestellt hat. Aus der Referenznummer muss ersichtlich sein, ob es sich um ein Aufnahmegesuch (Typ 1), um ein Wiederaufnahmegesuch (Typ 2) oder um ein Informationsersuchen (Typ 3) handelt.

(2) Die Referenznummer beginnt mit den Kennbuchstaben, die im Rahmen von Eurodac für den betreffenden Mitgliedstaat verwendet werden. Sodann folgt die Angabe des Typs des Gesuchs bzw. Ersuchens gemäß der im Absatz 1 vorgegebenen Klassifizierung.

Bei Gesuchen bzw. Ersuchen, die sich auf Daten stützen, die von Eurodac zur Verfügung gestellt wurden, ist die jeweilige Eurodac-Kennnummer hinzuzufügen.

Artikel 21

Störungsfreier Betrieb

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der störungsfreie Betrieb der nationalen Systemzugangsstelle gewährleistet ist.

(2) Ist der Betrieb einer nationalen Systemzugangsstelle während der Bürozeiten länger als sieben Stunden unterbrochen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bezeichneten zuständigen Stellen und die Kommission hiervon in Kenntnis und trifft alle für eine umgehende Wiederaufnahme des normalen Betriebs erforderlichen Maßnahmen.

(3) Hat eine nationale Systemzugangsstelle einer anderen nationalen Systemzugangsstelle, deren Betrieb unterbrochen war, Daten übermittelt, so gilt der elektronische Übermittlungsnachweis der IDA-Basisdienste als Bestätigung für Datum und Uhrzeit der Übermittlung. Die Unterbrechung des Betriebs einer nationalen Systemzugangsstelle bewirkt nicht die Aussetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Übermittlung eines Gesuchs oder einer Antwort vorgeschriebenen Fristen.

TITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Zur Anwendung des Dubliner Übereinkommens ausgestellte Laissez-passer

Die zur Anwendung des Dubliner Übereinkommens gedruckten Laissez-passer werden bei der gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgenommenen Überführung von Asylbewerbern höchstens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung akzeptiert.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2003

Für die Kommission

António Vitorino

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(2) ABl. C 254 vom 19.8.1997, S. 1.

(3) ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5) ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40.

(6) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9.

ANHANG I

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ANHANG II

(Die genannten Artikel beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates)

VERZEICHNIS A BEWEISE

I. Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Staates

1. Aufenthalt eines Familienangehörigen (Vater, Mutter, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers in einem Mitgliedstaat (Artikel 6)

Beweise

- Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat

- Registerauszug

- Aufenthaltstitel des Familienangehörigen

- Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar

- Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest

2. Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Familienangehörigen (Artikel 7)

Beweise

- Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat

- Registerauszug

- Aufenthaltstitel, die der als Flüchtling anerkannten Person erteilt worden sind

- Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar

- Zustimmung der Betroffenen

3. Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Asylantrag in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 8)

Beweise

- Schriftliche Bestätigung der Angaben durch den anderen Mitgliedstaat

- Registerauszug

- Vorläufige Aufenthaltserlaubnisse, die dem Betreffenden während der Prüfung seines Asylantrags erteilt wurden

- Dokument zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, soweit verfügbar

- Ersatzweise und erforderlichenfalls DNA-Analyse oder Bluttest

- Zustimmung der Betroffenen

4. Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 9 Absätze 1 und 3) oder seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Beginn der Gültigkeit] (Artikel 9 Absatz 4)

Beweise

- Aufenthaltstitel

- Auszüge aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat

5. Gültige Visa (Artikel 9 Absätze 2 und 3) und seit weniger als 6 Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 9 Absatz 4)

Beweise

- Ausgestelltes Visum (gültig oder abgelaufen, je nach Lage des Falls)

- Auszug aus dem Ausländerregister bzw. den entsprechenden Registern

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat

6. Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 11)

Beweise

- Einreisestempel im Reisepass

- Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts

- Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann

- Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument

7. Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 10 Absatz 1)

Beweise

- Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Asylbewerbers mit den gemäß Artikel 8 der "Eurodac-Verordnung" genommenen Abdrücken

- Einreisestempel im falschen oder verfälschten Pass

- Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts

- Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann

- Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument

8. Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 10 Absatz 2)

Beweise

- Während der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse

- Wirkungslos gebliebene Ausreiseaufforderungen oder Rückführungsanordnungen, die im Abstand von fünf Monaten oder mehr erfolgt sind

- Auszüge aus den Registern von Krankenhäusern, Gefängnissen, Gewahrsamseinrichtungen

9. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 16 Absatz 3)

Beweise

- Ausreisestempel

- Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis)

- Fahrausweis, mit dessen Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann

- Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat

- Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts

II. Rückübernahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates

1. Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Asylantrag gestellt wurde (Artikel 4 Absatz 5)

Beweise

- Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Asylbewerbers mit den gemäß Artikel 4 der "Eurodac-Verordnung" genommenen Abdrücken

- Vom Asylbewerber ausgefuelltes Formular

- Amtliches Protokoll

- Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Asylantrags abgenommen wurden

- Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien

- Schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird

2. Anhängiges oder früheres Asylverfahren (Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e))

Beweise

- Positives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Asylbewerbers mit den gemäß Artikel 4 der "Eurodac-Verordnung" genommenen Abdrücken

- Vom Asylbewerber ausgefuelltes Formular

- Amtliches Protokoll

- Fingerabdrücke, die bei der Stellung eines Asylantrags abgenommen wurden

- Auszüge aus den Registern und entsprechenden Karteien

- Schriftlicher Bericht der Behörden, mit dem die Antragstellung bestätigt wird

3. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3)

Beweise

- Ausreisestempel

- Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis)

- Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Asylbewerbers sowie des Datums des Grenzübertritts

- Amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung des Ausländers

4. Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 16 Absatz 4)

Beweise

- Amtliche Bescheinigung der tatsächlichen Rückführung des Ausländers

- Ausreisestempel

- Bestätigung der Angaben über die Rückführung durch den Drittstaat

VERZEICHNIS B INDIZIEN

I. Bestimmung des für den Asylantrag zuständigen Staates

1. Anwesenheit eines Familienangehörigen (Vater, Mutter, Vormund) eines unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbers in einem Mitgliedstaat (Artikel 6)

Indizien(1)

- Nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Erklärungen der beteiligten Familienangehörigen

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

2. Legaler Wohnsitz eines in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannten Familienangehörigen (Artikel 7)

Indizien

- Nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

3. Anwesenheit eines Familienangehörigen, über dessen Asylantrag in einem Mitgliedstaat noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Artikel 8)

Indizien

- Nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

4. Gültige Aufenthaltstitel (Artikel 9 Absätze 1 und 3) und seit weniger als zwei Jahren abgelaufene Aufenthaltstitel [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 9 Absatz 4)

Indizien

- Nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel nicht ausgestellt hat

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

5. Gültige Visa (Artikel 9 Absätze 2 und 3) und seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa [und Gültigkeitsbeginn] (Artikel 9 Absatz 4)

Indizien

- Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch den Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

6. Legale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 11)

Indizien

- Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben; in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar

- Fahrausweise

- Hotelrechnungen

- Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.

- Daten, aus denen hervorgeht, dass der Asylbewerber die Dienste eines Reisebüros in Anspruch genommen hat

- Sonstige Indizien gleicher Art

7. Illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze (Artikel 10 Absatz 1)

Indizien

- Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben; in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar

- Fahrausweise

- Hotelrechnungen

- Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.

- Daten, aus denen hervorgeht, dass der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat

- Sonstige Indizien gleicher Art

8. Aufenthalt von mehr als fünf Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Artikel 10 Absatz 2)

Indizien

- Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine Nichtregierungsorganisation, z. B. eine Organisation, die die Beherbergung Bedürftiger gewährleistet

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

- Fingerabdrücke

- Fahrausweise

- Hotelrechnungen

- Ausweise für den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.

- Daten, aus denen hervorgeht, dass der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat

- Sonstige Indizien gleicher Art

9. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 16 Absatz 3)

Indizien

- Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat

- Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben; in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar

- Fahrausweise

- Hotelrechnungen

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland

- Daten, aus denen hervorgeht, dass der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat

- Sonstige Indizien gleicher Art

II. Wiederaufnahme- oder Rücknahmeverpflichtungen des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates

1. Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, das in dem Mitgliedstaat durchgeführt wird, in dem der Asylantrag gestellt wurde (Artikel 4 Absatz 5)

Indizien

- Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

- Berichte/Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates

2. Anhängiges oder früheres Asylverfahren (Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e))

Indizien

- Nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat

3. Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 3)

Indizien

- Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch einen anderen Mitgliedstaat

- Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben; in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar

- Fahrausweise

- Hotelrechnungen

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw. in einem Drittland

- Daten, aus denen hervorgeht, dass der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat

- Sonstige Indizien gleicher Art

4. Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (Artikel 16 Absatz 4)

Indizien

- Nachprüfbare Erklärungen des Asylbewerbers

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR

- Ausreisestempel, wenn der betreffende Asylbewerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat

- Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

- Fingerabdrücke, außer wenn die Behörden die Fingerabdrücke beim Überschreiten der Außengrenzen genommen haben; in diesem Fall stellen sie Beweismittel im Sinne des Verzeichnisses A dar

- Fahrausweise

- Hotelrechnungen

- Terminkarten für Besuche beim Arzt, Zahnarzt usw.

- Daten, aus denen hervorgeht, dass der Asylbewerber die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat

- Sonstige Indizien gleicher Art

(1) Diesen Indizien muss stets ein Beweis im Sinne des Verzeichnisses A folgen.

ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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