32003R0811

Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/2003 S. 0014 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission

vom 12. Mai 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 6 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht ein Verbot der Fütterung von Tieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß vor, das von Tieren derselben Art stammt. Abweichungen können für Fisch nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen werden.

(2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss legte am 17. September 1999 eine Stellungnahme über das Risiko der Einschleppung von TSE-Erregern in Nichtwiederkäuerbestände durch Rückführung tierischer Nebenprodukte in die Futtermittelkette vor. Am 6./7. März legte er außerdem eine Stellungnahme über die Verfütterung von Wildfischmehl an Zuchtfische und das TSE-Risiko durch die Rückführung von Fisch in die Futtermittelkette vor. Der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz gab am 26. Februar 2003 eine Stellungnahme zur Verwendung von Fischnebenprodukten in der Aquakultur ab. Nach diesen wissenschaftlichen Stellungnahmen lässt sich das potenzielle Risiko durch die Rückführung von Fisch in die Futtermittelkette durch Erfuellung einer Reihe von Bedingungen verringern.

(3) Dementsprechend sollte eine Abweichung von dem in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette derselben Tierart für Fisch zugelassen werden. Um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden, sollte die Abweichung bestimmten Bedingungen unterliegen.

(4) Es müssen Übergangsmaßnahmen getroffen werden, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich an die neuen Bestimmungen anzupassen.

(5) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss gab am 16./17. Januar 2003 eine Stellungnahme bezüglich der Sicherheit im Hinblick auf TSE beim Vergraben und Verbrennen potenziell TSE-infizierter tierischer Materialien ab.

(6) Um diese Stellungnahme zu berücksichtigen, müssen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich der Verfahren für Vergraben und Verbrennen tierischer Nebenprodukte festgelegt werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Rückführung in die Futtermittelkette derselben Tierart bei Fisch

In Übereinstimmung mit Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können die Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Dezember 2003 weiterhin die derzeitigen Normen und Regeln für die Fütterung von Fisch anwenden, ohne das in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung ausgesprochene Verbot in Bezug auf Fisch umzusetzen.

Artikel 2

Abweichung vom Verbot der Rückführung in die Futtermittelkette derselben Tierart bei Fisch

(1) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird den Mitgliedstaaten eine Abweichung im Hinblick auf die Fütterung von Fisch mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das von Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art stammt, eingeräumt.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Abweichung gilt jedoch nicht für die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Zuchtfisch derselben Art gewonnen wurde.

Artikel 3

Nebenprodukte von wild lebendem Fisch

Wildfisch und Nebenprodukte von auf hoher See oder in Seen gefangenem Wildfisch können verwendet werden:

a) für die Produktion von Fischfutter; und

b) als Fischfutter.

Artikel 4

Anforderungen an Futtermittel für Zuchtfisch

Fisch und tierische Nebenprodukte sowie daraus gewonnene Produkte, die zur Fütterung von Zuchtfisch gemäß Artikel 2 bestimmt sind, müssen den Anforderungen in Anhang I genügen.

Artikel 5

Kontrollmaßnahmen

Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle

a) der ordnungsgemäßen Verarbeitung und Verwendung von Futtermitteln, die verarbeitetes tierisches Eiweiß enthalten, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde;

b) der Tiere, die mit dem unter Buchstabe a) genannten Futtermittel gefüttert werden, einschließlich einer strengen Überwachung des Gesundheitsstatus dieser Tiere;

c) der Einhaltung der Anforderungen in Anhang I.

Artikel 6

Beseitigung von tierischen Nebenprodukten im Falle des Ausbruchs einer Krankheit

(1) Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Verbringung tierischer Nebenprodukte in die nächste Verbrennungsanlage oder den nächsten Verarbeitungsbetrieb ablehnt, kann die zuständige Behörde die Beseitigung dieser Nebenprodukte genehmigen

a) als Abfall durch Verbrennen oder Vergraben im Ursprungsbetrieb der tierischen Nebenprodukte;

b) auf einer gemäß Richtlinie 1999/31/EG genehmigten Deponie; oder

c) als Abfall durch Verbrennen oder Vergraben an einem Ort, an dem das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt ist, vorausgesetzt, dieser Ort befindet sich in einer ausreichend großen Entfernung, damit die zuständigen Behörde die Prävention eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt sicherstellen kann.

(2) Das Verbrennen oder Vergraben gemäß vorstehendem Absatz 1 Buchstaben a) und c) berücksichtigt die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften und Leitlinien zu Umweltschutz und Gesundheitsschutz.

(3) Die zuständige Behörde überwacht das Verbrennen und Vergraben der tierischen Nebenerzeugnisse und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Anhang II festgelegten Anforderungen erfuellt werden.

(4) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die in Anhang II Buchstabe A festgelegte Definition von "Verbrennen oder Vergraben".

Artikel 7

Überwachung der entlegenen Gebiete im Hinblick auf Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte

Im Falle der Beseitigung tierischer Nebenprodukte aus entlegenen Gebieten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 überwacht die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen die als entlegene Gebiete eingestuften Gebiete, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Anhangs II zu dieser Verordnung eingehalten werden.

Artikel 8

Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkereiprodukten

Im Falle von Bienen und Imkereierzeugnissen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, kann die zuständige Behörde, soweit erforderlich, beschließen, dass dieses Material durch Vergraben oder Verbrennen als Abfall an Ort und Stelle entsorgt werden darf, sofern alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass das Vergraben oder Verbrennen von Bienen und Imkereierzeugnissen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bedeutet, wobei die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien zu Umwelt- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sind.

Artikel 9

Führen von Aufzeichnungen

Im Falle des Verbrennens oder Vergrabens gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 führt die für das Verbrennen bzw. Vergraben zuständige Person Aufzeichnungen über

a) Mengen, Kategorien und Tierarten der vergrabenen oder verbrannten tierischen Nebenprodukte;

b) Datum und Ort des Vergrabens bzw. Verbrennens.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1 Mai 2003.

Artikel 2 und 5 gelten jedoch bis zum 1. Januar 2004 nicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

Anforderungen an Futtermittel und Aufzeichnungen der Verarbeitungsbetriebe und Futtermittelhersteller, die Fischnebenprodukte und daraus gewonnene Produkte verarbeiten, die zur Fütterung von Fisch bestimmt sind

A. Anforderungen an Fisch und tierische Nebenprodukte, die zur Verwendung als Fischfutter bestimmt sind

Fisch und tierische Nebenprodukte sowie daraus gewonnene Produkte, die zur Verwendung als Fischfutter bestimmt sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:

a) sie müssen getrennt von Material gehandhabt und verarbeitet werden, das für eine solche Verwendung nicht zugelassen ist;

b) sie müssen von Wildfisch oder anderen im Meer oder in Seen lebenden Nichtsäugetieren stammen, die auf hoher See zum Zweck der Fischmehlproduktion gefangen wurden, oder von frischen Nebenprodukten von Wildfisch, der in Anlagen zur Herstellung von Fischprodukten für den menschlichen Verzehr verarbeitet wurde;

c) sie müssen in einer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigten Verarbeitungsanlage nach Normen verarbeitet worden sein, die ein mikrobiologisch sicheres Produkt gewährleisten;

d) nach der Behandlung und vor dem Vertrieb verpackt werden, wobei die Verpackung deutlich sichtbar und lesbar mit Namen und Anschrift des Futtermittelherstellungsbetriebs sowie dem Hinweis "kann als Fischfutter verwendet werden" beschriftet sein muss.

B. Aufzeichnungen, die in Verarbeitungsanlagen und Futtermittelherstellungsbetrieben zu führen sind, die Fischnebenprodukte verarbeiten oder daraus gewonnene Produkte herstellen, die zur Verwendung als Fischfutter bestimmt sind

Verarbeitungsanlagen und Futtermittelherstellungsbetriebe müssen folgende Aufzeichnung über die tierischen Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte führen:

a) Herkunft, Menge und Datum jeder eingegangenen Sendung tierischer Nebenerzeugnisse oder Fischmehl;

b) tägliche Aufzeichnung über die erzeugten und ausgelieferten Mengen an Fischmehl oder Fischfutter.

ANHANG II

Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 6 hinsichtlich einer Ausnahmeregelung für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte

A. Definition

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet "Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle" das Verbrennen oder Vergraben in dem Betrieb, aus dem die tierischen Nebenprodukte stammen, oder, sofern geeignete Maßnahmen zur biologischen Sicherheit getroffen werden, um die Ausbreitung von Krankheiten durch den Transport tierischer Nebenprodukte zu verhindern, auf einer gemäß Richtlinie 1999/31/EG genehmigten Deponie bzw. an einem Ort, der das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert und sich innerhalb einer Entfernung befindet, die vereinbar ist mit der Fähigkeit der zuständigen Behörde zur kontinuierlichen Überwachung und zur Beherrschung einer Ausbreitung des Risikos, wobei die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien für Umweltschutz und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sind.

B. Beseitigung von tierischen Nebenprodukten im Falle des Ausbruchs einer Krankheit

1. Die zuständige Behörde muss die Verbrennung der tierischen Nebenerzeugnisse überwachen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Verbrennung erfolgt

a) auf einem ordnungsgemäß angelegten Scheiterhaufen, und dass die tierischen Nebenprodukte vollständig zu Asche verbrannt werden; und

b) ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit;

c) ohne Rückgriff auf Prozesse oder Verfahren, die die Umwelt schädigen könnten, wobei die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien zu Umwelt- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sind, um, soweit wie mit der öffentlichen Ordnung vereinbar,

i) Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere;

ii) Belästigungen durch Lärm oder Geruch; und

iii) nachteilige Auswirkungen auf Landschaft oder Orte von besonderem Interesse auf ein Mindestmaß zu verringern.

2. Die zuständige Behörde muss das Vergraben der tierischen Nebenerzeugnisse überwachen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vergraben

a) in einer Art und Weise, dass fleischfressende Tiere keinen Zugang haben; und

b) auf:

i) einer gemäß Richtlinie 1999/31/EG genehmigten Deponie; oder

ii) an einem anderen Ort ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit erfolgt.

3. Im Falle des Vergrabens an einen anderen Orts als einer zugelassenen Deponie muss die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die tierischen Nebenerzeugnisse ohne Rückgriff auf Prozesse oder Verfahren vergraben werden, die die Umwelt schädigen könnten, wobei die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien zu Umwelt- und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen sind, um, soweit wie mit der öffentlichen Ordnung vereinbar,

a) Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere;

b) Belästigungen durch Lärm oder Geruch; und

c) nachteilige Auswirkungen auf Landschaft oder Orte von besonderem Interesse auf ein Mindestmaß zu verringern.

4. Werden die tierischen Nebenerzeugnisse aus dem Ursprungsbetrieb verbracht, muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass

a) die tierischen Nebenerzeugnisse in sicheren, auslaufsicheren Behältern oder Fahrzeugen werden;

b) das Ein- und Ausladen der tierischen Nebenerzeugnisse durch die zuständige Behörde überwacht wird;

c) die Räder der Fahrzeuge beim Verlassen des Ursprungsbetriebs mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert werden;

d) Behälter und Fahrzeuge für den Transport tierischer Nebenerzeugnisse nach dem Entladen dieser Erzeugnisse gründlich gereinigt und mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert werden; und

e) eine entsprechende Begleitung der Fahrzeuge, Auslauftests und eine doppelte Abdeckung gegeben sind.

C. Beseitigung tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten

Im Falle der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten in Übereinstimmung mit Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

a) überwacht die zuständige Behörde regelmäßig die als entlegene Gebiete eingestuften Gebiete, um sicherzustellen, dass diese Gebiete und die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Beseitigungsverfahren ordnungsgemäß kontrolliert werden;

b) müssen bei Verbrennen oder Vergraben die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien zu Umwelt- und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden, um, soweit wie mit der öffentlichen Ordnung vereinbar,

i) Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere;

ii) Belästigungen durch Lärm oder Geruch; und

iii) nachteilige Auswirkungen auf Landschaft oder Orte von besonderem Interesse auf ein Mindestmaß zu verringern.