32003R0696

Verordnung (EG) Nr. 696/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

Amtsblatt Nr. L 099 vom 17/04/2003 S. 0024 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 696/2003 des Rates

vom 14. April 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Überschwemmungen Mitte August 2002 haben auch in verschiedenen Beitrittsländern erhebliche Schäden in ländlichen Gebieten verursacht. Die Gemeinschaft muss in der Lage sein, beim Auftreten solcher außergewöhnlichen Naturkatastrophen in den Beitrittsländern durch verschiedene Maßnahmen angemessen zu reagieren, so unter anderem im Rahmen des Heranführungsinstruments, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates(4) eingeführt wurde; zu dessen Zielen zählt die Lösung vorrangiger und spezifischer Probleme bei der nachhaltigen Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete in diesen Ländern.

(2) Maßnahmen zur Förderung des Wiederaufbaus in ländlichen Gebieten nach außergewöhnlichen Naturkatastrophen sind in jener Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen.

(3) Bei solchen Naturkatastrophen sind geeignete Maßnahmen der Gemeinschaft angezeigt. Diese Ereignisse bedeuten unter anderem eine erhebliche wirtschaftliche Belastung für die Betroffenen im öffentlichen und privaten Bereich und treffen mit der Vorbereitung des Beitritts zusammen. Im Rahmen eines kofinanzierten Strukturinstruments, wie es mit der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 eingeführt wurde, sollten einschlägige Vorhaben in den betroffenen Ländern unter Anhebung des normalen Beihilfehöchstsatzes und des Gemeinschaftszuschusses gefördert werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 sollte deshalb entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 wird wie folgt geändert:

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Satz der Gemeinschaftsbeteiligung

(1) Die Gemeinschaftsbeteiligung beträgt höchstens 75 % der zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben, mit folgenden Ausnahmen:

a) Bei einschlägigen Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen nach Feststellung außergewöhnlicher Naturkatastrophen durch die Kommission erhöht sich der Hoechstsatz der Gemeinschaftsbeteiligung auf 85 % der zuschussfähigen öffentlichen Gesamtausgaben;

b) bei Maßnahmen nach Artikel 2 letzter Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 4 kann die Gemeinschaft bis zu 100 % der zuschussfähigen Gesamtkosten übernehmen.

(2) Im Fall von Einnahmen schaffenden Investitionen

a) darf, außer bei denen nach Absatz 1 Buchstabe a), eine öffentliche Beihilfe von höchstens 50 % der insgesamt zuschussfähigen Kosten gewährt werden, an der sich die Gemeinschaft mit höchstens 75 % beteiligt;

b) gemäß Absatz 1 Buchstabe a) darf eine öffentliche Beihilfe von höchstens 75 % der insgesamt zuschussfähigen Kosten gewährt werden, an der sich die Gemeinschaft mit höchstens 85 % beteiligt.

Die Gemeinschaftsbeteiligung darf keinesfalls die für staatliche Beihilfen festgelegten Obergrenzen für die Beihilfeintensität und Kumulierung überschreiten.

(3) Die Beträge der finanziellen Unterstützung und der Zahlungen lauten auf Euro."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Giannitsis

(1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 195.

(2) Stellungnahme vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 194.

(4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 (ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1).