32003R0670

Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates vom 8. April 2003 mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/2003 S. 0006 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates

vom 8. April 2003

mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwaltung und Weiterentwicklung des gemeinsamen Markts für landwirtschaftliche Erzeugnisse erfordern eine Gemeinsame Agrarpolitik und insbesondere geeignete Maßnahmen, die sich für jedes Erzeugnis unterschiedlich darstellen können.

(2) Die gemeinsame Agrarpolitik dient der Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags. Zu diesem Zweck können Instrumente eingeführt werden, mit denen sich die Marktentwicklung sowohl in der Gemeinschaft als auch auf Ebene des Handels mit Drittstaaten besser verfolgen lässt.

(3) Die Verarbeitung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu Ethylalkohol steht in engem Zusammenhang zur ökonomischen Effizienz dieser Rohstoffe. Sie kann in hohem Maße zu deren Valorisierung beitragen und kann nicht nur für die Wirtschaft bestimmter Gemeinschaftsregionen von besonderem wirtschaftlichen und sozialen Interesse sein, sondern sichert auch einen nicht zu unterschätzenden Anteil der Einkommen der Erzeuger dieser Rohstoffe. Ferner ermöglicht sie die Verwertung von Erzeugnissen unzureichender Qualität sowie von konjunkturellen Produktionsüberschüssen, die in bestimmten Sektoren die Ursache vorübergehender wirtschaftlicher Probleme sein können.

(4) Für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs muss ein Rahmen besonderer Maßnahmen festgelegt werden der die Erhebung von Wirtschaftsdaten und die Analyse von statistischen Angaben zum Zwecke der Marktbeobachtung ermöglicht; da zwischen dem Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und dem Markt für Ethylalkohol insgesamt ein Zusammenhang besteht, sollten auch Daten über den Markt für Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs erhoben werden.

(5) Damit die Entwicklung des Marktes für Ethylalkohol beobachtet und eine Bilanz erstellt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle maßgeblichen Daten übermitteln.

(6) Um angemessene Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt zu vermeiden, ist der Absatz von Ethylalkohol, der aus alkoholliefernden landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wurde, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen oder anderen Sondermaßnahmen waren, an spezifische Verfahrensvorschriften gebunden, die in den für diese Erzeugnisse geltenden Verordnungen festgelegt sind.

(7) Die Einführung besonderer Maßnahmen für den Sektor des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs der Gemeinschaft erfordert eine einheitliche Handelsregelung an der Außengrenze der Gemeinschaft. Eine Handelsregelung, die Einfuhrabgaben vorsieht, sollte den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Diese Handelsregelungen sollten sich auf die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen stützen.

(8) Um die Handelsströme genau verfolgen zu können, sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung mit Sicherheitsleistung ins Auge gefasst werden, die die effektive Durchführung der Transaktionen, für die die Lizenzen beantragt wurden, gewährleistet. Diese Regelungen sollten auf unter einigen KN-Codes 2208 eingeführte und nicht abgefuellte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ausgedehnt werden, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs aufweisen, um die Einfuhr dieser Erzeugnisse wirksam kontrollieren zu können.

(9) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die in internationalen Übereinkommen, die auf der Grundlage des Vertrags oder anderer Rechtsakte des Rates geschlossen wurden, vorgesehenen Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten.

(10) Ergänzend zu dem genannten System sollte, soweit dies für sein reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(11) Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf andere Schutzmaßnahmen an der Außengrenze der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings könnte sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen in der Lage sein, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollten mit den sich aus den betreffenden WTO-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen in Einklang stehen.

(12) Die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes würde durch die Gewährung bestimmter Arten von Beihilfen in Frage gestellt. Die Vertragsbestimmungen über die Prüfung staatlicher Beihilfen und das Verbot solcher Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, sollten auf Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs angewandt werden. In Anbetracht der besonderen Lage in Deutschland, wo derzeit zahlreichen kleineren Erzeugern dieser Alkoholart im Rahmen der spezifischen Bedingungen des deutschen Branntweinmonopols einzelstaatliche Unterstützung gewährt wird, ist es erforderlich, die Gewährung dieser Unterstützung während eines begrenzten Zeitraums weiter zuzulassen. Ferner ist erforderlich, am Ende dieses Zeitraums einen Bericht über die Funktionsweise der Ausnahmeregelung zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorzusehen.

(13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten gleichzeitig den Zielen der Artikel 39 und 131 des Vertrags in angemessener Weise Rechnung tragen.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten ferner den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen Rechnung tragen, insbesondere denjenigen, die Teil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation sind und besonders dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse.

(16) Um das reibungslose Funktionieren der Regelung zu gewährleisten, sollte die Kommission ermächtigt werden, Übergangsmaßnahmen festzulegen. Sie sollte ferner ermächtigt werden, in Ausnahmefällen vorübergehende Maßnahmen zur Lösung bestimmter praktischer Probleme zu treffen.

(17) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten nicht zu einer Diskriminierung zwischen Ethylalkohol landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Ursprungs führen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs werden besondere Maßnahmen eingeführt, die für folgende Erzeugnisse gelten:

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(2) Artikel 4 findet auch Anwendung auf in Behältnisse mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern gestellte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der KN-Codes 2208, die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Absatz 1 aufweisen.

Artikel 2

Verfahren der Gewinnung

Das Verfahren der Gewinnung und die Produktmerkmale von Ethylalkohol, der aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis hergestellt wird, können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 3

Informationsübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen:

- Angaben zur Produktion von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach den verwendeten alkoholliefernden Erzeugnissen,

- Angaben zum Absatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren,

- Angaben über die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats am Ende des Vorjahres verfügbaren Bestände an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,

- Angaben über die Produktion des laufenden Jahres.

Die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen, insbesondere ihre Häufigkeit sowie die Definition der Bestimmungssektoren werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Auf der Grundlage dieser und anderer verfügbarer Informationen erstellt die Kommission eine gemeinschaftliche Bilanz des Marktes für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für das Vorjahr und eine vorläufige Bilanz für das laufende Jahr.

(3) Die gemeinschaftliche Bilanz enthält auch Informationen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Der genaue Inhalt und die Einzelheiten der Erhebung dieser Informationen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Als "Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs" gelten Erzeugnisse der KN-Codes 2207, 2208 90 91 und 2208 90 99, die nicht aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis gewonnen werden.

(4) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die genannten Bilanzen mit.

Artikel 4

Ein- und Ausfuhrlizenzen

(1) Für die Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 in die Gemeinschaft kann eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben werden. Für die Ausfuhr solcher Erzeugnissen kann eine Ausfuhrlizenz zur Auflage gemacht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten erteilen die Lizenz jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der gemäß Artikel 6 erlassenen Maßnahmen. Erteilte Lizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

(3) Die Lizenzerteilung ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden, die gewährleistet, dass der Ein- bzw. der Ausfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nachgekommen wird, und die, außer im Fall höherer Gewalt, ganz oder teilweise verfällt, wenn die Ein- bzw. die Ausfuhrverpflichtung während der genannten Gültigkeitsdauer nicht oder nur teilweise erfuellt wird.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 5

Anwendung der Zölle des gemeinsamen Zolltarifs

Soweit in dieser Verordnung nicht bestimmt, finden auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse die Zölle des gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.

Artikel 6

Zollkontingente

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen oder aus einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden nach Maßgabe der nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Modalitäten von der Kommission eröffnet und verwaltet.

(2) Die Zollkontingente können nach einem der nachstehenden Verfahren oder einer Kombination dieser Verfahren verwaltet werden:

a) Berücksichtigung der Anträge in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs (sog. "Windhundverfahren");

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sog. "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sog. "Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller").

Andere geeignete Verfahren können angewandt werden. Solche Verfahren müssen jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern vermeiden.

(3) Das Verwaltungsverfahren trägt gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und der Notwendigkeit der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die bereits in der Vergangenheit auf Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen ergeben.

(4) Die Modalitäten gemäß Absatz 1 betreffen die Eröffnung der Kontingente auf Jahresbasis, erforderlichenfalls gestaffelt, und die Festlegung des anzuwendenden Verwaltungsverfahrens und umfassen gegebenenfalls

a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses;

b) Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise;

c) die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und ihre Gültigkeitsdauer.

Artikel 7

Aktiver Veredelungsverkehr

Soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Marktes für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs erforderlich ist, kann die Kommission die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ganz oder teilweise vom aktiven Veredelungsverkehr ausschließen.

Artikel 8

Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

(1) Die allgemeinen Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln für ihre Anwendung gelten auch für die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse; das Tarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Soweit in dieser Verordnung oder in Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden, nicht anders geregelt, ist es im Handel mit Drittländern verboten,

a) Abgaben mit Zollwirkung zu erheben,

b) mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Artikel 9

Dringlichkeitsmaßnahmen

(1) Ist der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse einfuhr- oder ausfuhrbedingt schwerwiegenden Störungen ausgesetzt oder von schwerwiegenden Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen, so können geeignete Maßnahmen im Handel mit Drittländern angewandt werden, bis die bestehende oder drohende Störung behoben ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Situation die Anwendung dieser Maßnahmen rechtfertigt, werden insbesondere die Mengen berücksichtigt, für die Einfuhrlizenzen erteilt oder beantragt wurden, sowie die Angaben der Jahresbilanz.

Der Rat erlässt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen treffen dürfen.

(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Situation ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anwendbar sind. Bei Antrag eines Mitgliedstaats beschließt die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags.

(3) Die Mitgliedstaaten können dem Rat die von der Kommission beschlossenen Maßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monat ab dem Tag seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

(4) Dieser Artikel findet unter Berücksichtigung der Verpflichtungen Anwendung, die sich aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkommen ergeben.

Artikel 10

Staatliche Beihilfen

(1) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden auf die Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 26/62 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen(5) gilt Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2010 nicht für Beihilfen, die Deutschland im Rahmen des Branntweinmonopols für Erzeugnisse gewährt, die nach der Weiterverarbeitung von der Monopolverwaltung als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags vermarktet werden. Der Gesamtbetrag dieser Beihilfen darf 110 Mio. EUR jährlich nicht überschreiten.

(3) Deutschland legt der Kommission jährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Funktionsweise des Systems vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Anwendung der Ausnahmeregelung vor, der eine Bewertung der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfen sowie Vorschläge enthält.

Artikel 11

Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Informationen. Die Einzelheiten der Mitteilung, einschließlich der Art und Form dieser Informationen, der Fristen für die Mitteilung sowie die Veröffentlichung der erhaltenen Informationen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 12

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999(6) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Wein (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 14

Einhaltung des Vertrags und internationaler Verpflichtungen

Den in Artikel 33 und Artikel 131 des Vertrags festgelegten Zielen wird bei der Durchführung dieser Verordnung in geeigneter Weise und gleichzeitig Rechnung getragen.

Artikel 15

Übergangsmaßnahmen

Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt die Kommission

a) die zur Erleichterung des Übergangs zur Regelung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen,

b) die Maßnahmen, die sowohl notwendig als auch hinreichend begründet sind, um im Dringlichkeitsfall auf praktische, spezifische und unvorhersehbare Probleme zu reagieren.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 146.

(2) Stellungnahme vom 13. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 260 vom 17.9.2001, S. 33.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. 30 vom 20.4.1962, S. 993/62.

(6) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).