32003R0629

Verordnung (EG) Nr. 629/2003 der Kommission vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung hinsichtlich der für eine Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommenden Tätigkeiten

Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/2003 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 629/2003 der Kommission

vom 8. April 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölerzeugung hinsichtlich der für eine Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommenden Tätigkeiten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird seit dem 1. November 2001 ein Prozentsatz von 1,4 % der den Erzeugern von Olivenöl und Tafeloliven gewährten Erzeugungsbeihilfe für die Finanzierung von Aktionen einbehalten, die in den Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Qualität der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung und zur Verringerung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 528/1999 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2001(4), wird die Tafelolivenerzeugung jedoch nicht erwähnt.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 528/1999 ist entsprechend zu ändern.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 528/1999 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EG) Nr. 528/1999 der Kommission vom 10. März 1999 zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Mit dieser Verordnung wird festgelegt, welche Maßnahmen durchzuführen und welche Bestimmungen zu beachten sind, damit auf regionaler Ebene die Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung verbessert wird und ihre Umweltauswirkungen verringert werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Die Buchstaben b), c), d) und e) erhalten folgende Fassung:

"b) Verbesserung des Anbaus und der Pflege der Olivenbäume, der Ernte-, Lagerungs- und Verarbeitungsbedingungen der Oliven sowie der Lagerung der erzeugten Öle und Tafeloliven;

c) technische Unterstützung der Olivenbauern, der Mühlen und der Verarbeitungsbetriebe für Tafeloliven im Hinblick auf eine bessere Schonung der Umwelt sowie die qualitative Verbesserung der Olivenerzeugung und ihrer Verarbeitung zu Öl und Tafeloliven;

d) Verbesserung der umweltgerechten Entsorgung der Pressrückstände und der Rückstände der Olivenverarbeitung;

e) Aus- und Weiterbildung, Verbreitung von Kenntnissen und Demonstrationen zur Information der Olivenbauern, der Mühlen und der Verarbeitungsbetriebe für Tafeloliven über die Olivenöl- und Tafelolivenqualität und die Umweltauswirkungen dieser Erzeugungen."

ii) Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

"g) Zusammenarbeit mit Einrichtungen, die auf die Erarbeitung von Forschungsprogrammen für eine umweltschonendere hochwertige Erzeugung von nativem Olivenöl und Tafeloliven spezialisiert sind."

c) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Der Einsatz von Insektiziden zur Bekämpfung der Olivenfliege muss mittels Proteinködern erfolgen. Unter bestimmten Bedingungen können - unter der Leitung der für die Pflegevorschriften zuständigen Einrichtungen - andere Formen der Verwendung von Insektenvertilgungsmitteln zugelassen werden. Bei diesen Mitteln und ihrer Anwendung ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass in den Oliven aus den entsprechend behandelten Gebieten und den daraus gewonnenen Ölen und Tafeloliven keine Rückstände verbleiben, die über die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässigen Hoechstmengen hinausgehen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3) ABl. L 62 vom 11.3.1999, S. 8.

(4) ABl. L 88 vom 28.3.2001, S. 6.