32003R0016

Verordnung (EG) Nr. 16/2003 der Kommission vom 6. Januar 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 002 vom 07/01/2003 S. 0007 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 16/2003 der Kommission

vom 6. Januar 2003

mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999(2), insbesondere auf Anhang II Artikel D Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei den im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen handelt es sich um Vorhaben, Vorstudien oder Maßnahmen der technischen Hilfe. Es empfiehlt sich, die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit und die Durchführung dieser Maßnahmen festzulegen.

(2) Die Regeln für die Zuschussfähigkeit waren bislang als Standardtext im Anhang IV der Entscheidungen über die Zuschussgewährung enthalten.

(3) Damit alle diese Maßnahmen die gleiche Behandlung erfahren, empfiehlt es sich, gemeinsame Regeln für die Zuschussfähigkeit der entsprechenden Ausgaben aufzustellen. In diesen Regeln sollten die Dauer der Zuschussfähigkeit und die unterschiedlichen Kategorien von zuschussfähigen Ausgaben festgehalten werden.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 muss die Kommission bei der Genehmigung von Vorschlägen für Vorhaben Kriterien beachten, die die hohe Qualität der Vorhaben und deren Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken und besonders der Politik im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie den Wettbewerbsregeln gewährleisten.

(5) Für die neuen Vorhaben, über deren Genehmigung die Kommission nach Inkrafttreten dieser Verordnung entscheidet, ersetzen die nachfolgenden Regeln die Bestimmungen des Anhangs IV der Entscheidungen der Kommission über die Gewährung einer Kohäsionsfondsunterstützung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die gemeinsamen Regeln für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben, die im Rahmen von für eine Kofinanzierung durch den Kohäsionsfonds in Betracht kommenden Maßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 getätigt werden.

Artikel 2

Für die Durchführung zuständige Stelle

Die für die Durchführung zuständige Stelle im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 ist die - private oder öffentliche - Einrichtung, die die mit einem Vorhaben verbundenen Ausschreibungen vornimmt. Diese Stelle wird in der Entscheidung der Kommission über die Gewährung einer Kohäsionsfondsunterstützung (nachstehend: "Kommissionsentscheidung") benannt.

Jede Änderung der für die Durchführung zuständigen Stelle muss von der Kommission genehmigt werden.

Artikel 3

Durchführung und Laufzeit eines Vorhabens

(1) Die Durchführung eines Vorhabens umfasst alle Phasen der Abwicklung von der Planung bis zur Fertigstellung des genehmigten Vorhabens sowie entsprechende Publizitätsmaßnahmen. Die Planung schließt auch die Prüfung von Alternativen ein.

(2) Ein Vorhaben kann durch Kommissionsentscheidung auf eine oder mehrere Durchführungsphasen beschränkt werden.

(3) Als Laufzeit eines Vorhabens gilt der Zeitraum, der zur vollständigen Abwicklung der Durchführungsphasen bis zu dem Zeitpunkt benötigt wird, an dem das Vorhaben voll funktionstüchtig ist und die mit der Kommissionsentscheidung beschlossenen praktischen Arbeiten abgeschlossen sind.

Artikel 4

Transparenz und Belege

Alle von der für die Durchführung zuständigen Stelle getätigten Ausgaben müssen auf Verträgen oder Vereinbarungen oder verbindlichen Dokumenten beruhen.

Es müssen geeignete Belege vorgelegt werden.

Für die Konzessionsinhaber und die mit der Durchführung des Vorhabens Beauftragten gelten dieselben Kontroll- und Begleitpflichten wie für die Stellen, die für die Durchführung zuständig sind.

Artikel 5

Tatsächlich getätigte Ausgaben

(1) Die Ausgaben, die für die Zahlung des Gemeinschaftszuschusses zu berücksichtigen sind, müssen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission(3) während des in der Kommissionsentscheidung festgesetzten Förderzeitraums tatsächlich getätigt worden sein und in direktem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Sie müssen sich auf Zahlungen beziehen, die vom betreffenden Mitgliedstaat bescheinigt und von diesem selbst oder auf dessen Rechnung bzw. - im Falle von Betreibermodellen - von dem Konzessionsinhaber, dem die für die Durchführung zuständige Stelle die Abwicklung des Vorhabens übertragen hat, tatsächlich getätigt worden und die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen sind.

Unter "gleichwertigen Buchungsbelegen" sind alle Unterlagen zu verstehen, die von der für die Durchführung zuständigen Stelle aufbewahrt werden und mit denen diese nachweist, dass die Eintragung in der Buchhaltung wirklichkeitsgetreu ist, die tatsächlichen Vorgänge widerspiegelt und den geltenden Buchführungsvorschriften entspricht.

(2) Im Falle von Betreibermodellen stellt die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über den Wert der durchgeführten Arbeiten, gemessen an den Fortschrittsindikatoren für die im Konzessionsvertrag vorgesehenen Arbeiten, einen gleichwertigen Buchungsbeleg dar. Die zuständige Behörde kann gemäß Anhang II Artikel D Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 vom begünstigten Mitgliedstaat benannt werden.

Artikel 6

Fertiggestellte Vorhaben

Einem Antrag auf Unterstützung eines Vorhabens, für das zum Zeitpunkt der Antragstellung die praktischen Arbeiten abgeschlossen sind, kann nicht entsprochen werden.

Artikel 7

Beginn der Zuschussfähigkeit

(1) Eine getätigte Ausgabe ist vom Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Unterstützungsantrags bei der Kommission an zuschussfähig.

Ein Antrag gilt als vollständig, wenn er die in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 vorgeschriebenen Angaben enthält.

(2) Der Beginn der Zuschussfähigkeit ist in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des Vorhabens festgelegt. Vor diesem Zeitpunkt getätigte Ausgaben sind nicht zuschussfähig.

(3) Wird eine wesentliche Änderung der praktischen Arbeiten eines Vorhabens beantragt, so gelten Ausgaben im Zusammenhang mit den neuen oder erweiterten praktischen Arbeiten vom Zeitpunkt des Eingangs des Änderungsantrags bei der Kommission an als zuschussfähig.

Der Beginn der Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit den neuen oder erweiterten praktischen Arbeiten wird in der Entscheidung der Kommission festgelegt, mit der die Änderung genehmigt wird. Vor diesem Zeitpunkt getätigte Ausgaben sind nicht zuschussfähig.

Artikel 8

Ende der Zuschussfähigkeit

Der Endtermin der Zuschussfähigkeit betrifft die Zahlungen, die von der für die Durchführung zuständigen Stelle getätigt werden.

Der Endtermin der Zuschussfähigkeit wird in der Kommissionsentscheidung festgelegt.

KAPITEL 2

ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN

Artikel 9

Kategorien zuschussfähiger Ausgaben

Vorbehaltlich der in den Kapiteln 3 bis 10 festgelegten Bedingungen entsprechen die Kategorien zuschussfähiger Ausgaben den Ausgaben, die geleistet werden für

a) Planung und Entwurf,

b) den Erwerb von Grundstücken,

c) Erschließungsarbeiten,

d) Bauarbeiten,

e) Anlagen,

f) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Projektleitung,

g) Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 96/455/EG der Kommission(4).

Artikel 10

Andere Ausgabenkategorien

Andere Ausgabenkategorien als die in Artikel 9 aufgeführten sind dann zuschussfähig, wenn sie in der Kommissionsentscheidung genannt sind.

KAPITEL 3

MEHRWERTSTEUER SOWIE ANDERE STEUERN UND ABGABEN

Artikel 11

Mehrwertsteuer

(1) Die Mehrwertsteuer gilt nicht als zuschussfähige Ausgabe, es sei denn, sie wird tatsächlich und endgültig von der für die Durchführung zuständigen Stelle getragen. Mehrwertsteuer, die - auf welche Weise auch immer - erstattungsfähig ist, kann nicht als zuschussfähig angesehen werden, auch wenn sie der für die Durchführung zuständigen Stelle oder dem Einzelempfänger tatsächlich nicht erstattet wird.

(2) Unterliegt der Endbegünstigte einer Pauschalregelung im Sinne des Abschnitts XIV der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates(5), so gilt die gezahlte Mehrwertsteuer als erstattungsfähig im Sinne von Absatz 1.

(3) Die gemeinschaftliche Kofinanzierung darf auf keinen Fall die gesamten zuschussfähigen Ausgaben ohne Mehrwertsteuer übersteigen.

Artikel 12

Andere Steuern und Abgaben

Die übrigen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere die direkten Steuern und die Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter, die sich aus der gemeinschaftlichen Kofinanzierung ergeben, sind keine zuschussfähigen Ausgaben, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig von der für die Durchführung zuständigen Stelle getragen.

KAPITEL 4

AUSGABEN FÜR DIE PLANUNG UND DEN ENTWURF VON MASSNAHMEN

Artikel 13

Zuschussfähigkeit der Ausgaben

Außer in den in den Artikeln 14, 15 und 34 vorgesehenen Fällen sind die Ausgaben für Planung, Gutachten und Entwurf zuschussfähig, soweit sie unmittelbar mit einem oder mehreren Vorhaben im Zusammenhang stehen und ausdrücklich durch die Kommissionsentscheidung genehmigt wurden.

Artikel 14

Verbuchung der Kosten

Sind mehrere Vorhaben Gegenstand desselben Bau- oder Dienstleistungsvertrags oder führt die für die Durchführung zuständige Stelle die entsprechenden Tätigkeiten auf eigene Rechnung durch, so muss die Kostenzuordnung über ein transparentes und nach Vorhaben getrenntes Buchführungssystem mit entsprechenden Belegen oder gleichwertigen Buchungsunterlagen erfolgen.

Artikel 15

In Zusammenhang mit der Planung und dem Entwurf der Maßnahmen von öffentlichen Verwaltungen getätigte Ausgaben

Sind Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung an den in Artikel 13 genannten Tätigkeiten beteiligt, kann die Kommission die Ausgaben nur als zuschussfähig anerkennen, wenn es sich um hinreichend begründete Fälle handelt und die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfuellt sind:

a) Der Bedienstete ist vorübergehend von seinem Posten im öffentlichen Dienst beurlaubt worden und die Ausführung der in Artikel 13 genannten Aufgaben ist ihm durch eine förmliche Entscheidung der zuständigen Behörde übertragen worden.

b) Die Ausgaben beruhen auf einem Vertrag, der sich auf ein oder mehrere spezifische Vorhaben bezieht. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Vorhaben, so muss eine transparente Kostenzuweisung erfolgen.

c) Die Ausgaben stehen mit einem oder mehreren der betreffenden Vorhaben in einem direkten Zusammenhang.

d) Der Vertrag ist zeitlich befristet und überschreitet nicht die für die Durchführung des Vorhabens gesetzte Frist.

e) Die in Durchführung des Vertrages zu erledigenden Aufgaben beinhalten keine allgemeinen administrativen Aufgaben im Sinne der Artikel 27 und 28.

KAPITEL 5

ERWERB VON GRUNDSTÜCKEN UND GRUNDDIENSTBARKEITEN

Artikel 16

Erwerb eines unbebauten Grundstücks

Die Kosten des Erwerbs eines unbebauten Grundstücks sind nur zuschussfähig, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Der Grundstückserwerb ist eine notwendige Voraussetzung für die Durchführung des Vorhabens.

b) Außer in hinreichend von der für die Durchführung zuständigen Stelle begründeten Fällen macht der Grundstückserwerb nicht mehr als 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das Vorhaben aus.

c) Es wird eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle beigebracht, mit der bestätigt wird, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt.

d) Der Grundstückerwerb wurde in der Kommissionsentscheidung genehmigt.

e) Die nationalen Bestimmungen zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften werden eingehalten.

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, die nach Fertigstellung des Vorhabens weiterhin forst- oder landwirtschaftlich genutzt werden, gelten nicht als zuschussfähig, soweit in einer Kommissionsentscheidung keine anderslautende Festlegung getroffen wird.

Artikel 17

Erwerb eines erschlossenen Grundstücks

Der Erwerb von erschlossenen Grundstücken kann als zuschussfähig angesehen werden, wenn dies besonders begründet wird und die Kommission in ihrer Entscheidung ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 18

Erwerb von Grundstücken, die sich im Eigentum des Staates oder der für die Durchführung zuständigen Stelle befinden

Die Kosten für Grundstücke, die sich bereits im Besitz der für die Durchführung zuständigen Stelle befinden, und der Erwerb von Grundstücken, die sich im Besitz eines Organs der öffentlichen Verwaltung befinden, sind nicht zuschussfähig.

Artikel 19

Enteignung

Bei einer Enteignung gelten die Artikel 16 bis 18. Die Kosten, die speziell für die Enteignung anfallen, wie Sachverständigengutachten, Rechtsberatung oder zeitweilige Anmietung des betreffenden Grundstücks, sind zuschussfähig.

Artikel 20

Durchfahrtsrecht

Die Ausgaben für ein Durchfahrtsrecht, das während der Durchführung eines Vorhabens den Zugang zu dessen Standort gewährt, sind zuschussfähig, sofern sie unumgänglich sind und ausdrücklich in der Kommissionsentscheidung über die Zuschussgewährung genehmigt wurden.

Hierzu zählen auch Entschädigungen für entgangene Ernteerträge und der Ersatz von Schäden.

KAPITEL 6

ERWERB VON BEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN, ERSCHLIESSUNGS- UND BAUARBEITEN

Artikel 21

Erwerb von bebauten Grundstücken

(1) Die Kosten des Erwerbs von bebauten Grundstücken, d. h. von bereits errichteten Gebäuden und den Grundstücken, auf denen sie errichtet wurden, sind nur dann zuschussfähig, wenn die bestehenden Gebäude auf die speziellen Erfordernisse eines Vorhabens zugeschnitten sind.

(2) Es muss eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle beigebracht werden, mit der bestätigt wird, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt. Mit dieser Bescheinigung wird attestiert, dass das Gebäude den nationalen Rechtsvorschriften entspricht, bzw. es sind die Punkte angegeben, die nicht den Vorschriften entsprechen und die der für die Durchführung des Vorhabens Verantwortliche zu korrigieren beabsichtigt.

(3) Für das Gebäude darf in den vorangegangenen zehn Jahren kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein, der bei Kofinanzierung des Kaufs durch die Strukturfonds oder im Rahmen der Finanzierung eines anderen Vorhabens durch den Kohäsionsfonds eine Doppelgewährung von Fördermitteln zur Folge hätte.

(4) Das bebaute Grundstück muss für den in der Kommissionsentscheidung genannten Zweck und Zeitraum genutzt werden.

(5) Die Kosten für ein bebautes Grundstück, das sich bereits im Eigentum der für die Durchführung zuständigen Stelle befindet, und der Erwerb von bebauten Grundstücken, die sich im Eigentum der öffentlichen Verwaltung befinden, sind nicht zuschussfähig.

Artikel 22

Standorterschließung und Bauarbeiten

(1) Die Ausgaben für die Erschließung des Standorts und die für die Durchführung des Vorhabens unumgänglichen Bauarbeiten sind zuschussfähig.

(2) Soweit die für die Durchführung zuständige Stelle die Standorterschließung oder die Bauarbeiten ganz oder teilweise auf eigene Rechnung vornimmt, muss die Kostenzuordnung über ein transparentes und nach Vorhaben getrenntes Buchführungssystem mit entsprechenden Belegen oder gleichwertigen Buchungsunterlagen erfolgen.

(3) Soweit öffentliche Bedienstete mitwirken, gilt Artikel 15.

(4) Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die nach dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Zeitpunkt tatsächlich getätigt wurden und in direktem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Die zuschussfähigen Ausgaben können eine oder mehrere der folgenden Kategorien einschließen:

a) Arbeitskosten (Bruttolöhne und -gehälter),

b) Aufwendungen für den Einsatz langlebiger Ausrüstungsgüter während der Bauarbeiten,

c) Kosten der für die Ausführung des Vorhabens eingesetzten Produkte,

d) Gemeinkosten und sonstige Kostenpositionen, wenn dies speziell begründet ist. In diesem Fall sind sie nach allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen sachgerecht aufzuschlüsseln.

(5) Gemeinkosten sind nicht zuschussfähig, wenn es sich bei der für die Durchführung zuständigen Stelle um eine öffentliche Verwaltung handelt.

(6) Die Kosten sind zu Marktpreisen anzusetzen.

KAPITEL 7

ERWERB UND ANMIETUNG VON AUSRÜSTUNGSGÜTERN UND IMMATERIELLEN WERTEN

Artikel 23

Langlebige Ausrüstungsgüter, die Bestandteil der Investitionsausgaben für die Maßnahmen sind

(1) Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von dauerhaft installierten Anlagen sind unter der Voraussetzung zuschussfähig, dass sie als langlebige Ausrüstungsgüter der für die Durchführung zuständigen Stelle inventarisiert und nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen als Investitionsausgaben behandelt werden.

(2) Unbeschadet von Artikel 33 gilt die Miete für die in Absatz 1 genannten Ausrüstungsgüter als Teil der Betriebskosten und ist nicht zuschussfähig.

Artikel 24

Erwerb von immateriellen Werten

Der Erwerb und die Nutzung von immateriellen Werten wie beispielsweise Patenten sind unter der Voraussetzung zuschussfähig, dass sie zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind.

Artikel 25

Bei der Durchführung der Maßnahmen eingesetzte langlebige Ausrüstungsgüter

(1) In den Fällen, in denen die für die Durchführung zuständige Stelle die Arbeiten zur Standorterschließung oder Bauarbeiten ganz oder teilweise auf eigene Rechnung durchführt, sind die Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung langfristiger Ausrüstungsgüter, die in der Durchführungsphase eines Vorhabens zum Einsatz kommen, nicht zuschussfähig. Dies betrifft schweres Baugerät sowie Büroausstattung und sonstige Ausrüstungsgegenstände.

(2) Langlebige Ausrüstungsgüter, die eigens zur Durchführung eines Vorhabens erworben oder hergestellt werden, können als zuschussfähig angesehen werden, wenn sie keinen Marktwert haben und nach Gebrauch ausrangiert werden, sofern dies in der Kommissionsentscheidung so vermerkt ist.

Artikel 26

Für Verwaltungszwecke bei der Durchführung der Maßnahmen eingesetzte langlebige Ausrüstungsgüter

(1) Ausgaben für den Erwerb und die Miete von langlebigen Ausrüstungsgütern, die für Verwaltungszwecke genutzt werden, sind nicht zuschussfähig.

(2) Unbeschadet der Artikel 30 und 33 sind Ausgaben für den Erwerb und die Miete von Ausrüstungsgütern, die von der öffentlichen Verwaltung zur Wahrnehmung ihrer Begleit- und Kontrollaufgaben eingesetzt werden, nicht zuschussfähig.

KAPITEL 8

IM RAHMEN DER VERWALTUNG, DURCHFÜHRUNG, BEGLEITUNG UND KONTROLLE DER MASSNAHMEN ANFALLENDE KOSTEN

Artikel 27

Allgemeine Kosten und Verwaltungskosten

Die allgemeinen Kosten und die Verwaltungskosten der für die Durchführung zuständigen Stelle sind nicht zuschussfähig.

Artikel 28

Ausgaben der Verwaltungen

Die Ausgaben für die Verwaltung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle einer Maßnahme oder aller Maßnahmen zusammen, die von den Verwaltungsbehörden getragen werden, und besonders die Bezüge der im Dienste des Staates oder von Gebietskörperschaften stehenden Beamten sind nicht zuschussfähig.

Artikel 29

Ausgaben für untervergebene Maßnahmen

Werden Maßnahmen untervergeben, so sind nur hinreichend begründete Ausgaben in Zusammenhang mit der Begleitung der finanziellen und materiellen Abwicklung, Rechnungsprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Maßnahme zuschussfähig.

Im Rahmen der Erbringung horizontaler Leistungen der Verwaltung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle sind die Ausgaben für untervergebene Maßnahmen, soweit sie notwendig und hinreichend begründet sind, bis zu der in Artikel 7 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 vorgesehenen Obergrenze zuschussfähig.

KAPITEL 9

FINANZIERUNGS-, PROZESS- UND SONSTIGE KOSTEN

Artikel 30

Finanzierungskosten

Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und sonstige reine Finanzierungskosten sind nicht zuschussfähig.

Artikel 31

Prozesskosten, Geldbußen und Geldstrafen

Unbeschadet von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 der Kommission(6) sind Prozesskosten, Geldbußen und Geldstrafen nicht zuschussfähig.

Artikel 32

Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten

Die Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit der Operation zusammenhängen und für deren Vorbereitung oder Durchführung notwendig und in den Verwaltungs- und Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

Artikel 33

Spezielle Finanzierungstechniken

Unbeschadet des Artikels 29 können die Kosten für finanztechnische Maßnahmen, die keinen sofortigen Erwerb eines Investitionsguts beinhalten (insbesondere Leasing), als zuschussfähig angesehen werden, sofern sie begründet und in der Kommissionsentscheidung genehmigt werden und das Eigentum an dem Gut vor der Zahlung des Restbetrags auf die für die Durchführung zuständige Stelle übergeht.

Artikel 34

Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung

Rechtsberatungskosten, Notargebühren und Kosten für technische oder finanzielle Beratung sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit der Operation zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind.

KAPITEL 10

ANDERE AUSGABENARTEN

Artikel 35

Betriebskosten und laufende Kosten geförderter Vorhaben

(1) Die Betriebskosten eines Vorhabens oder einer Gruppe von Vorhaben sind nicht zuschussfähig.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Aufwendungen für die Schulung von Bedienungspersonal und die Erprobung eines Vorhabens und seiner Ausrüstung für den erforderlichen, in der Kommissionsentscheidung festgelegten Zeitraum als zuschussfähige Ausgaben berücksichtigt werden.

Artikel 36

Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Die Ausgaben für Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß der Entscheidung 96/455/EG der Kommission sind zuschussfähig.

Artikel 37

Parkeinrichtungen

Der Bau von Parkhäusern und Parkplätzen wird nur dann aus dem Kohäsionsfonds gefördert, wenn er unerlässlich ist und ausdrücklich in der Kommissionsentscheidung genehmigt wurde.

Artikel 38

Erwerb von gebrauchtem Material

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften sind die Kosten des Erwerbs von gebrauchtem Material zuschussfähig, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Der Verkäufer des Gebrauchtmaterials muss eine Erklärung abgeben, aus der der Ursprung des Materials hervorgeht und in der bestätigt wird, dass es zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen angekauft wurde.

b) Der Preis des Gebrauchtmaterials darf seinen Marktwert nicht überschreiten und muss unter den Kosten für gleichartiges neues Material liegen.

c) Das Material muss die für die Aktion erforderlichen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen entsprechen.

Artikel 39

Untervergabe

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften sind die Ausgaben für folgende Unteraufträge nicht zuschussfähig:

a) Unteraufträge, die die Kosten der Durchführung des Vorhabens erhöhen, ohne eine entsprechende Wertschöpfung mit sich zu bringen.

b) Unteraufträge mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern, in denen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten festgelegt ist, es sei denn, dass eine solche Zahlung von der für die Durchführung zuständigen Stelle unter Bezugnahme auf den tatsächlichen Wert der ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen begründet wird.

Die Unterauftragnehmer haben sich bei allen Unteraufträgen zu verpflichten, den Prüf- und Kontrollstellen alle erforderlichen Informationen über die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten zu liefern.

KAPITEL 11

IM RAHMEN VON BEGLEITAUSSCHUSS-SITZUNGEN, AD-HOC-SITZUNGEN UND RECHNERGESTÜTZTEN SYSTEMEN FÜR DIE VERWALTUNG UND BEGLEITUNG ANFALLENDE AUSGABEN

Artikel 40

Veranstaltung der Begleitausschuss-Sitzungen

(1) Unbeschadet der Artikel 27 und 28 sind Ausgaben für die Durchführung der gemäß Anhang II Artikel F der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 obligatorischen Begleitausschuss-Sitzungen gegen Vorlage der entsprechenden Belege zuschussfähig.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ausgaben sind zuschussfähig, sofern sie eine oder mehrere der nachstehenden Kostenkategorien betreffen:

a) Dolmetschleistungen,

b) Anmietung von Sitzungsräumen,

c) Anmietung von audiovisuellen und sonstigen benötigten elektronischen Mitteln,

d) Bereitstellung von Unterlagen und ähnlichen Arbeitsmitteln,

e) Honorare für hinzugezogene Sachverständige,

f) Reisekosten.

(3) Die im Rahmen der Veranstaltung der Begleitausschuss-Sitzung gezahlten Bezüge und Spesen von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung sind nicht zuschussfähig.

(4) Zu Kontrollzwecken dauerhaft installierte Ausrüstungsgüter sind unter der Voraussetzung zuschussfähig, dass die Kommission dies in einer Entscheidung über eine Maßnahme der technischen Hilfe ausdrücklich genehmigt.

Artikel 41

Sitzungen auf Antrag der Kommission oder des Begleitausschusses

Artikel 40 gilt für die Durchführung von Ad-hoc-Sitzungen, die auf Antrag der Kommission oder des Begleitausschusses stattfinden.

Artikel 42

Rechnergestützte Systeme für die Verwaltung und Begleitung

Die Kosten für den Erwerb und die Installation von rechnergestützten Systemen für die Verwaltung und Begleitung sind innerhalb der in der Kommissionsentscheidung festgelegten Grenzen zuschussfähig.

Artikel 43

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt für neue Vorhaben, die nach Inkrafttreten der Verordnung mit einer Kommissionsentscheidung im Sinne von Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 genehmigt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Januar 2003

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1.

(2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 62.

(3) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5.

(4) ABl. L 188 vom 27.7.1996, S. 47.

(5) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

(6) ABl. L 191 vom 27.7.1994, S. 9.