32003D1151

Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen

Amtsblatt Nr. L 162 vom 01/07/2003 S. 0001 - 0004


Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 16. Juni 2003

zur Änderung der Entscheidung Nr. 276/1999/EG über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung Nr. 276/1999/EG(5) galt für einen Zeitraum von vier Jahren.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 276/1999/EG unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen nach zwei Jahren einen Bericht, in dem die Ergebnisse bewertet wurden, die in den in Anhang I jener Entscheidung genannten Aktionsbereichen erzielt wurden.

(3) Die Ergebnisse der Bewertung bildeten einen Teil der Unterlagen für eine Arbeitstagung über die sicherere Nutzung neuer Online-Technologien, auf der führende Experten auf diesem Gebiet die wahrscheinliche künftige Entwicklung der im Aktionsplan gemäß der Entscheidung Nr. 276/1999/EG (nachstehend "Aktionsplan" genannt) angesprochenen Themen untersuchten und Empfehlungen an die Kommission aussprachen.

(4) Neue Online-Technologien, neue Nutzer und neue Nutzungsmuster erzeugen neue Gefahren und verstärken die bestehenden, eröffnen aber gleichzeitig zahlreiche neue Möglichkeiten.

(5) Auf nationaler wie auf europäischer Ebene besteht Koordinierungsbedarf auf dem Gebiet des "sicheren Internet". Ein Großteil der Arbeit sollte dezentral erfolgen, unter Nutzung der Netze der nationalen Anlaufstellen. Alle wichtigen Akteure, vor allem mehr Anbieter von Inhalten aus unterschiedlichen Branchen, sollten zur Teilnahme angeregt werden. Die Kommission sollte die europäische und die weltweite Zusammenarbeit auf den Weg bringen und daran mitwirken. Die Gemeinschaft sollte besser mit den Bewerber- und Beitrittsländern zusammenarbeiten.

(6) Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit wird mehr Zeit benötigt, damit die Ziele des Aktionsplans erreicht und neue Online-Technologien berücksichtigt werden können.

(7) Der Finanzrahmen, der beim jährlichen Haushaltsverfahren den Hauptbezugspunkt für die Haushaltsbehörde bildet, sollte entsprechend angepasst werden.

(8) Die Kommission sollte aufgefordert werden, nach vier Jahren einen zweiten Bericht über die Ergebnisse der Maßnahmen in den Aktionsbereichen und nach Ablauf des Aktionsplans einen Schlussbericht vorzulegen.

(9) Die Liste der für eine Teilnahme in Frage kommenden Bewerber- und Beitrittsländer sollte um Malta und die Türkei ergänzt werden.

(10) Der Aktionsplan sollte um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden, der als zweite Phase anzusehen ist. Speziell für die zweite Phase sollten die Aktionsbereiche angepasst werden, wobei den gemachten Erfahrungen und den Ergebnissen des Bewertungsberichts Rechnung zu tragen ist.

(11) Die Entscheidung Nr. 276/1999/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 276/1999/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internet und der neuen Online-Technologien durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte, vor allem im Bereich des Schutzes von Kindern und Minderjährigen"

2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Aktionsplan hat eine Laufzeit von sechs Jahren, vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004."

3. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Aktionsplans wird für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 auf 38,3 Mio. EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Anhang II enthält eine vorläufige Aufteilung der Mittel."

4. Artikel 3 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Förderung der Branchen-Selbstkontrolle und von Überwachungseinrichtungen für Inhalte (z. B. für Inhalte wie Kinderpornografie oder Inhalte, die zu einer körperlichen oder geistigen Schädigung führen können, oder solche, die den Hass aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens, der Staatsangehörigkeit oder der ethnischen Zugehörigkeit schüren);"

5. Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Nach zwei Jahren, nach vier Jahren sowie am Ende der Laufzeit des Aktionsplans unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen nach Prüfung durch den in Artikel 5 genannten Ausschuss einen Bericht, in dem die Ergebnisse bewertet werden, die bei der Durchführung des Aktionsplans erzielt wurden. Die Kommission kann ausgehend von diesen Ergebnissen Anpassungen der Ausrichtung des Aktionsplans vorschlagen."

6. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) EFTA-Staaten, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können nach den im EWR-Abkommen vorgesehenen Bestimmungen an diesem Aktionsplan teilnehmen."

7. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bewerber- und Beitrittsländer können an diesem Aktionsplan auf folgender Grundlage teilnehmen:

a) mittel- und osteuropäische Länder (MOEL) nach Maßgabe der Europa-Abkommen, ihrer Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziationsräte;

b) Zypern, Malta und die Türkei nach Maßgabe noch abzuschließender bilateraler Abkommen."

8. Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Entscheidung geändert.

9. Anhang II wird durch Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 6.

(2) ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 32.

(3) ABl. C 73 vom 26.3.2003, S. 34.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Mai 2003.

(5) ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1.

ANHANG I

Anhang I der Entscheidung Nr. 276/1999/EG wird wie folgt geändert:

1. Unter dem Titel "Aktionsbereiche" erhält Absatz 2 vierter Gedankenstrich folgende Fassung:

"- Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken auf europäischer und internationaler Ebene, insbesondere mit den Bewerber- und Beitrittsländern".

2. Unter dem Titel "Aktionsbereiche" werden die folgenden Unterabsätze 3 und 4 hinzugefügt:

"Im Anschluss an die Anfangsphase, die vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 läuft, wird eine zweite Phase vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 durchgeführt. Diese baut auf der Arbeit zur Erreichung der in den vier Aktionsbereichen der Anfangsphase festgelegten Ziele auf, wobei die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden, um den gewonnenen Erfahrungen und den Auswirkungen der neuen Technologien und ihrer Konvergenz Rechnung zu tragen und für die Kohärenz mit anderen Gemeinschaftsprogrammen zu sorgen.

Insbesondere werden folgende Anpassungen durchgeführt:

i) Um in erster Linie den Schutz von Kindern und Minderjährigen zu verbessern, soll sich das Konzept der sichereren Nutzung künftig auch auf neue Online-Technologien erstrecken, wie Inhalte von Mobil- und Breitbanddiensten, Online-Spiele, Peer-to-Peer-Dateienübertragung, Text- und erweiterte Nachrichten sowie alle Arten der Echtzeitkommunikation wie Chaträume und Sofortübermittlung von Nachrichten.

ii) Es werden verstärkt Maßnahmen ergriffen, mit denen insbesondere im Bereich des Schutzes von Kindern und Minderjährigen die Abdeckung illegaler und schädlicher Inhalte und bedenklicher Verhaltensweisen, unter besonderer Berücksichtigung von Straftaten gegen Kinder wie Kinderpornografie und Kinderhandel und von Rassismus und Gewalt, gewährleistet werden kann.

iii) Die Inhalts- und Medienbranche wird zur aktiveren Beteiligung ermutigt, und die Zusammenarbeit mit einschlägig tätigen, staatlich gestützten Stellen wird ausgebaut.

iv) Es wird eine bessere Zusammenarbeit gefördert zwischen den Projektteilnehmern in den einzelnen Aktionsbereichen, vor allem auf den Gebieten Meldestellen, Bewertung der Inhalte, Selbstkontrolle und Sensibilisierung.

v) Es werden Schritte unternommen, um Bewerber- und Beitrittsländer an den laufenden Aktivitäten zu beteiligen, Erfahrungen und Know-how auszutauschen, Verbindungen zu schaffen und die Zusammenarbeit mit ähnlichen Initiativen in Drittländern, insbesondere Ländern, in denen illegale Inhalte bereitgehalten oder erstellt werden, sowie mit internationalen Organisationen anzuregen."

3. In Abschnitt 1.1 wird der folgende Unterabsatz 6 hinzugefügt:

"Ziele während der zweiten Phase sind die vollständige Netzabdeckung aller Mitgliedstaaten und weitere Verbesserung der funktionellen Wirksamkeit des bestehenden Netzes, eine enge Zusammenarbeit mit Aktionen zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet, insbesondere zur besseren Information der Öffentlichkeit über die Meldestellen, praktische Hilfe für Bewerber- und Beitrittsländer, die Meldestellen errichten wollen, die Anpassung der Leitlinien für bewährte Praktiken an die neuen Technologien sowie der Ausbau der Zusammenarbeit mit Meldestellen außerhalb Europas."

4. In Abschnitt 1.2 wird der folgende Unterabsatz 4 hinzugefügt:

"Während der zweiten Phase werden die Ratschläge und Hilfsmaßnahmen mit folgenden Zielen ausgeweitet: Sicherstellung der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene durch die Vernetzung der entsprechenden Strukturen in den Mitgliedstaaten und durch systematische Prüfung relevanter rechtlicher und regulatorischer Fragen und die Berichterstattung darüber; Unterstützung bei der Entwicklung vergleichbarer Bewertungsmethoden des Selbstkontrollrahmens und bei der Anpassung der Praktiken der Selbstkontrolle an neue Technologien durch Bereitstellung von Informationen über wichtige Entwicklungen bei diesen Technologien und ihrer Nutzung; praktische Hilfe für Bewerber- und Beitrittsländer, die Selbstkontrollgremien einrichten wollen; Ausbau der Zusammenarbeit mit Selbstkontrollgremien außerhalb Europas. Ferner wird die Förderung von Qualitätskennzeichen für Websites weiter unterstützt".

5. In Abschnitt 2.1 werden die folgenden Unterabsätze 7 und 8 hinzugefügt:

"Während der zweiten Phase liegt der Schwerpunkt auf dem bewertenden Vergleich von Filtersoftware und -diensten (vor allem Leistung, Nutzbarkeit, Hacker-Sicherheit, Eignung für die europäischen Märkte und neue Formen digitaler Inhalte). Die Unterstützung der Entwicklung von Filtertechnologie wird im Rahmen des Forschungsprogramms der Gemeinschaft weitergeführt. Die Kommission sorgt für eine enge Verbindung mit Maßnahmen zur Filterung im Rahmen des Aktionsplans.

In der zweiten Phase wird die verstärkte Selbstbewertung der Anbieter von Inhalten gefördert und werden die Nutzer über europäische Filtersoftware und -dienste unterrichtet."

6. In Abschnitt 2.2 wird der folgende Unterabsatz 3 hinzugefügt:

"Während der zweiten Phase wird Unterstützung gewährt für das Zusammenbringen der betreffenden Wirtschaftszweige und Akteure wie Inhaltsanbieter, Regulierungsstellen und Selbstkontrollgremien, Organisationen zur Bewertung von Software und Internetinhalten sowie Verbraucherverbände, um günstige Bedingungen für die Entwicklung und Implementierung von Bewertungssystemen zu fördern, die für Inhaltsanbieter und Verbraucher leicht verständlich und einfach anwendbar sind, die Eltern und Erzieher in Europa in die Lage versetzen, Entscheidungen im Einklang mit ihren kulturellen und sprachlichen Werten zu treffen, und die die Konvergenz von Telekommunikation, audiovisuellen Medien und der Informationstechnologie berücksichtigen."

7. Abschnitt 3.2 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

"Zweck der Gemeinschaftsförderung ist es, breit angelegte Sensibilisierungsmaßnahmen in Gang zu setzen und deren Gesamtkoordinierung sowie den Erfahrungsaustausch zu gewährleisten, so dass fortdauernd Lehren aus den Ergebnissen dieser Maßnahmen gezogen werden können (z. B. zur Anpassung des verteilten Informationsmaterials). Die Kommission wird weiterhin Maßnahmen ergreifen, um kosteneffiziente Möglichkeiten der Verbreitung an eine große Zahl von Nutzern zu fördern, insbesondere durch den Einsatz von Organisationen mit Multiplikatorwirkung und von elektronischen Verbreitungskanälen, um die gewünschten Zielgruppen zu erreichen."

b) Der folgende Unterabsatz 5 wird hinzugefügt:

"Während der zweiten Phase wird Unterstützung gewährt für den Austausch vorbildlicher Praktiken bei der Ausbildung im Umgang mit den neuen Medien durch ein europäisches Netz zur Schärfung des Bewusstseins für eine sicherere Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien. Dabei helfen

- eine umfangreiche grenzübergreifende Sammelstelle (Webportal) von einschlägigen Informationen, Sensibilisierungs- und Forschungsmaterial;

- angewandte Forschungsarbeiten im Bereich der Medienbildung über die Nutzung der neuen Technologien durch Kinder unter Einbeziehung aller interessierten Kreise (beispielsweise Erzieher, staatliche und private Kinderfürsorgestellen, Elternverbände, Industrie, Strafverfolgung); dabei soll ermittelt werden, mit welchen pädagogischen und technischen Mitteln Kinder vor Schaden bewahrt werden können.

Außerdem wird das Netz Bewerber- und Beitrittsländern bei der Entwicklung von Sensibilisierungsmaßnahmen technische Hilfe gewähren und die Zusammenarbeit mit Sensibilisierungsinitiativen außerhalb Europas ausbauen."

8. In Abschnitt 4.2 werden die Unterabsätze 2, 3 und 4 durch folgenden Unterabsatz ersetzt:

"Daher veranstaltet die Kommission in kurzen Abständen Seminare und Arbeitstagungen zu einem oder mehreren der Themen des Aktionsplans. Teilnehmen daran sollten die Industrie, Nutzer-, Verbraucher- und Bürgerrechtsgruppen, staatliche Stellen, die mit Branchenregulierung und Strafverfolgung befasst sind, sowie führende Sachverständige und Wissenschaftler. Die Kommission bemüht sich um eine breite Teilnahme aus EWR-Ländern, Drittländern und internationalen Organisationen."

ANHANG II

VORLÄUFIGE AUFGLIEDERUNG DER AUSGABEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>