32003D0812

2003/812/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4181)

Amtsblatt Nr. L 305 vom 22/11/2003 S. 0017 - 0021


Entscheidung der Kommission

vom 17. November 2003

zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4181)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/812/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/721/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 92/118/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft.

(2) Die Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/235/EG(4), enthält Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse der Richtlinie 92/118/EWG zulassen, einschließlich Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission(6), enthält Gemeinschaftsregeln für tierische Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Das Datum der Anwendung der Mustergesundheitsbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist der 1. Januar 2004.

(4) Mit der Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG des Rates in Bezug auf Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte(7) wurde die Richtlinie 92/118/EWG in beträchtlichem Umfang geändert, um deren Anwendungsbereich auf Erzeugnisse zu begrenzen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(5) Es sollte berücksichtig werden, dass die Beitrittsländer am 1. Mai 2004 Mitglieder der EU werden.

(6) Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Entscheidung 94/278/EG aufgehoben und durch die Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse der Richtlinie 92/118/EWG für den menschlichen Verzehr aus den Drittländern oder Teilen von Drittländern oder Gebieten zu, die in den Listen im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind.

Artikel 2

Die Entscheidung 94/278/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2004.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. November 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(2) ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21.

(3) ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44.

(4) ABl. L 87 vom 4.4.2003, S. 10.

(5) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(6) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1.

(7) ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14.

ANHANG

Bei den folgenden Listen handelt es sich um prinzipielle Listen, und die Einfuhren müssen den einschlägigen Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen entsprechen

LISTEN DER DRITTLÄNDER ODER TEILE VON DRITTLÄNDERN, AUS DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN EINFUHREN BESTIMMTER TIERISCHER ERZEUGNISSE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERBRAUCH ZULASSEN

TEIL I Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Hasentieren (Kaninchen und Hasen) zulassen

Drittländer oder Teile von Drittländern, die in der Spalte "Hauskaninchen und Zuchthasen" in der Tabelle in Teil II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG der Kommission(1) und in der Spalte "Hasentiere (Kaninchen und Hasen)" in der Tabelle in Anhang II der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission(2) aufgeführt sind

TEIL II Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Zuchthaarwild zulassen

Drittländer und Teile von Drittländern, die in der Spalte "2. Zuchtschalenwild (ausgenommen Schwarzwild)" oder "Jagdschalenwild (ausgenommen Schwarzwild)" in der Tabelle in Teil II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG aufgeführt sind

TEIL III Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen von Zuchtfederwild zulassen

Drittländer oder Teile von Drittländern, die in der Spalte "2. Zuchtfederwild" oder "Federwild" in der Tabelle in Teil II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG aufgeführt sind

TEIL IV Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiern für den menschlichen Verzehr zulassen

Drittländer oder Teile von Drittländern, die im Anhang der Entscheidung 94/85/EG der Kommission(3) aufgeführt sind

TEIL V Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiererzeugnissen für den menschlichen Verzehr zulassen

Drittländer oder Teile von Drittländern, die im Anhang der Entscheidung 94/85/EG aufgeführt sind, und die folgenden Länder:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL VI Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schnecken für den menschlichen Verzehr zulassen

Drittländer oder Teile von Drittländern, die in den Teilen I und II des Anhangs der Entscheidung 97/296/EG der Kommission(4) aufgeführt sind, und die folgenden Länder:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL VII Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Froschschenkeln für den menschlichen Verzehr zulassen

Drittländer oder Teile von Drittländern, die in den Teilen I und II des Anhangs der Entscheidung 97/296/EG aufgeführt sind, und die folgenden Länder:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL VIII Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr zulassen

Drittländer oder Teile von Drittländern, die in Teil 1 von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(5) aufgeführt sind, und die folgenden Drittländer:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL IX Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Honig und Gelee Royal für den menschlichen Verzehr zulassen

Drittländer oder Teile von Drittländern, die im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG der Kommission(6) mit einem "X" in der Spalte "Honig" versehen sind.

(1) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39.

(2) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1.

(3) ABl. L 44 vom 17.2.1994, S. 31.

(4) ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.

(5) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(6) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30.