32003D0796

2003/796/EG: Beschluss der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 296 vom 14/11/2003 S. 0034 - 0035


Beschluss der Kommission

vom 11. November 2003

zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/796/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG(1), der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(3) wird ein neuer Rechtsrahmen für den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt geschaffen.

(2) Gemäß den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde zu betrauen, die die in diesen Richtlinien genannten Regulierungsaufgaben wahrnimmt. Diese Regulierungsbehörden müssen von den Interessen der Elektrizitäts- und der Erdgaswirtschaft vollkommen unabhängig sein.

(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten werden im Einzelnen voneinander abweichen; alle Mitgliedstaaten müssen jedoch mindestens eine nationale Regulierungsstelle benennen, die die Vorschriften des neuen Rechtsrahmens - insbesondere jene zur laufenden Marktbeaufsichtigung - nach deren Umsetzung in nationales Recht anwendet.

(4) Die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG setzen Ziele und bilden einen Handlungsrahmen für Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene, ermöglichen aber in bestimmten Bereichen die flexible Anwendung der Vorschriften entsprechend den einzelstaatlichen Gegebenheiten. Die einheitliche Anwendung der einschlägigen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten ist für die erfolgreiche Entwicklung eines europäischen Energiebinnenmarkts von entscheidender Bedeutung.

(5) Hinsichtlich gemeinsamer Vorgehensweisen bei Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen haben das Europäische Forum für Elektrizitätsregulierung und das Europäische Forum für Erdgasregulierung einen erheblichen Beitrag geleistet. Zwar werden die beiden Foren als Plattform für umfassende Diskussionen zwischen allen Beteiligten aus Regierung, Regulierungsbehörden und Industrie ihre Bedeutung behalten, doch ist es nunmehr - auch im Hinblick auf den bevorstehenden Beitritt neuer Mitgliedstaaten - angezeigt, der Kooperation und Koordination im Bereich der Regulierung einen formelleren Rahmen zu verleihen, um die Vollendung des Energiebinnenmarkts zu erleichtern.

(6) Vor diesem Hintergrund ist es angeraten, eine "Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas" einzusetzen, um die Konsultation, Koordination und Kooperation zwischen den Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission zu erleichtern, um den Binnenmarkt zu festigen und sicherzustellen, dass die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden.

(7) Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas sollte sich aus den Leitern der Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten für Elektrizität und Erdgas zusammensetzen. Die Kommission sollte durch hochrangige Beamte vertreten sein.

(8) Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas sollte eng mit den nach Artikel 30 der Richtlinie 2003/55/EG und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 eingesetzten Ausschüssen zusammenarbeiten. Durch ihre Tätigkeit darf die Arbeit dieser Ausschüsse nicht behindert werden.

(9) Die Beschlüsse 95/539/EG(4) und 92/167/EWG(5) der Kommission sollten aufgehoben werden, da sie die Einsetzung von Ausschüssen im Zusammenhang mit den Richtlinien 91/296/EWG(6) und 90/547/EWG(7) des Rates über den Transit von Erdgas bzw. von Elektrizitätslieferungen vorsehen, die durch die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG aufgehoben wurden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand und Tätigkeiten

(1) Die Kommission setzt hiermit eine beratende unabhängige Gruppe für Elektrizität und Erdgas mit der Bezeichnung "Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas" (nachstehend als "Gruppe" bezeichnet) ein.

(2) Die Gruppe berät und unterstützt die Kommission auf deren Aufforderung oder aus eigener Initiative bei der Festigung des Energiebinnenmarkts, insbesondere bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Elektrizität und des Erdgases sowie in Fragen des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts. Die Gruppe erleichtert die Konsultation, Koordination und Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden, um zu einer einheitlichen Anwendung der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sowie etwaiger künftiger Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Elektrizität und des Erdgases in allen Mitgliedstaaten beizutragen.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1) Die Gruppe setzt sich aus den Leitern der nationalen Regulierungsbehörden oder deren Vertretern zusammen.

(2) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet die "nationale Regulierungsbehörde" eine Behörde, die gemäß den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG in einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde, denen zufolge die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde betrauen, die auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt Diskriminierungsfreiheit, echten Wettbewerb und effizientes Funktionieren sicherstellen und insbesondere die alltägliche Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 überwachen sollen.

(3) Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat keine zuständige Stelle mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde betraut hat, kann sich der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. Juli 2004 übergangsweise von einem Vertreter einer anderen zuständigen Behörde vertreten lassen.

(4) Die Kommission ist bei den Sitzungen der Gruppe vertreten; sie benennt einen hochrangigen Vertreter, der an allen Beratungen der Gruppe teilnimmt.

Artikel 3

Organisation

(1) Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(2) Die Gruppe kann, sofern dies sinnvoll erscheint, Arbeitsgruppen mit Sachverständigen einsetzen und diese mit der Untersuchung bestimmter Themen beauftragen.

(3) Die Kommission darf allen Sitzungen dieser Arbeitsgruppen beiwohnen.

(4) Sachverständige aus den EWR-Staaten und aus Staaten, die Beitrittskandidaten der Europäischen Union sind, können als Beobachter an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen. Die Gruppe und die Kommission kann weitere Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

(5) Die Gruppe legt ihre Geschäftsordnung - vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission - einvernehmlich oder, wenn keine Einigung zustande kommt, mit Zweidrittel-Mehrheit fest, wobei jeder Mitgliedstaat eine Stimme hat.

(6) Das Sekretariat der Gruppe wird von der Kommission gestellt.

(7) Die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Gruppe entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten für Gruppenmitglieder, Beobachter und Sachverständige werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet.

(8) Die Gruppe legt der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vor. Die Kommission übermittelt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls mit Bemerkungen.

Artikel 4

Konsultation

Der Ausschuss zieht Marktbeteiligte, Verbraucher und Nutzer umfassend und frühzeitig in offener und transparenter Weise zu Rate.

Artikel 5

Geheimhaltungspflicht

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 287 EG-Vertrag sind die Mitglieder der Gruppe sowie Beobachter und andere Personen verpflichtet, Informationen, die sie durch die Arbeiten der Gruppe oder einer ihrer Arbeitsgruppen erhalten haben, nicht preiszugeben, wenn die Kommission sie darüber unterrichtet, dass der angeforderte Rat oder die erörterte Frage vertraulich zu behandeln ist. In solchen Fällen ist die Kommission berechtigt, nur Mitglieder der Gruppe zu den Sitzungen zuzulassen.

Artikel 6

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Beschlüsse 95/539/EG und 92/167/EWG werden aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Die Gruppe nimmt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses ihre Tätigkeiten auf.

Brüssel, den 11. November 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(2) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(3) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

(4) ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 57.

(5) ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 43.

(6) ABl. L 147 vom 12.6.1991, S. 37.

(7) ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 30.