32003D0709

2003/709/EG: Beschluss der Kommission vom 9. Oktober 2003 zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe

Amtsblatt Nr. L 258 vom 10/10/2003 S. 0035 - 0036


Beschluss der Kommission

vom 9. Oktober 2003

zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe

(2003/709/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des Verbraucherschutzes gemäß Artikel 153 des Vertrags sollte die Kommission die Verbraucher in Fragen des Schutzes der Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene konsultieren.

(2) Seit 1973 wird die Kommission von Gremien beraten, die nacheinander durch verschiedene Beschlüsse eingesetzt wurden, zuletzt von dem mit Beschluss 2000/323/EG der Kommission vom 4. Mai 2000 eingesetzten Verbraucherausschuss(1).

(3) Dieser Beschluss sollte an die neuen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden, im Hinblick auf den Beitritt neuer Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit, die Definitionen von Verbraucherorganisationen an die Definition in anderen Gemeinschaftsvorschriften anzugleichen. Gleichzeitig sollte dafür gesorgt werden, dass Vertreter anderer Organisationen einbezogen werden können. Ferner sollte der derzeitige Verbraucherausschuss im Einklang mit den Bestimmungen für die Einsetzung von Ausschüssen(2) die Bezeichnung "Europäische beratende Verbrauchergruppe" erhalten.

(4) Ferner ist es angebracht, die Arbeit der Gruppe transparenter und effizienter zu gestalten, vor allem durch eine entsprechende Änderung des Verfahrens zur Ernennung der Mitglieder, so dass die Amtszeit der die nationalen Verbraucherorganisationen vertretenden Mitglieder nur einmal erneuert werden kann, sowie durch wirksame Vorkehrungen für die Berichterstattung und die Annahme einer Geschäftsordnung für die Gruppe.

(5) Wegen des Umfangs der Änderungen sollte der Beschluss 2000/323/EG zum Zwecke der Deutlichkeit ersetzt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Bei der Kommission wird eine Europäische beratende Verbrauchergruppe, im Folgenden "Gruppe" genannt, eingesetzt.

(2) Die Gruppe kann zu allen mit dem Schutz der Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene zusammenhängenden Fragen von der Kommission gehört werden.

Artikel 2

(1) Die Gruppe setzt sich zusammen aus

a) einem Vertreter der nationalen Verbraucherorganisationen aus jedem Mitgliedstaat,

b) jeweils einem Vertreter der europäischen Verbraucherorganisationen.

(2) Im Sinne dieses Beschlusses sind "nationale Verbraucherorganisationen" Verbraucherorganisationen, die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher vertreten und auf nationaler Ebene tätig sind.

(3) Im Sinne dieses Beschlusses sind "europäische Verbraucherorganisationen" Verbraucherorganisationen, auf die eines der beiden folgenden Kriterienbündel zutrifft:

a) 1. Sie müssen regierungsunabhängig sein, keinen Erwerbszweck verfolgen, es darf keine Interessenkonflikte mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen geben, und oberstes Ziel ihrer Interessen und Tätigkeiten ist die Förderung und der Schutz von Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft;

2. sie müssen von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten - die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind - beauftragt worden sein, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten;

3. sie müssen der Kommission aussagekräftige Unterlagen über ihre Mitglieder, ihre Geschäftsordnung und ihre Finanzquellen vorgelegt haben; oder

b) 1. sie müssen regierungsunabhängig sein, keinen Erwerbszweck verfolgen, es darf keine Interessenkonflikte mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen geben, und oberstes Ziel ihrer Interessen und Tätigkeiten ist die Vertretung der Verbraucherinteressen im Normungsprozess auf Gemeinschaftsebene;

2. sie müssen in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sein, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar durch

- Gremien, die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten nationale Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten repräsentieren oder

- in Abwesenheit solcher Gremien durch nationale Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die nach einzelstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler Ebene tätig sind.

Artikel 3

(1) Die Mitglieder der Gruppe, die nationale Verbraucherorganisationen vertreten, werden von der Kommission auf Vorschlag der von den Mitgliedstaaten eingesetzten und die Verbraucherorganisationen vertretenden nationalen Gremien - sofern solche vorhanden sind - oder auf Vorschlag der zuständigen nationalen Behörden ernannt.

(2) Mitglieder, die europäische Verbraucherorganisationen vertreten, werden von der Kommission auf Vorschlag der europäischen Verbraucherorganisationen ernannt.

(3) Nach den gleichen Bedingungen wie die ordentlichen Mitglieder der Gruppe werden in gleicher Zahl stellvertretende Mitglieder ernannt. Ein stellvertretendes Mitglied ersetzt automatisch das abwesende bzw. verhinderte ordentliche Mitglied.

(4) Die Liste der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder wird zur Information von der Kommission in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 4

Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre und die Wiederernennung ist zulässig. Mitglieder, die nationale Verbraucherorganisationen vertreten, können nach dem in Artikel 3 dargelegten Verfahren nur einmal wiederernannt werden.

Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums bleiben die Mitglieder bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder bis zu ihrer Wiederernennung im Amt.

Die Amtszeit der Mitglieder endet vor Ablauf des Dreijahreszeitraums durch freiwilliges Ausscheiden, die Versetzung in den Ruhestand oder durch Tod. Ferner kann die Amtszeit beendet werden, wenn die Organisation, das Gremium oder die Behörde, auf deren Vorschlag sie ernannt wurden, um ihre Ablösung ersucht. Sie werden für den noch verbleibenden Teil des Dreijahreszeitraums nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren ersetzt.

Artikel 5

Für die Tätigkeit in der Gruppe erhalten die Mitglieder keine Vergütung.

Artikel 6

(1) Auf Vorschlag der Kommission kann die Gruppe zur Unterstützung Vertreter anderer Organisationen einladen, deren Hauptziel unter anderem die Förderung der Verbraucherinteressen ist, woran sie auf europäischer Ebene aktiv arbeiten.

(2) Die Gruppe kann als Sachverständige Personen einladen, die sich zu einem Punkt der Tagesordnung besonders qualifiziert äußern können.

Artikel 7

(1) Die Gruppe wird von der Kommission einberufen. Diese entscheidet über die Zusammensetzung und den Zeitplan und führt den Vorsitz. Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe werden von der Kommission wahrgenommen, die auch für die Organisation ihrer Arbeit Sorge trägt.

(2) Grundlage der Aussprachen im Ausschuss sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen. Fordert die Kommission eine Stellungnahme an, so kann sie die Frist festlegen, innerhalb der die Stellungnahme abzugeben ist.

(3) Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung.

(4) Die Mitglieder der Gruppe, die nationale Verbraucherorganisationen vertreten, unterrichten und konsultieren die Organisationen, die sie in der Gruppe vertreten. Jedes Mitglied trifft wirksame Vorkehrungen, um allen Verbraucherorganisationen in seinem Land systematisch Bericht über die Arbeit der Gruppe zu erstatten und ihre Reaktionen an die Gruppe weiterzuleiten.

(5) Die Gruppe legt auf der von der Kommission einberufenen Jahresversammlung der Verbraucherorganisationen einen Tätigkeitsbericht vor.

Artikel 8

Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder der Gruppe Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit in der Gruppe erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission sie davon unterrichtet, dass die angeforderte Stellungnahme oder die zu beratende Frage vertraulich ist.

Artikel 9

Der Beschluss 2000/323/EG wird aufgehoben.

Brüssel, den 9. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 111 vom 9.5.2000, S. 30.

(2) Beschluss 1999/468/EG des Rates (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23); Beschluss der Kommission vom 24. Juli 2000 (SEK(2000) 1230).