32003D0679

2003/679/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. September 2003 zur Änderung des Verzeichnisses der in Frankreich unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete im Zeitraum 2000-2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3357)

Amtsblatt Nr. L 249 vom 01/10/2003 S. 0059 - 0063


Entscheidung der Kommission

vom 26. September 2003

zur Änderung des Verzeichnisses der in Frankreich unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete im Zeitraum 2000-2006

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3357)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2003/679/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 11 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/339/EG der Kommission(3) wurde ein Verzeichnis der im Zeitraum 2000-2006 unter Ziel 2 fallenden Gebiete aufgestellt, das durch die Entscheidung 2001/202/EG(4) geändert wurde.

(2) Die französische Regierung hat der Kommission mitgeteilt, dass infolge der Explosion der Fabrik AZF in Toulouse eine schwerwiegende Krise vorliegt und die Notwendigkeit besteht, das explosionsgeschädigte Areal wirtschaftlich neu zu beleben und die verlorenen Arbeitsplätze durch die Schaffung von Gewerbegebieten zu ersetzen.

(3) Die französische Regierung bestätigte auf Anfrage der Kommission, dass die vorgeschlagenen Berichtigungen keine Änderung der insgesamt in der Region förderfähigen Bevölkerung zur Folge haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das mit der Entscheidung 2000/339/EG aufgestellte Verzeichnis der in Frankreich im Zeitraum 2000-2006 unter Ziel 2 fallenden Gebiete wird wie im Anhang aufgeführt geändert.

Für die nicht im Anhang aufgeführten Gemeinden bleibt das Verzeichnis unverändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. September 2003

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3.

(3) ABl. L 123 vom 24.5.2000, S. 1.

(4) ABl. L 78 vom 16.3.2001, S. 42.

ANHANG

Änderung des Verzeichnisses der unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete in der Region Haute-Garonne (FR623), Frankreich

Zeitraum 2004-2006

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