32003D0479

2003/479/EG: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie des Beschlusses 2001/41/EG und des Beschlusses 2001/496/GASP

Amtsblatt Nr. L 160 vom 28/06/2003 S. 0072 - 0080


Beschluss des Rates

vom 16. Juni 2003

über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie des Beschlusses 2001/41/EG und des Beschlusses 2001/496/GASP

(2003/479/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS) und abgeordnete Militärexperten sollen dem Generalsekretariat des Rates, im Folgenden "GSR" genannt, den Sachverstand und die Erfahrung hoch qualifizierter Experten erschließen, und zwar ganz besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

(2) Dieser Beschluss soll den Erfahrungs- und Wissensaustausch im Bereich der europäischen Politik dadurch fördern, dass Sachverständige aus den Mitgliedstaaten vorübergehend für das GSR arbeiten. Mit diesem Beschluss soll durch die Abordnung von Beamten des GSR zu den nationalen Verwaltungen oder den internationalen Organisationen eine engere Zusammenarbeit zwischen diesen und dem Rat gewährleistet werden.

(3) Die ANS sollten aus den Regierungen oder Ministerien der Mitgliedstaaten oder den internationalen Organisationen entsandt werden.

(4) Die in diesem Beschluss niedergelegten Rechte und Pflichten der ANS und der abgeordenten Militärexperten sollten sicherstellen, dass diese sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich von den Interessen des GSR leiten lassen.

(5) Da sie nur vorübergehend beim GSR tätig sind und in einem besonderen Beschäftigungsverhältnis stehen, sollten ANS und abgeordnete Militärexperten grundsätzlich nicht verantwortlich für das GSR handeln, wenn es um die Ausübung seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse geht.

(6) Dieser Beschluss sollte alle Beschäftigungsbedingungen der ANS und der abgeordneten Militärexperten umfassen und unabhängig davon gelten, aus welchen Haushaltsmitteln die entsprechenden Ausgaben finanziert werden.

(7) Für die Militärexperten, die zum GSR abgeordnet werden, um den Militärstab der Europäischen Union zu bilden, sollten außerdem spezielle Bestimmungen vorgesehen werden.

(8) Da die vorliegende Regelung die der Entscheidungen vom 25. Juni 1997 und vom 22. März 1999 sowie die Beschlüsse 2001/41/EG und 2001/496/GASP ersetzt, sollten diese aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für die von nationalen, regionalen oder lokalen Behörden zum GSR abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS). Sie gilt auch für abgeordnete Sachverständige aus internationalen Organisationen.

(2) Die unter diese Regelung fallenden Personen bleiben während der Dauer ihrer Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers und werden weiter von diesem bezahlt.

(3) Das GSR beschließt die Aufnahme von ANS unter Berücksichtigung seines Bedarfs und der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Modalitäten dieser Aufnahme werden vom stellvertretenden Generalsekretär festgelegt.

(4) Außer in vom stellvertretenden Generalsekretär genehmigten Ausnahmefällen müssen ANS die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; im Bereich der GASP/ESVP sind keine Ausnahmen zulässig. Die ANS werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt. Die Mitgliedstaaten und das GSR arbeiten zusammen, um im Rahmen der Möglichkeiten die Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit zu gewährleisten.

(5) Die Abordnung wird in einem Briefwechsel zwischen der Generaldirektion für Personal und Verwaltung der GSR und der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. gegebenenfalls der internationalen Organisation festgelegt. Ein Exemplar der "Regelung für zum GSR abgeordnete nationale Sachverständige" wird dem Briefwechsel beigefügt.

Artikel 2

Dauer der Abordnung

(1) Die Abordnung dauert nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als zwei Jahre. Sie kann mehrmals, höchstens jedoch auf insgesamt vier Jahre, verlängert werden.

(2) Die geplante Dauer der Abordnung wird in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 festgelegt. Dasselbe gilt für eine Verlängerung der Abordnung.

(3) Ein nationaler Sachverständiger, der bereits einmal zu dem SGR abgeordnet war, kann, gemäß den internen Regelungen über die Hoechstdauer für die Tätigkeit entsprechender Personen im GSR erneut abgeordnet werden, sofern außerdem folgende Bedingungen gegeben sind:

a) Der Sachverständige erfuellt weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung;

b) zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Jahren; hat der ANS bei Beendigung der ersten Abordnung einen anderen Zusatzvertrag erhalten, so beginnt der Sechsjahreszeitraum mit Ablauf dieses Vertrags. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des GSR, einen ANS zum GSR abzuordnen, dessen erste Abordnung weniger als vier Jahre gedauert hat, doch darf in diesem Fall die Dauer der erneuten Abordnung den zuvor nicht ausgeschöpften Teil des Vierjahreszeitraums nicht übersteigen.

Artikel 3

Ort der Abordnung

Die ANS werden nach Brüssel oder in ein Verbindungsbüro des GSR abgeordnet.

Artikel 4

Aufgaben

(1) Ein ANS unterstützt die Beamten und Zeitbediensteten des GSR und führt die ihm übertragenen Aufgaben aus.

Die Aufgaben werden einvernehmlich vom GSR und der Verwaltung, die den nationalen Experten abordnet, im gemeinsamen dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Befähigung des Bewerbers festgelegt.

(2) Ein ANS nimmt an Dienstreisen und Sitzungen nur teil,

a) wenn er einen Beamten oder Zeitbediensteten des GSR begleitet oder,

b) falls er allein ist, als Beobachter oder zu Informationszwecken.

In Ausnahmefällen kann der Generaldirektor der betreffenden Dienststelle von dieser Regel abweichen, indem er dem ANS einen speziellen Auftrag erteilt; zuvor muss er sich vergewissert haben, dass ein Interessenkonflikt nicht auftreten kann. Der ANS darf das GSR gegenüber Dritten nicht verpflichten, es sei denn, der Generaldirektor des betreffenden Dienstes hat ihn im Auftrag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters eigens dazu ermächtigt.

(3) Für die Billigung der Ergebnisse der einem ANS übertragenen Aufgaben ist ausschließlich das GSR zuständig.

(4) Die betreffenden Dienststellen des GSR, der Arbeitgeber des ANS und der ANS unternehmen im Rahmen des Möglichen alles Erforderliche, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Aufgaben, die dem ANS während seiner Abordnung zum GSR übertragen werden, zu vermeiden oder deren Entstehung zu verhindern. Zu diesem Zweck unterrichtet das GSR den ANS und seinen Arbeitgeber rechtzeitig über die Aufgaben, die dem ANS übertragen werden sollen, und fordert beide auf, ihm schriftlich zu bestätigen, dass ihres Erachtens nichts dagegen spricht, dem Sachverständigen diese Aufgaben zu übertragen. Der Sachverständige wird insbesondere aufgefordert, anzugeben, ob es zu Konflikten zwischen seinen familiären Umständen (insbesondere der Berufstätigkeit der nächsten Familienangehörigen sowie erheblicher finanzieller Interessen dieser Personen oder seiner selbst) und den Aufgaben kommen könnte, die ihm während der Abordnung übertragen werden sollen.

Der Arbeitgeber und der ANS verpflichten sich, dem GSR jede während der Abordnung eintretende Änderung der Umstände zu melden, durch die ein solcher Interessenkonflikt bestehen oder entstehen könnte.

(5) Sind nach Auffassung des GSR wegen der Art der Tätigkeiten, mit denen ein ANS betraut wird, besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, so ist der ANS vor seiner Abordnung einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen.

(6) Wird gegen die Absätze 2, 3 und 4 verstoßen, so kann das GSR die Abordnung eines ANS gemäß Artikel 8 beenden.

Artikel 5

Rechte und Pflichten

(1) Während seiner Abordnung unterliegt ein ANS folgenden Bestimmungen:

a) ein ANS hat sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Rates leiten zu lassen;

b) ein ANS hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte;

c) hat ein ANS in Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so hat er den Leiter der Dienststelle, der er zugewiesen worden ist, hiervon zu unterrichten;

d) ein ANS darf Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit der Europäischen Union beziehen, ohne eine nach den beim GRS geltenden Regeln und Bedingungen erteilte Zustimmung weder allein noch in Zusammenarbeit mit anderen veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung der Art ist, dass sie die Interessen der Europäischen Union beeinträchtigt;

e) alle Rechte an Arbeiten, die von einem ANS in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, fallen dem GSR zu;

f) ein ANS hat am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist;

g) ein ANS ist gehalten, die Vorgesetzten, denen er zugewiesen ist, zu beraten und zu unterstützen; er ist ihnen gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich;

h) ein ANS nimmt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen seines Arbeitgebers oder seiner nationalen Regierung entgegen. Er führt keine Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber oder für Regierungen sowie sonstige Personen, Privatunternehmen oder öffentliche Stellen aus.

(2) Sowohl während als auch nach Beendigung der Abordnung hat ein ANS über alle Tatsachen und Informationen, von denen er in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Es ist ihm untersagt, nicht rechtmäßig veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form nicht befugten Personen mitzuteilen oder zu seinem persönlichen Vorteil zu verwenden.

(3) Nach Beendigung der Abordnung bleibt der ANS verpflichtet, bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Dazu setzt der ANS während eines Zeitraums von drei Jahren nach seiner Abordnung das SGR unverzüglich von Aufgaben in Kenntnis, die er für seinen Arbeitgeber erfuellen soll und die zu einem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben, die er während der Abordnung wahrzunehmen hatte, führen können.

(4) Ein ANS unterliegt den im GRS geltenden Sicherheitsbestimmungen.

(5) Wird eine der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 während der Abordnung nicht eingehalten, so ist das GRS berechtigt, die Abordnung eines ANS gemäß Artikel 8 zu beenden.

Artikel 6

Qualifikation, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse

(1) Ein ANS kann zum GRS abgeordnet werden, wenn er eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufserfahrung in administrativer, wissenschaftlicher oder technischer Referenten- oder Kontrolltätigkeit hat, die mit den Tätigkeiten der Laufbahngruppe A oder B im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften vergleichbar ist. Der Arbeitgeber des ANS legt dem GRS vor der Abordnung eine Bescheinigung darüber vor, dass der Sachverständige in den letzten zwölf Monaten bei ihm beschäftigt war.

(2) Ein ANS muss zur Ausübung seiner Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Gemeinschaftssprache und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Gemeinschaftssprache besitzen.

Artikel 7

Aussetzung der Abordnung

(1) Das GSR kann unter bestimmten Voraussetzungen, die es selbst festlegt, eine Aussetzung der Abordnung genehmigen. Während der Dauer der Aussetzung

a) werden keine Vergütungen nach den Artikeln 15 und 16 gezahlt;

b) die Kosten gemäß den Artikeln 18 und 19 werden nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch des GSR erfolgt.

(2) Das GSR setzt den Arbeitgeber des ANS in Kenntnis.

Artikel 8

Beendigung der Abordnung

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag des GSR oder des Arbeitgebers des ANS mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder auf Antrag des ANS mit derselben Kündigungsfrist und mit Zustimmung des GSR beendet werden.

(2) In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich:

a) vom Arbeitgeber des ANS, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern;

b) durch eine Vereinbarung zwischen dem GSR und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des ANS dies erfordern und er an beide Parteien einen entsprechenden Antrag gerichtet hat;

c) vom GSR, falls der ANS seine Verpflichtungen aus dieser Regelung missachtet. Dem betreffenden ANS wird vorher die Möglichkeit zu seiner Verteidigung gegeben.

(3) Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c) setzt das GSR den Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis.

KAPITEL II ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 9

Soziale Sicherheit

(1) Vor Beginn der Abordnung hat der Arbeitgeber des abzuordnenden ANS dem GSR zu bescheinigen, dass der ANS während der Dauer seiner Abordnung weiterhin dem Sozialversicherungssystem seiner Herkunftsstelle oder internationalen Organisation angeschlossen ist, von dem auch die im Ausland anfallenden Kosten übernommen werden.

(2) Ein ANS ist ab seinem Dienstantritt gegen Unfall versichert. An dem Tag, an dem er sich zur Erledigung der für die Abordnung erforderlichen Verwaltungsformalitäten bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung einfindet, wird ihm vom GSR ein Schriftstück mit den Bedingungen der Unfallversicherung ausgehändigt.

Artikel 10

Arbeitszeit

(1) Der ANS unterliegt der beim GSR geltenden Arbeitszeitregelung. Diese Regelung kann von dem stellvertretenden Generalsekretär aus Gründen der Diensterfordernisse geändert werden.

(2) Der ANS arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Generaldirektion und vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Interessen des GSR kann der Generaldirektor für Personal und Verwaltung mit Einverständnis des Arbeitgebers des ANS genehmigen, dass der ANS Teilzeitarbeit verrichtet.

(3) Wird Teilzeitarbeit genehmigt, so muss die Dauer der Tätigkeit des ANS mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit entsprechen.

(4) Ein ANS kann Gleitzeit nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Dienststelle des GSR, der er zugewiesen ist, dies genehmigt. Der zuständigen Stelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung ist eine solche Genehmigung zur Information mitzuteilen.

(5) Die im GSR im Rahmen eines Schichtdienstes gezahlten Vergütungen können auch ANS gewährt werden.

Artikel 11

Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall

(1) Im Fall einer Abwesenheit wegen Erkrankung oder wegen eines Unfalls unterrichtet der ANS seinen Vorgesetzten so bald wie möglich und gibt dabei seinen Aufenthaltsort an. Er hat ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn er länger als drei Tage fernbleibt; er kann aufgefordert werden, sich einer vom GSR angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Falls die maximal dreitägige Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall über einen Zeitraum von zwölf Monaten zwölf Tage übersteigt, hat der ANS für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Dauert der Krankheitsurlaub länger als einen Monat oder länger als die vom ANS geleistete Dienstzeit, wobei nur der längere dieser beiden Zeiträume berücksichtig wird, so wird die Zahlung von Tagegeld nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 automatisch ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Ein derartiger Krankheitsurlaub endet mit der Beendigung der Abordnung der nationalen Sachverständigen.

(4) Ein ANS, der während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall erleidet, erhält jedoch den vollen Satz des in Artikel 15 Absätze 1 und 2 festgesetzten Tagegelds während der gesamten Zeit, in der er arbeitsunfähig ist, und bis zum Ende des Zeitraums der Abordnung.

Artikel 12

Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage

(1) Der ANS hat Anspruch auf zweieinhalb Urlaubstage für jeden ganzen Monat, in dem er Dienst tut (30 Tage je Kalenderjahr).

(2) Urlaub muss von der Dienststelle, der der ANS zugewiesen ist, vor Urlaubsantritt genehmigt worden sein.

(3) Dem ANS kann auf begründeten Antrag in nachstehenden Fällen Dienstbefreiung gewährt werden:

- Eheschließung des ANS: zwei Tage pro Jahr;

- schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tage;

- Tod des Ehegatten: vier Tage;

- schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage pro Jahr;

- Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage;

- Geburt eines Kindes: zwei Tage;

- schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tage pro Jahr;

- Tod eines Kindes: vier Tage.

(4) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers des ANS können vom GSR in einem 12-Monats-Zeitraum bis zu zwei Tage Dienstbefreiung gewährt werden. Die Anträge sind für jeden Fall einzeln zu prüfen.

(5) Bei Teilzeitarbeit wird der Jahresurlaub entsprechend gekürzt.

(6) Bis zum Ende des Zeitraums der Abordnung nicht genommener Jahresurlaub wird nicht erstattet.

Artikel 13

Mutterschaftsurlaub

(1) Einer werdenden Mutter werden 16 Wochen Mutterschaftsurlaub gewährt, während dessen sie die Vergütungen nach Artikel 15 erhält.

(2) Einer ANS kann auf ihren Antrag aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung, dass sie stillende Mutter ist, für bis zu vier Wochen ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs Dienstbefreiung gewährt werden; in dieser Zeit erhält sie die Vergütungen nach Artikel 15.

(3) Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers der ANS einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung für den Zeitraum ausgesetzt, der über den beim GSR gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend verlängert, wenn dies im Interesse des GSR liegt.

(4) Eine ANS kann wahlweise eine Aussetzung der Abordnung um die gesamte zulässige Dauer des Mutterschaftsurlaubs und der Dienstbefreiung wegen Stillens beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend verlängert, wenn dies im Interesse des GSR liegt.

Artikel 14

Verwaltung und Kontrolle

Die Verwaltung und Kontrolle der Urlaubstage obliegt der Verwaltung des GSR. Für die Kontrolle der Arbeitszeit und der Fehlzeiten ist die Generaldirektion oder die Dienststelle zuständig, der der ANS zugewiesen ist.

KAPITEL III VERGÜTUNGEN UND AUSGABEN

Artikel 15

Tagegeld

(1) Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld. Ist der Ort der Abordnung nicht weiter als 150 km vom Wohnort entfernt, so beträgt das Tagegeld 26,78 EUR; übersteigt die Entfernung 150 km, so beträgt das Tagegeld 107,1 EUR.

(2) Werden dem ANS weder vom GSR noch vom Arbeitgeber Umzugskosten erstattet, so erhält er gemäß nachstehender Tabelle eine zusätzliche monatliche Vergütung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Vergütungen werden jeweils am Monatsende gezahlt.

(3) Die Vergütungen werden auch bei Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschaftsurlaub, Dienstbefreiung sowie während der vom GSR bewilligten dienstfreien Tage gewährt.

(4) Für ANS, die in dem Dreijahreszeitraum, der sechs Monate vor Beginn der Abordnung endet, nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt ihren gewöhnlichen Wohnsitz hatten oder ihre hauptberufliche Tätigkeit ausübten, beträgt das Tagegeld 26,78 EUR. Bei der Anwendung dieser Bestimmung bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst der ANS für einen anderen Staat als den des Ortes der Abordnung oder für eine internationale Organisation ergibt.

(5) Bei Beginn der Abordnung erhalten ANS einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf Tagegeld im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung zum GSR vor Ablauf des Zeitraums beendet, der bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde gelegt wurde, so wird der dem verbleibenden Zeitraum entsprechende Teil dieser Zahlung zurückgefordert.

(6) Erhält der ANS Zahlungen von anderer Seite, die den Zahlungen nach Absatz 1 entsprechen, so ist dies dem GSR des Rates in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 mitzuteilen. Die entsprechenden Beträge werden von dem vom GSR nach Absatz 1 zu zahlenden Tagegeld abgezogen.

(7) Die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.

(8) Bei ANS, die in ein Verbindungsbüro des GSR eingewiesen werden, können auf begründete Entscheidung des Generaldirektors für Verwaltung und Protokoll die in diesem Artikel genannten Tagegelder durch eine Mietzulage ersetzt werden, falls dies durch die besonderen Umstände im Land der dienstlichen Verwendung gerechtfertigt ist.

Artikel 16

Zusätzliche Pauschalvergütung

(1) ANS, deren Wohnort weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt ist, erhalten gegebenenfalls eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen von ihrem Arbeitgeber gezahlten jährlichen Bruttobezügen (ohne Familienzulagen) zuzüglich des vom GSR gezahlten Tagegelds und dem Grundgehalt, das - je nach der Laufbahngruppe, der der ANS zugeordnet wird - Beamten der Besoldungsgruppe A8 Dienstaltersstufe 1 oder B5 Dienstaltersstufe 1 gezahlt wird.

(2) Die Höhe dieser zusätzlichen Pauschalvergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Gemeinschaften gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.

Artikel 17

Wohnort

(1) Als Wohnort im Sinne dieser Regelung gilt der Ort, an dem der ANS unmittelbar vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat. Als Ort der Abordnung gilt der Ort, an dem sich die Dienststelle des GSR befindet, der er zugewiesen worden ist. Wohnort und Ort der Abordnung sind in dem Briefwechsel gemäß Artikel 1 Absatz 5 anzugeben.

(2) Ist ein nationaler Sachverständiger zum Zeitpunkt der Abordnung als ANS bereits für seinen Arbeitgeber an einem anderen Ort als dessen Hauptsitz tätig, so gilt als Wohnort derjenige Ort, der näher am Ort der Abordnung liegt.

(3) Als Wohnort gilt der Ort der Abordnung,

a) falls der ANS in dem Dreijahreszeitraum, der sechs Monate vor Beginn der Abordnung endet, nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte oder seine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder

b) falls zu dem Zeitpunkt, zu dem das GSR die Abordnung beantragt, der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind des ANS am Ort der Abordnung seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte.

Als Wohnsitz am Ort der Abordnung gilt jeder nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt gelegene Wohnsitz.

(4) Bei Anwendung dieses Artikels bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat als den der Abordnung oder für eine internationale Organisation ergibt.

Artikel 18

Reisekosten

(1) Ein ANS, dessen Wohnort weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt liegt, hat in folgenden Fällen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten:

a) für sich selbst

- bei Beginn der Abordnung für die Reise vom Wohnort zum Ort der Abordnung;

- bei Beendigung der Abordnung für die Reise vom Ort der Abordnung zum Wohnort;

b) für den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, sofern sie mit dem ANS zusammen wohnen und die Umzugskosten vom GSR erstattet werden,

- bei Beginn der Abordnung zum Zeitpunkt des Umzugs für die Reise vom Wohnort zum Ort der Abordnung;

- bei Beendigung der Abordnung für die Reise vom Ort der Abordnung zum Wohnort.

(2) Außer bei Flügen wird ein Pauschalbetrag in Höhe des Fahrpreises für Eisenbahnfahrt zweiter Klasse ohne Zuschläge erstattet. Dies gilt auch bei Reisen mit dem Pkw. Flugkosten werden bei Vorlage der Flugscheine und Bordkarten bis in Höhe des ermäßigten Tarifs (PEX oder APEX) erstattet, sofern die übliche Bahnverbindung länger als 500 km ist oder der übliche Reiseweg über ein Meer führt.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben ANS, die nachweisen können, dass sie nach Beendigung der Abordnung ihre hauptberufliche Tätigkeit an einem anderen Ort als vor der Abordnung ausüben werden, im Rahmen der oben genannten Hoechstbeträge Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Es kann kein höherer Betrag als derjenige gezahlt werden, auf den der ANS Anspruch bei einer Rückkehr zum Wohnort hätte.

(4) Ist der ANS vom Wohnort zum Ort der Abordnung umgezogen, so hat er nach Maßgabe der beim GSR geltenden Bedingungen jährlich Anspruch auf eine Pauschalzahlung, die den Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt vom Ort der Abordnung zum Wohnort für sich selbst, den Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder entspricht.

Artikel 19

Umzugskosten

(1) Vorbehaltlich der Anwendung des Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 erstattet das GSR dem ANS den Umzug seiner persönlichen beweglichen Habe vom Wohnort zum Ort der Abordnung gemäß der geltenden Regelung des GSR für die Umzugskostenerstattung, sofern das GSR den Umzug zuvor genehmigt hat und folgende weitere Bedingungen erfuellt sind:

a) die Dauer der Abordnung beträgt zunächst zwei Jahre;

b) der Wohnort ist mindestens 100 km vom Ort der Abordnung entfernt;

c) der Umzug erfolgt binnen sechs Monaten nach Beginn der Abordnung;

d) die Genehmigung ist mindestens zwei Monate vor dem geplanten Umzugstermin beantragt worden;

e) die Umzugskosten werden nicht vom Arbeitgeber erstattet;

f) der ANS legt dem GSR die Originale der Kostenvoranschläge, Quittungen und Rechnungen sowie eine Erklärung des Arbeitgebers vor, dass er die Umzugskosten nicht trägt.

(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 hat ein ANS, dessen Umzug zum Ort der Abordnung vom GSR erstattet worden ist, bei Beendigung der Abordnung Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs vom Ort der Abordnung zum Wohnort gemäß der geltenden Regelung für die Umzugskostenerstattung, sofern das GSR den Umzug zuvor genehmigt hat und die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) sowie folgende weitere Bedingungen erfuellt sind:

a) der Umzug findet frühestens drei Monate vor Beendigung der Abordnung statt;

b) der Umzug ist spätestens sechs Monate nach Beendigung der Abordnung abgeschlossen.

(3) Ein ANS, dessen Abordnung auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Arbeitgebers vor Ablauf von zwei Jahren endet, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs zum Wohnort.

(4) Einem ANS, der nachweisen kann, dass er nach Beendigung der Abordnung seine hauptberufliche Tätigkeit an einem anderen Ort als vor der Abordnung ausüben wird, werden die Kosten des Umzugs zu diesem Ort erstattet, jedoch nur bis in Höhe des Betrags, der beim Umzug zum Wohnort erstattet worden wäre.

Artikel 20

Dienstreisen und Dienstreisekosten

(1) Ein ANS kann unter Beachtung von Artikel 4 mit einer Dienstreise beauftragt werden.

(2) Die Dienstreisekosten werden nach den beim GSR geltenden Regeln und Bedingungen abgerechnet.

Artikel 21

Fortbildung

Ein ANS ist berechtigt, vom GSR veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn dies im Interesse des GSR liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein ANS einen Fortbildungskursus besuchen kann, werden dessen berechtigte Interessen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf die berufliche Laufbahn des ANS nach der Abordnung.

Artikel 22

Verwaltungsbestimmungen

(1) Der ANS hat sich am ersten Tag seiner Abordnung bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Personal und Verwaltung einzufinden, um die erforderlichen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.

(2) Ein ANS, der einem Verbindungsbüro des GSR zugeteilt ist, findet sich bei der entsprechenden Dienststelle des GSR am Ort der Abordnung ein.

(3) Die Zahlungen werden von der zuständigen Dienststelle des GSR in Euro auf ein bei einer Bank am Ort der Abordnung eröffnetes Konto überwiesen.

KAPITEL IV ANWENDUNG DER REGELUNG AUF ABGEORDNETE NATIONALE MILITÄREXPERTEN

Artikel 23

Regelung für abgeordnete Militärexperten

Vorbehaltlich der Artikel 24 bis 33 findet diese Regelung auch Anwendung auf das Militärpersonal, das zum GSR abgeordnet wird, um gemäß dem Beschluss 2001/80/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung eines Militärstabes der Europäischen Union(1) den Militärstab der Europäischen Union zu bilden.

Artikel 24

Bedingungen

Die abgeordneten Militärexperten müssen während ihrer Abordnung im besoldeten Dienst der Streitkräfte eines Mitgliedstaats stehen. Sie müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein.

Artikel 25

Einstellung

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 werden die Modalitäten für die Aufnahme von abgeordneten Militärexperten vom Generalsekretär/Hohen Vertreter festgelegt.

Artikel 26

Briefwechsel

Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 erfolgt der Briefwechsel zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 27

Dauer der Abordnung

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 kann die Dauer der Abordnung nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre sein; sie kann mehrfach bis zu einer Hoechstdauer von vier Jahren verlängert werden.

(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) muss außer in Ausnahmefällen der Zeitraum zwischen dem Ende der vorhergehenden Abordnung und einer neuen Abordnung, wenn diese durch die Umstände gerechtfertigt ist und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär/Hohen Vertreter erfolgt, mindestens drei Jahre betragen.

Artikel 28

Aufgaben

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 obliegt den abgeordneten Militärexperten unter der Dienstaufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters die Erfuellung des Auftrags, der Aufgaben und der Funktionen, mit denen sie gemäß dem Anhang zum Beschluss 2001/80/GASP betraut sind.

Artikel 29

Verpflichtung im Außenverhältnis

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die abgeordneten Militärexperten nicht Verpflichtungen des GSR im Außenverhältnis begründen, es sei denn, ihnen wurde unter der Dienstaufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters ein Sonderauftrag erteilt.

Artikel 30

Sicherheitsqualifikation

Abweichend von Artikel 4 Absatz 5 ist die erforderliche Sicherheitsüberprüfung des abgeordneten Militärexperten, die in ihrem Niveau nicht unter der Stufe SECRET liegen darf, in dem Briefwechsel gemäß Artikel 1 Absatz 5 zu vereinbaren.

Artikel 31

Berufserfahrung

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können Angehörige der Streitkräfte zum GSR abgestellt werden, die eine Referatsleiter- oder Referententätigkeit ausüben und für die durchzuführenden Aufgaben besonders qualifiziert sind.

Artikel 32

Aussetzung und Beendigung der Abordnung

(1) Zur Anwendung von Artikel 7 auf abgeordnete Militärexperten wird die Genehmigung vom Generalsekretär/Hohen Vertreter erteilt.

(2) Abweichend von Artikel 8 kann die Abstellung beendet werden, wenn die Interessen des GSR oder der einzelstaatlichen Dienststelle, der der abgestellte Angehörige der Streitkräfte angehört, oder andere berechtigte Gründe dies erfordern.

Artikel 33

Schwerer Pflichtverstoß

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann eine Abordnung fristlos beendet werden, wenn der abgeordnete Angehörige der Streitkräfte vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat. Der Beschluss wird vom Generalsekretär/Hohen Vertreter gefasst, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Bevor der Generalsekretär/Hohe Vertreter seinen Beschluss fasst, setzt er den Ständigen Vertreter des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der abgestellte Angehörige der Streitkräfte besitzt, davon in Kenntnis. Im Anschluss an einen solchen Beschluss werden die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen nicht gewährt.

Vor dem in Unterabsatz 1 genannten Beschluss kann der abgestellte Angehörige der Streitkräfte vorläufig seines Dienstes enthoben werden, wenn ihm vom Generalsekretär/Hohen Vertreter ein schwerwiegender Verstoß vorgeworfen wird und nachdem er Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Vergütungen werden während der vorläufigen Dienstenthebung, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten darf, nicht gewährt.

(2) Der Generalsekretär/Hohe Vertreter kann den einzelstaatlichen Behörden alle Verstöße der abgestellten Angehörigen der Streitkräfte gegen die in diesem Beschluss festgelegten oder genannten Regelungen zur Kenntnis bringen.

(3) Der abgestellte Angehörige der Streitkräfte unterliegt weiterhin der auf ihn anwendbaren einzelstaatlichen Disziplinarordnung.

Artikel 34

Arbeitszeit

Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf abgeordnete Militärexperten.

Artikel 35

Sonderurlaub

Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 kann das GSR einen zusätzlichen, nicht vergüteten Sonderurlaub zur Fortbildung durch den Arbeitgeber genehmigen, wenn dieser einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt.

Artikel 36

Vergütungen

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 kann in dem in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehenen Briefwechsel vereinbart werden, dass kein Anspruch auf die darin vorgesehenen Vergütungen besteht.

Artikel 37

Wohnort

(1) Als Wohnort des abgeordneten Militärexperten gilt die Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wenn sein Wohnsitz gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a) 150 km oder weniger von dem Ort der Abordnung entfernt liegt.

(2) Als Wohnort des abgeordneten Militärexperten gilt die Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wenn der Hauptwohnsitz des Ehegatten oder des (der) Kindes(r) gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b) in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abordnung liegt.

KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Aufhebung

Folgende Entscheidungen werden aufgehoben:

- Entscheidung des Rates vom 25. Juni 1997 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates (Generaldirektion "Justiz und Inneres") im Rahmen der Durchführung des Programms zur verstärkten Bekämpfung der organisierten Kriminalität abgeordnete nationale Sachverständige

- Entscheidung des Rates vom 22. März 1999 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates (Generaldirektion "Justiz und Inneres") im Rahmen der gemeinsamen Bewertung der Übernahme, Anwendung und effizienten Umsetzung des Besitzstands der Europäischen Union in den Bereichen Justiz und Inneres durch die Beitrittsländer abgeordnete nationale Sachverständige

- Beschluss 2001/41/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Regelung für die zum Generalsekretariat des Rates abgeordneten nationalen Experten - Abordnung im Rahmen der Regelung für den Austausch von Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und Beamten der nationalen Behörden und internationalen Organisationen(2) und

- Beschluss 2001/496/GASP des Rates vom 25. Juni 2001 über die Regelung für die Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, die zum Generalsekretariat des Rates abgestellt werden, um den Militärstab der Europäischen Union zu bilden(3).

Artikel 39

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seinem Inkrafttreten für jede erneute Abordnung oder Verlängerung einer Abordnung.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7.

(2) ABl. L 11 vom 16.1.2001, S. 35. Beschluss geändert durch die Entscheidung 2002/34/EG (ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 29).

(3) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 1. Beschluss geändert durch die Entscheidung 2002/34/EG.