32003D0390

2003/390/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2003 mit Sondervorschriften für das Inverkehrbringen von für bestimmte Krankheiten unempfänglichen Arten von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1641)

Amtsblatt Nr. L 135 vom 03/06/2003 S. 0019 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 23. Mai 2003

mit Sondervorschriften für das Inverkehrbringen von für bestimmte Krankheiten unempfänglichen Arten von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1641)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/390/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/67/EWG regelt das Inverkehrbringen von lebenden Zuchtfischen Weichtieren und Krebstieren, ihren Eiern und Gameten, soweit sie nicht den anfälligen Arten gemäß Anhang A Spalte 2 Liste II der genannten Richtlinie angehören, in Gebieten und Zuchtbetrieben mit genehmigtem Programm oder anerkanntem Gesundheitsstatus.

(2) Die Richtlinie 91/67/EWG sieht für Arten, die nicht Träger von Ansteckungsstoffen der betreffenden Krankheiten sind, d. h. wenn erwiesen ist, dass Krankheitserreger bei der Umsetzung von nicht zu den empfänglichen Arten gehörenden Tieren der Aquakultur, ihren Eiern und Gameten aus einem nicht zugelassenen in ein zugelassenes Gebiet nicht passiv übertragen werden, eine Ausnahmeregelung vor. Die Richtlinie regelt auch die Erstellung einer Liste der Tiere, die für diese Ausnahmeregelung in Frage kommen.

(3) Es gibt genügend Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte Weichtierarten für Bonamiose (Bonamia ostreae) und Marteiliose (Marteilia refringens) nicht empfänglich sind und die betreffenden Erreger nicht passiv übertragen. Sie sollten daher in die genannte Liste aufgenommen werden.

(4) Gemäß der Richtlinie 91/67/EWG müssen lebende Fische und Weichtiere von einer Transportbescheinigung begleitet sein, wenn sie in Gebiete und Zuchtbetriebe mit genehmigtem Programm oder anerkanntem Gesundheitsstatus verbracht werden. In der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen(3) sind diese Transportdokumente festgelegt. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, die betreffenden Muster zu aktualisieren und die Entscheidung 93/22/EWG durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

(5) Gemäß der Richtlinie 91/67/EWG ist das Inverkehrbringen von Weichtieren gemäß Anhang A Spalte 2 von Liste II der genannten Richtlinie an die Erfuellung zusätzlicher Garantien gebunden, die auch Anforderungen hinsichtlich der Herkunft der Weichtiere umfassen. Die Anwendung dieser Garantieregelung hat zu Schwierigkeiten bei der Lieferung von Weichtieren geführt. Entsprechend wurden die Garantieanforderungen für die Verbringung von Weichtieren in Gebiete, für die ein Programm zum Nachweis des Freiseins von Bonamia ostreae und Marteilia refringens genehmigt wurde, mit der Entscheidung 93/55/EWG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/169/EWG(5), geändert. Die Vorschriften der Entscheidung 93/55/EWG sollten aktualisiert und der Klarheit halber durch die Vorschriften der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(6) Diese Entscheidung trägt dem wissenschaftlichen Forschritt und den Empfehlungen des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) Rechnung.

(7) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet geltender Vorschriften für Genusstauglichkeitsbescheinigungen. Das vorgesehene Musterdokument sollte daher nicht zur Auflage gemacht werden, wenn Tiere der Aquakultur, ihre Eier oder Gameten zum Direktkonsum für Menschen in den Verkehr gebracht werden.

(8) Es sollte eine angemessene Frist für den Übergang zur neuen Bescheinigungsregelung festgelegt werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Gegenstand

(1) Diese Entscheidung enthält

a) Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren der Aquakultur, ihren Eiern und Gameten, soweit sie für die Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 von Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht empfänglich sind, in Gebieten und Zuchtbetrieben mit genehmigtem Programm oder anerkanntem Gesundheitsstatus,

b) ein Muster der in Artikel 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 91/67/EWG vorgesehenen Transportbescheinigung und

c) eine Liste der Arten von Tieren der Aquakultur, die für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie in Frage kommen.

(2) Diese Entscheidung gilt nicht für Tiere der Aquakultur, Eier und Gameten gemäß Absatz 1, die zum Direktkonsum für Menschen in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Zum Zwecke dieser Entscheidung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/67/EWG, Artikel 2 der Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/288/EG der Kommission(7), und Artikel 2 der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten(8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/83/EG der Kommission(9).

Artikel 3

Transportbescheinigungen

Bei der Verbringung in Gebiete und Zuchtbetriebe mit genehmigtem Programm oder anerkanntem Gesundheitsstatus müssen alle unter diese Entscheidung fallenden Tiere der Aquakultur, ihre Eier und Gameten von der Transportbescheinigung nach dem Muster gemäß Anhang I begleitet sein und unter Berücksichtigung der Erläuterungen in Anhang II die darin festgelegten Anforderungen erfuellen.

Artikel 4

Arten, die nicht Träger von Ansteckungsstoffen sind

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/67/EWG ist Anhang III dieser Entscheidung eine Liste der Arten von Tieren der Aquakultur festgelegt, die für die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 des genannten Artikels in Frage kommen.

Artikel 5

Aufhebung

Die Entscheidungen 93/22/EWG und 93/55/EWG werden aufgehoben. Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf diese Entscheidung.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Entscheidung gilt ab 2. August 2003.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

(3) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 8.

(4) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 24.

(5) ABl. L 71 vom 24.3.1993, S. 16.

(6) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

(7) ABl. L 99 vom 10.4.2001, S. 11.

(8) ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33.

(9) ABl. L 32 vom 7.2.2003, S. 13.

ANHANG I

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ANHANG II

Erläuterungen für Transportbescheinigungen und Etikette

a) Die Transportbescheinigungen werden unter Berücksichtigung der die Sendung ausmachenden Arten und des Gesundheitsstatus des Bestimmungsortes nach dem in Anhang I dieser Entscheidung vorgesehenen Muster ausgestellt.

b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

Die Bescheinigung trägt am Seitenkopf rechts die Angabe "Original" und die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer. Die Seiten sind als Seite ... (Seite 1, 2, 3 usw.) von ... (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren.

c) Das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etikette sind in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt.

d) Das Bescheinigungsoriginal ist am Tag des Verladens der Sendung von einem von der zuständigen Behörde bevollmächtigten amtlichen Kontrolleur auszufuellen, abzustempeln und zu unterzeichnen. Dabei trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates (ABl. L 13 von 16.1.1997, S. 28) gleichwertig sind.

Unterschrift und Amtssiegel (ausgenommen Prägestempel) müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten hinzugefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Kontrolleurs versehen sein.

f) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft am Bestimmungsort begleiten.

g) Die Bescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall des Schiffstransports wird die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Beförderung an Bord verlängert.

h) Die Wassertiere, ihre Eier und Gameten werden nicht zusammen mit anderen Wassertieren, Eiern und Gameten befördert, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen. Sie dürfen ferner nicht unter Bedingungen befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus beeinträchtigen.

ANHANG III

Liste der Arten von Tieren der Aquakultur, die in Bezug auf bestimmte Krankheiten als nicht seuchenempfänglich und nicht übertragungsfähig gelten

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