32003D0240

2003/240/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/45/EG bezüglich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 218)

Amtsblatt Nr. L 089 vom 05/04/2003 S. 0016 - 0016


Entscheidung der Kommission

vom 24. März 2003

zur Änderung der Entscheidung 2000/45/EG bezüglich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmaschinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 218)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/240/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das EG-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Eigenschaften wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltaspekten beitragen können.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Überprüfung der Kriterien zur Vergabe des Umweltzeichens sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen in Bezug auf diese Kriterien rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe angegebenen Kriterien erfolgt.

(4) Aus der Überprüfung der Entscheidung 2000/45/EG der Kommission ergab sich, dass die Geltungsdauer dieser Umweltkriterien um drei Jahre verlängert werden sollte.

(5) Daher sollte die Entscheidung 2000/45/EG entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Entscheidung 2000/45/EG wird wie folgt ersetzt:

"Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und die Umweltkriterien für diese Produktgruppe gelten vom Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung bis zum 30. November 2005 Ist bis zu diesem Datum keine neue Entscheidung zur Definition der Produktgruppe und zur Festlegung der Umweltkriterien für die Produktgruppe ergangen, so endet die Gültigkeit am Tag der Verabschiedung der neuen Entscheidung, spätestens jedoch am 30. November 2006."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.