32003D0204

2003/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2003 zur Änderung der Entscheidung 97/569/EG zwecks der Aufnahme von Betrieben in Ungarn, Slowenien und der Slowakischen Republik in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 832)

Amtsblatt Nr. L 078 vom 25/03/2003 S. 0014 - 0015


Entscheidung der Kommission

vom 21. März 2003

zur Änderung der Entscheidung 97/569/EG zwecks der Aufnahme von Betrieben in Ungarn, Slowenien und der Slowakischen Republik in die vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 832)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/204/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 97/569/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/671/EG(4), wurden vorläufige Listen der Betriebe in Drittländern aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen.

(2) Ungarn, Slowenien und die Slowakische Republik haben eine Liste der Wildfleischerzeugnisse erzeugenden Betriebe übermittelt, für die die zuständigen Behörden bescheinigen, dass diese den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen.

(3) Diese Betriebe sind in die mit der Entscheidung 97/569/EG aufgestellten Listen aufzunehmen.

(4) Da noch keine Stichprobenkontrollen durchgeführt worden sind, gilt für Einfuhren aus diesen Betrieben nicht die geringere Häufigkeit der Warenkontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung 95/408/EG.

(5) Die Entscheidung 97/569/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 97/569/EG wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. April 2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. März 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

(3) ABl. L 234 vom 26.8.1997, S. 16.

(4) ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 25.

ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert:

1. In den Teil betreffend Ungarn in Anhang I wird nach Maßgabe der nationalen Referenz folgender Text eingefügt:

"País: Hungría/Land: Ungarn/Land: Ungarn/Χώρα: Ουγγαρία/Country: Hungary/Pays: Hongrie/Paese: Ungheria/Land: Hongarije/País: Hungria/Maa: Unkari/Land: Ungern"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In den Teil betreffend Slowenien in Anhang I wird nach Maßgabe der nationalen Referenz folgender Text eingefügt:

"País: Eslovenia/Land: Slovenien/Land: Slowenien/Χώρα: Σλοβενία/Country: Slovenia/Pays: Slovénie/Paese: Slovenia/Land: Slovenië/País: Eslovénia/Maa: Slovenia/Land: Slovenien"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. In den Teil betreffend die Slowakische Republik in Anhang I wird nach Maßgabe der nationalen Referenz folgender Text eingefügt:

"País: República Eslovaca/Land: Slovakiet/Land: Slowakische Republik/Χώρα: Σλοβακική Δημοκρατία/Country: Slovak Republic/Pays: Slovaquie/Paese: Repubblica Slovacca/Land: Slowakije/País: República Eslovaca/Maa: Slovakian Tasavalta/Land: Slovakien"