32003D0169

2003/169/JI: Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen

Amtsblatt Nr. L 067 vom 12/03/2003 S. 0025 - 0026


Beschluss 2003/169/JI des Rates

vom 27. Februar 2003

zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Schweden(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union hat der Rat ein Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(3) (nachstehend "Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren" genannt) und ein Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(4) (nachstehend "Übereinkommen über die Auslieferung" genannt) erstellt.

(2) Zur Gewährleistung einer klaren und eindeutigen Rechtslage ist es sinnvoll, das Verhältnis zu bestimmen zwischen den Bestimmungen der vorstehend genannten Übereinkommen und den Bestimmungen in Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(5) (nachstehend das "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt), das nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurde.

(3) Die Republik Island und das Königreich Norwegen sind auch an der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und an einigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Auslieferung zu beteiligen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen und in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(6) fallen.

(4) Die im Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(7) (nachstehend "das Assoziierungsübereinkommen" genannt) genannten Verfahren sind in Bezug auf diesen Beschluss eingehalten worden.

(5) Wenn der Republik Island und dem Königreich Norwegen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) des Assoziierungsübereinkommens die Annahme dieses Beschlusses notifiziert wird, werden diese beiden Staaten aufgefordert, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Rat und die Kommission über die Erfuellung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterrichten, die einschlägigen Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 15 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens über die Auslieferung abzugeben bzw. vorzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und insbesondere des Artikels 66 des Schengener Durchführungsübereinkommens dar.

Artikel 2

Die Artikel 2, 6, 8, 9 und 13 des Übereinkommens über die Auslieferung sowie dessen Artikel 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, stellen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und insbesondere des Artikels 61, des Artikels 62 Absätze 1 und 2 und der Artikel 63 und 65 des Schengener Durchführungsübereinkommens dar.

Artikel 3

(1) Unbeschadet des Artikels 8 des Assoziierungsübereinkommens treten für Island und Norwegen die Bestimmungen des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren an dem Tag in Kraft, an dem dieses gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 in Kraft tritt, oder wenn dieses Datum vor dem 1. Juli 2002 liegt, zu diesem letztgenannten Zeitpunkt.

(2) Vor Inkrafttreten des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren für Island und Norwegen können diese Länder bei der Mitteilung, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens erfuellt sind, erklären, dass diese Bestimmungen in den Beziehungen zu Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, Anwendung finden. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Verkündung wirksam.

(3) Unbeschadet des Artikels 8 des Assoziierungsübereinkommens treten für Island und Norwegen die Artikel 2, 6, 8, 9 und 13 des Übereinkommens über die Auslieferung an dem Tag in Kraft, an dem dieses gemäß seinem Artikel 18 Absatz 3 in Kraft tritt, oder wenn dieses Datum vor dem 1. Juli 2002 liegt, zu diesem letztgenannten Zeitpunkt.

(4) Bevor die in Absatz 3 genannten Bestimmungen des Übereinkommens über die Auslieferung für Island und Norwegen in Kraft treten, können diese Länder bei der Mitteilung, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens erfuellt sind, erklären, dass diese Bestimmungen in den Beziehungen zu Staaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, Anwendung finden. Diese Erklärungen werden neunzig Tage nach ihrer Verkündung wirksam.

Artikel 4

(1) Mit Wirkung von demselben Tag, an dem das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 in Kraft tritt, wird Artikel 66 des Schengener Durchführungsübereinkommens aufgehoben. Allerdings gilt diese Bestimmung weiterhin auf vor diesem Tag eingereichte Auslieferungsersuchen, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren nicht bereits untereinander aufgrund von Erklärungen, die sie nach dessen Artikel 16 Absatz 3 abgegeben haben, anwenden.

(2) Mit Wirkung von demselben Tag, an dem das Übereinkommen über die Auslieferung gemäß seinem Artikel 18 Absatz 3 in Kraft tritt, werden Artikel 61, Artikel 62 Absätze 1 und 2 und die Artikel 63 und 65 des Schengener Durchführungsübereinkommens aufgehoben. Allerdings gelten diese Bestimmungen weiterhin auf vor diesem Tag eingereichte Auslieferungsersuchen, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten das Übereinkommen über die Auslieferung nicht bereits untereinander aufgrund von Erklärungen, die sie nach dessen Artikel 18 Absatz 4 abgegeben haben, anwenden.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis

(1) ABl. C 195 vom 11.7.2001, S. 13.

(2) Stellungnahme vom 13.11.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2.

(4) ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 12.

(5) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(7) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.