32002R1042

Verordnung (EG) Nr. 1042/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 919/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Erzeugerorganisationen für Bananen

Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/2002 S. 0043 - 0044


Verordnung (EG) Nr. 1042/2002 der Kommission

vom 14. Juni 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 919/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Erzeugerorganisationen für Bananen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2587/2001(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 919/94 der Kommission(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 630/1999(4), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 betreffend die Erzeugerorganisationen für Bananen festgelegt. Dabei wurden insbesondere die Bedingungen für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und in Anhang I die vermarktbare Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestanzahl angeschlossener Erzeuger festgelegt, die die Erzeugerorganisationen nachweisen müssen.

(2) Um die wirtschaftlichen Zielsetzungen der Erzeugerorganisationen im Hinblick auf Erzeugung und Vermarktung zu gewährleisten, die Einkünfte aus der Vermarktung zu erhöhen und zu einer besseren Verwaltung des Sektors beizutragen, sollten die Schaffung größerer Einheiten gefördert und aus diesem Grund die Anforderungen hinsichtlich der Mindestanzahl der Erzeuger und der vermarktbaren Mindesterzeugungsmenge erhöht werden. Aus diesem Grund sollte die Anwendung der für die französischen Erzeugungsgebiete festgesetzten Schwellenwerte auf die Kanarischen Inseln ausgeweitet werden. Für die anderen Erzeugungsgebiete in Griechenland und Portugal ist die Erhöhung dieser Schwellen angesichts der Eigenschaften der dortigen Erzeugerorganisationen nicht möglich.

(3) Um die Gründung von Erzeugerorganisationen, die den neuen Bedingungen entsprechen, zu vereinfachen, sollte die Frist, bis zu der die Mitglieder der Erzeugerorganisationen in Spanien ihren Austritt mitteilen müssen, für das Jahr 2002 verschoben werden.

(4) Die Beihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sollte keinen Erzeugerorganisationen gewährt werden, denen Mitglieder ehemaliger Organisationen angehören, die bereits von der Beihilferegelung Gebrauch gemacht haben.

(5) Um es den Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, sich an die neuen Schwellenwerte anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2003 gelten mit Ausnahme der Bestimmung über die Mitteilung des Austritts für 2002, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung gilt.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 919/94 ist entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 919/94 wird wie folgt geändert:

1. An Artikel 5 Buchstabe c) wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: "Abweichend von Unterabsatz 1 muss für die Erzeugerorganisationen in Spanien die Ankündigung des Austritts für 2002 spätestens am 15. Oktober erfolgen."

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10

Erzeugerorganisationen, die die Beihilfen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 oder Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates(5) erhalten haben, sowie Organisationen, denen Mitglieder angehören, die vorher Mitglied von solchen Erzeugerorganisationen waren, sind von der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Beihilfe zur Förderung der Gründung und zur Erleichterung der Verwaltungstätigkeit von Erzeugerorganisationen ausgeschlossen."

3. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 919/94 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003. Die Bestimmung von Artikel 1 Nummer 1 gilt jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13.

(3) ABl. L 106 vom 27.4.1994, S. 6.

(4) ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 8.

(5) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 30.

ANHANG

"ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"