32002R0490

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 490/2002 des Rates vom 18. März 2002 zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Dauer der Verträge für Hilfskräfte

Amtsblatt Nr. L 077 vom 20/03/2002 S. 0001 - 0001


Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 490/2002 des Rates

vom 18. März 2002

zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Dauer der Verträge für Hilfskräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

gestützt auf die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) festgelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere auf Artikel 52 dieser Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs(3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Regelung für Hilfskräfte ist für alle Organe ein unentbehrliches Werkzeug, das einen raschen Zugriff auf Humanressourcen ermöglicht, insbesondere zur Ersetzung von Beamten oder Bediensteten auf Zeit, die ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben können (Artikel 3 Buchstabe b) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften). Es ist auch möglich, dass die Hilfskräfte auf der Grundlage der im Statut vorgesehenen hohen fachlichen Anforderungen kurzfristig spezielle Aufgaben übernehmen. Sie ergänzen Beamte in hoch spezialisierten Bereichen, in denen das erforderliche Fachwissen anderweitig nicht verfügbar ist.

(2) Die Möglichkeit, die Vertragsdauer für Hilfskräfte zu verlängern, wäre für den flexiblen Einsatz der Humanressourcen eines Organs nützlich.

(3) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Dauer von Hilfskraftverträgen über ein Jahr hinaus zu verlängern, damit die Organe im dienstlichen Interesse eine gewisse Kontinuität gewährleisten und/oder die Qualifikationen und Ausbildung der Hilfskraft umfassend nutzen können.

(4) Daher wird es als zweckmäßig erachtet, Artikel 52 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, dass die Hoechstdauer für die Beschäftigung von Hilfskräften auf drei Jahre verlängert wird -

ERLÄSST FOLGENDE VERORDNUNG:

Artikel 1

Artikel 52 Buchstabe b) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung: "b) in allen anderen Fällen die Dauer von drei Jahren."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. März 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 1).

(2) Stellungnahme vom 5. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 11. Juli 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) Stellungnahme vom 19. Juli 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).