32002R0179

Verordnung (EG) Nr. 179/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

Amtsblatt Nr. L 031 vom 01/02/2002 S. 0025 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 179/2002 des Rates

vom 28. Januar 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(4) enthält insbesondere Bestimmungen, die sich auf die Durchführung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten beziehen.

(2) Mit der Entscheidung 2002/72/EG wird die Entscheidung 97/413/EG bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung(5) geändert. Insbesondere wird die Geltungsdauer der letztgenannten Entscheidung bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

(3) Zur Stärkung internationaler Maßnahmen, die dazu dienen, den illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischfang zu verhindern und zu beseitigen, sollte es keine Zuschüsse für die endgültige Überführung von Fischereifahrzeugen in bestimmte Drittländer geben, die von den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen als Länder eingestuft werden, die Fischfang unter Bedingungen zulassen, die die Wirksamkeit internationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigen.

(4) Die Bedeutung der Stilllegung in Verbindung mit Neuzugängen an Kapazitäten in den Flottensegmenten, in denen die jährlichen Ziele noch nicht erreicht werden, sollte verstärkt werden.

(5) Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sind daher anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 3 wird das Datum "1. Mai 2001" durch "1. Mai 2002" ersetzt.

2. Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Bei bereits registrierten Schiffen, die in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft stehen, mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern - unter Ausschluss von Trawlern - können die Mitgliedstaaten eine eindeutig bestimmte und in Zahlen festgelegte Erhöhung der Kapazitätsziele für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen beantragen, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung des Grades der Befischung der betreffenden Bestände führen."

3. Dem Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) wird folgende Ziffer angefügt: "iv) ist das Drittland, in das das Schiff überführt werden soll, nicht Vertragspartei oder kooperierende Partei der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, so handelt es sich nicht um ein Land, das nach Aussagen besagter Organisationen Fischfang unter Bedingungen zulässt, die die Wirksamkeit internationaler Bestandserhaltungsmaßnahmen beeinträchtigen. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig die Liste der betreffenden Länder in der Serie C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften."

4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Unbeschadet der Bedingungen in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden öffentliche Zuschüsse für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte nur unter den nachstehend aufgeführten und den in Artikel 6 und Anhang III dargelegten Bedingungen sowie unter der Voraussetzung gewährt, dass die jährlichen Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms insgesamt erreicht werden.

a) Soweit die jährlichen Ziele für die betreffenden Flottensegmente erreicht werden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass mittels öffentlicher Zuschüsse bewirkte Neuzugänge an Kapazitäten während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 durch eine ohne öffentliche Zuschüsse erfolgte Stilllegung von Kapazitäten ausgeglichen werden, die mindestens den gleichen Umfang hat wie die Kapazitäten, welche insgesamt sowie in Tonnage und Maschinenleistung in den betreffenden Flottensegmenten neu hinzugekommen sind.

b) In der Zeit bis zum 30. Juni 2002 tragen die Mitgliedstaaten, soweit die jährlichen Ziele in den betreffenden Flottensegmenten noch nicht erreicht werden, dafür Sorge, dass mittels öffentlicher Zuschüsse bewirkte Neuzugänge an Kapazitäten während des Zeitraums 2000-2001 durch eine ohne öffentliche Zuschüsse erfolgende Stilllegung von Kapazitäten ausgeglichen werden, die mindestens 30 % über den Kapazitäten liegt, welche insgesamt sowie in Tonnage und Maschinenleistung in den betreffenden Flottensegmenten neu hinzugekommen sind. Während des Zeitraums 1. Januar 2002-30. Juni 2002 muss die Stilllegung von Kapazitäten die Neuzugänge an Kapazitäten um mindestens 35 % übersteigen.

Die stillgelegten Kapazitäten dürfen durch keine anderen Kapazitäten ersetzt werden als durch die mittels öffentlicher Zuschüsse bewirkten Neuzugänge, wie sie unter diesem Buchstaben vorgesehen sind.

c) Für die Ausrüstung oder Modernisierung von Schiffen, die nicht zu neuen Kapazitäten in Bezug auf Tonnage oder Maschinenleistung führt, können ebenfalls öffentliche Zuschüsse gewährt werden.

Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags bis zum 30. Juni 2002 inwieweit die Bestimmungen dieses Absatzes mit Wirkung ab 1. Juli 2002 anzupassen sind."

5. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Mitgliedstaaten können Fischern und Schiffseignern einen finanziellen Ausgleich gewähren, falls aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften für bestimmte Fanggeräte oder -methoden technische Beschränkungen auferlegt werden; diese Beihilfen, die der technischen Anpassung dienen sollen, dürfen höchstens für sechs Monate gewährt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 80.

(2) Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlich).

(3) Stellungnahme vom 17. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlich).

(4) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 9.

(5) Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts.