32002L0028

Richtlinie 2002/28/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 077 vom 20/03/2002 S. 0023 - 0025


Richtlinie 2002/28/EG der Kommission

vom 19. März 2002

zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 14 Buchstabe c),

gestützt auf die Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus Informationen des Vereinigten Königreichs auf der Grundlage von aktualisierten Erhebungen geht hervor, dass die derzeitige Beschreibung des Schutzgebiets für Dendroctonus micans Kugelan im Vereinigten Königreich geändert werden sollte.

(2) Aus Informationen des Vereinigten Königreichs über das Vorkommen des "Beet necrotic yellow vein virus" geht hervor, dass nicht länger das gesamte Vereinigte Königreich als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Virus anerkannt werden sollte, sondern dieses auf Nordirland begrenzt werden kann.

(3) Aufgrund von Informationen aus Italien sollte die Beschreibung der Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. geändert werden, um der derzeitigen Verbreitung des Schadorganismus Rechnung zu tragen.

(4) Die Beschreibung der Schutzgebiete hinsichtlich Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. sollte in Bezug auf die besonderen Anforderungen geändert werden, um der derzeitigen Verbreitung des Schadorganismus Rechnung zu tragen.

(5) Informationen aus Frankreich über das Vorkommen von Matsucoccus feytaudi Duc. haben ergeben, dass das Schutzgebiet für diesen Schadorganismus nicht länger aufrechterhalten werden sollte.

(6) Die Richtlinie 2000/29/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens 31. März 2002 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden die Vorschriften ab 1. April 2002 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. März 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42.

ANHANG

1. In Anhang I Teil B Buchstabe b) Nummer 1 wird in der rechten Spalte "Vereinigtes Königreich" durch "Vereinigtes Königreich (Nordirland)" ersetzt.

2. Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:a) Unter Buchstabe a) Nummer 3 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

b) Buchstabe a) Nummer 7 wird gestrichen.

c) Unter Buchstabe b) Nummer 2 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

3. In Anhang III Teil B Buchstabe b) Nummer 1 erhält die rechte Spalte folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

4. In Anhang IV wird Teil B wie folgt geändert:a) Unter den Nummern 1, 7 und 14.1 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

b) Die Nummern 6.2 und 14.7 werden gestrichen.

c) Unter den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 25.1, 25.2, 26, 27.1, 27.2 und 30 wird in der dritten Spalte "Vereinigtes Königreich" durch "Vereinigtes Königreich (Nordirland)" ersetzt.

d) Unter Nummer 21 erhält der Eintrag in der zweiten Spalte unter Buchstabe a) folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

e) Unter Punkt 21 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.