32002L0007

Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2002 S. 0047 - 0049


Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 18. Februar 2002

zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 96/53/EG(5) wurden im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik harmonisierte höchstzulässige Abmessungen für Straßenfahrzeuge für die Güterbeförderung festgelegt.

(2) Es ist erforderlich, die höchstzulässigen Abmessungen von Straßenfahrzeugen für die Personenbeförderung zu harmonisieren. Die Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für die Abmessungen von Straßenfahrzeugen für die Personenbeförderung könnten sich auf die Wettbewerbsbedingungen nachteilig auswirken und den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten behindern.

(3) Da das Ziel der Harmonisierung der höchstzulässigen Abmessungen von Straßenfahrzeugen für die Personenbeförderung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4) Im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/53/EG insofern auf den innerstaatlichen Verkehr ausgedehnt werden, als diese Richtlinie Merkmale regelt, die sich auf die Wettbewerbsbedingungen im Verkehrssektor, insbesondere auf die Werte für die höchstzulässige Länge und Breite von Fahrzeugen für die Personenbeförderung, erheblich auswirken.

(5) Die harmonisierten Vorschriften über die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen sollten langfristig stabil bleiben. Deshalb sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Änderungen keinen Präzedenzfall in Bezug auf die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen von Kraftomnibussen und anderen Kategorien von Kraftfahrzeugen darstellen.

(6) Aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit müssen Kraftomnibusse bestimmte Leistungskriterien hinsichtlich ihrer Manövrierfähigkeit erfuellen.

(7) Portugal und dem Vereinigten Königreich sollte aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit, die mit der Beschaffenheit ihrer Infrastrukturen zusammenhängen, gestattet werden, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet den Einsatz von Kraftomnibussen, die bestimmten Kriterien hinsichtlich der Manövrierfähigkeit nicht entsprechen, für einen Übergangszeitraum zu verweigern.

(8) Für Kraftomnibusse, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und deren Abmessungen aufgrund abweichender einzelstaatlicher Vorschriften oder Messverfahren nicht den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, sollte während eines Übergangszeitraums weiterhin die Genehmigung für die Beförderung innerhalb des Mitgliedstaats erteilt werden, in dem sie zugelassen oder in Betrieb genommen worden sind.

(9) Die Richtlinie 96/53/EG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/53/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) die Abmessungen der Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihrer Kraftfahrzeuganhänger der Klasse 0 sowie der Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihrer Kraftfahrzeuganhänger der Klassen 03 und 04 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(6);"

b) folgender Absatz wird angefügt: "(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Gelenkbusse mit mehr als einem Gelenkabschnitt.".

2. Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Fahrzeugen, die in einem der Mitgliedstaaten zugelassen oder in Betrieb genommen sind, im innerstaatlichen Verkehr nicht aus Gründen, die die Abmessungen betreffen,".

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet nicht zulassen:

a) den normalen Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen für die innerstaatliche Güterbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 4.2 und 4.4 nicht entsprechen;

b) den normalen Verkehr von Fahrzeugen für die innerstaatliche Personenbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.4a, 1.5 und 1.5a nicht entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in ihrem Hoheitsgebiet zulassen:

a) den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen für die innerstaatliche Güterbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.3, 2, 3, 4.1 und 4.3 nicht entsprechen;

b) den Verkehr von Fahrzeugen für die innerstaatliche Personenbeförderung, die den Merkmalen des Anhangs I Nummern 1.3, 2, 3, 4.1 und 4.3 nicht entsprechen.";

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 werden die Worte "Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen für die Güterbeförderung" ersetzt durch: "Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen für die Beförderung";

ii) in Unterabsatz 3 werden die Worte "in der innerstaatlichen Güterbeförderung" ersetzt durch: "in der innerstaatlichen Beförderung".

c) Der folgende Absatz wird angefügt: "(7) Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Kraftomnibussen, die vor der Anwendung dieser Richtlinie zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und deren Abmessungen die Werte des Anhangs I Nummern 1.1, 1.2, 1.5 und 1.5a überschreiten, in ihrem Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2020 gestatten."

4. Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7

Diese Richtlinie steht der Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen für die Begrenzung des Gewichts und/oder der Abmessungen der Fahrzeuge auf bestimmten Straßen oder Ingenieurbauten - unabhängig vom Land der Zulassung oder Inbetriebnahme derartiger Fahrzeuge - nicht entgegen.

Dies bedeutet auch, dass lokale Beschränkungen erlassen werden können, was die höchstzulässigen Abmessungen und/oder Gewichte von Fahrzeugen betrifft, die in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen mit für lange und schwere Fahrzeuge ungeeigneter Infrastruktur, wie etwa Stadtzentren, kleinen Dörfern oder unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen Gebieten, eingesetzt werden dürfen."

5. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 8a

Portugal und das Vereinigte Königreich können den Einsatz der in Anhang I Nummer 1.1 genannten Kraftomnibusse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Zeit bis zum 9. März 2005 verweigern oder untersagen, wenn diese den folgenden Kriterien für die Manövrierfähigkeit nicht entsprechen:

- Bei stehendem Fahrzeug und einem Lenkeinschlag, bei dem die vordere äußere Begrenzung des Fahrzeugs in Fahrtbewegung einen Kreis mit einem Radius von 12,50 m beschreiben würde, ist auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkbussen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.

- Bei einer dem Kreisradius von 12,50 m folgenden Vorwärtsbewegung des Fahrzeugs nach beiden Seiten darf bei einem starren Kraftomnibus von bis zu 12 m Länge kein Teil mehr als 0,80 m und bei einem starren Kraftomnibus von über 12 m Länge oder bei Gelenkbussen kein Teil mehr als 1,20 m über die senkrechte Ebene hinausragen."

6. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 10a

Hinsichtlich Anhang I Nummer 1.5a legt die Kommission spätestens bis zum 9. März 2005 einen Bericht zu der Frage vor, ob der in Unterabsatz 2 der genannten Nummer angegebene Wert von 0,60 m verringert werden kann, um so die Sicherheitsbedingungen in Zusammenhang mit der Manövrierfähigkeit langer Busse zu verbessern. Dem Bericht ist gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine entsprechende Änderung dieser Richtlinie beizufügen."

7. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung: "1.1. Größte Länge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Folgende Nummer wird eingefügt: "1.4 bis. Wenn abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an einem Kraftomnibus angebracht sind, darf die Hoechstlänge des Fahrzeugs einschließlich des Zubehörteils die zulässige Hoechstlänge gemäß Nummer 1.1 nicht überschreiten."

c) Folgende Nummer wird eingefügt: "1.5 bis. Zusätzliche Anforderungen für Kraftomnibusse

Bei stehendem Fahrzeug ist auf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkbussen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.

Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die unter Nummer 1.5 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 9. März 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. C 274 E vom 26.9.2000, S. 32.

(2) ABl. C 123 vom 25.4.2001, S. 76.

(3) ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 15.

(4) Stellungnahme vom 3. Oktober 2000 (ABl. C 178 vom 22.6.2001, S. 60), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. September 2001 (ABl. C 360 vom 15.12.2001, S. 7) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002.

(5) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.

(6) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).