32002H0663

Empfehlung der Kommission vom 19. August 2002 über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2003 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3084)

Amtsblatt Nr. L 225 vom 22/08/2002 S. 0029 - 0033


Empfehlung der Kommission

vom 19. August 2002

über ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2003 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3084)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/663/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/42/EG, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/642/EWG übermittelt die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz alljährlich bis 31. Dezember eine Empfehlung für ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft, um die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß den Anhängen II der genannten Richtlinien zu sichern. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission(4) kann eine solche Empfehlung Zeiträume zwischen einem und fünf Jahren abdecken.

(2) Die Kommission sollte, wie in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 86/362/EWG und in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/642/EWG vorgesehen, schrittweise auf ein System hinarbeiten, mit dem sich ermitteln lässt, welche Pestizidmengen tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden. Um realistische Einschätzungen zu ermöglichen, sollten Daten über die Kontrolle der Pestizidrückstände in einer Reihe von Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Es wird allgemein anerkannt, dass etwa 20-30 Nahrungsmittel die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Angesichts der nationalen finanziellen Mittel für die Überwachung von Pestizidrückständen können die Mitgliedstaaten jedes Jahr im Rahmen eines koordinierten Kontrollprogramms lediglich Proben von acht Produkten analysieren. Die Verwendung von Pestiziden zeigt Veränderungen im Dreijahresturnus. Die einzelnen Pestizide sollten daher in der Regel in Dreijahreszyklen an 20-30 Nahrungsmitteln kontrolliert werden.

(3) Die Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Acephat, Benomyl-Gruppe, Chlorpyriphos, Iprodion, Methamidophos, Diazinon, Metalaxyl, Methidathion, Thiabendazol, Triazophos, Chlorpyriphos-Methyl, Deltamethrin, Endosulfan, Imazalil, Kresoxim-Methyl, Lambda-Cyhalothrin, Maneb-Gruppe, Mecarbam, Permethrin, Pirimiphos-Methyl, Vinclozolin, Azinphos-Methyl, Captan, Chlorothalonil, Dichlofluanid, Dicofol, Dimethoat, Folpet, Malathion, Omethoat, Oxydemeton-Methyl, Phorat, Procymidon, Propyzamid, Azoxystrobin, Aldicarb, Bromopropylat, Cypermethrin, Methiocarb, Methomyl, Parathion und Tolylfluanid sollten im Jahr 2003 überwacht werden, was eine Verwendung der Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht, da diese Verbindungen bereits seit 2001 überwacht werden.

(4) Für die Anzahl der Probenahmen in jedem koordinierten Kontrollprogramm ist ein systematisches Statistikverfahren erforderlich. Ein solches Verfahren ist von der Codex-Alimentarius-Kommission(5) erarbeitet worden. Dabei lässt sich auf der Grundlage einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, dass die Untersuchung von 459 Proben mit 99%iger Wahrscheinlichkeit zum Nachweis einer Probe führt, die Pestizidrückstände über der Nachweisgrenze (LOD) aufweist, wenn 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über der LOD enthält. Daher sollten gemeinschaftsweit mindestens 459 Proben genommen und die Probenahme im Verhältnis zu den Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei mindestens zwölf Proben pro Produkt und Jahr zu nehmen sind.

(5) Die Kommission hat einen Entwurf von Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen veröffentlicht(6). Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinien soweit wie möglich in den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten angewandt und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den Kontrollprogrammen überarbeitet werden sollen.

(6) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642/EWG und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/362/EWG sollen die Mitgliedstaaten die Kriterien angeben, nach denen die nationalen Inspektionsprogramme ausgearbeitet worden sind, wenn sie der Kommission Informationen über die Durchführung im folgenden Jahr übermitteln. Diese Informationen sollen die Kriterien umfassen, nach denen die Zahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die verwendeten Zahlenwerte und die Kriterien, anhand deren diese Zahlenwerte festgesetzt wurden. Ferner sollten Angaben über die Zulassung von Prüflaboratorien nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(7) gemacht werden.

(7) Die Ergebnisse von Kontrollprogrammen eignen sich besonders für die Verarbeitung, Speicherung und Übertragung mit elektronischen Datenverarbeitungsverfahren. Es sind Formate für die Weitergabe von Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission in Diskettenform entwickelt worden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihre Berichte der Kommission in dem genormten Format übermitteln können. Die Weiterentwicklung solcher genormten Formate sollte am besten mit Hilfe von in der Kommission entwickelten Leitlinien erfolgen.

(8) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, auf der Grundlage der ihnen in Anhang II für die einzelnen Erzeugnisse zugeteilten Probenzahl Proben für die in Anhang I angegebenen Kombinationen von Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittelrückstand zu nehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Marktanteil an innerstaatlichen, an Gemeinschafts- und an Drittland-Waren entsprechend Rechnung getragen wird.

Außerdem werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, auf der Grundlage derselben Probenzahl insbesondere die Kombination Nitrofen/Weizen zu überwachen.

Zehn Proben der Erzeugnisse Trauben, Paprika und Gurken sollten auf Schädlingsbekämpfungsmittel mit möglichem akutem Risiko, wie OP-Ester, Endosulfan und N-Methylcarbamate, untersucht werden, indem die einzelnen Bestandteile der Laborprobe einzeln analysiert werden, wenn diese Schädlingsbekämpfungsmittel festgestellt werden.

Es sind zwei Proben einer angemessenen Zahl Stoffe zu entnehmen, die möglichst von einem einzigen Erzeuger stammen. Wird in der ersten Probe ein nachweisbarer Gehalt an dem betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel gefunden, so sollten die Stoffe der zweiten Probe einzeln analysiert werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Ergebnisse für den Teil der Sonderprogramms, der für das Jahr 2003 in Anhang I vorgesehen ist, bis zum 31. August 2004 unter Angabe der verwendeten Analysemethoden und der erzielten Zahlenwerte, in Übereinstimmung mit den Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Pestizidrückständen zu erfassen.

Der Bericht sollte in einem Format - einschließlich des elektronischen Formats - erstellt werden, das dem Arbeitspapier mit Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für koordinierte Kontrollprogramme der Gemeinschaft gemäß Anhang III der Empfehlung 1999/333/EG der Kommission(8) entspricht.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten bis 31. August 2004 alle Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG über das Kontrolljahr 2003 zu übermitteln, um wenigstens anhand von Stichproben die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln sicherzustellen. Zu übermitteln sind insbesondere:

a) die Ergebnisse ihrer innerstaatlichen Programme betreffend die Schädlingsbekämpfungsmittel in den Anhängen II der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG im Verhältnis zu den harmonisierten Werten und, sofern diese von der Gemeinschaft noch nicht festgesetzt worden sind, im Verhältnis zu den geltenden nationalen Werten;

b) Informationen über die Qualitätskontrollverfahren ihrer Laboratorien, insbesondere Informationen hinsichtlich der Aspekte in den Leitlinien der Qualitätskontrollverfahren für die Analyse der Pestizidrückstände (Anhang II), die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten haben anwenden können;

c) Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien nach den Bestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 93/99/EWG (u. a. Art der Zulassung, Zulassungsstelle und Kopie der Zulassungsbescheinigung usw.);

d) Informationen über die Leistungstests und Ringversuche, an denen das Laboratorium teilgenommen hat.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission bis 30. September 2003 den Entwurf ihres nationalen Programms zur Überwachung der Rückstandhöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln für das Jahr 2004 gemäß den Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG zu übermitteln.

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. August 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 29.

(3) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(4) ABl. L 78 vom 29.3.2000, S. 7.

(5) Codex Alimentarius, Pesticide Residues in Foodstuffs, Rome 1994, ISBN 92-5-203271-1; Vol. 2, Seite 372.

(6) Dokument SANCO/3103/2000 (http://europa.eu.int/comm/food/fs/ph_ps/pest/index_en.htm).

(7) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

(8) ABl. L 128 vom 21.5.1999, S. 25.

ANHANG Ι

Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln/Erzeugnissen, die im Rahmen des besonderen Verfahrens gemäß Artikel 1 der Empfehlung zu überwachen sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Zahl der von jedem Mitgliedstaat im Rahmen des koordinierten Kontrollprogramms der Gemeinschaft im Jahr 2003 von jedem Erzeugnis zu entnehmenden Proben

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>