32002D2235

Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2002 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007)

Amtsblatt Nr. L 341 vom 17/12/2002 S. 0001 - 0005


Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 3. Dezember 2002

über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Binnenmarkt ist die wirksame, einheitliche und effiziente Anwendung des Gemeinschaftsrechts für das Funktionieren der Steuersysteme von wesentlicher Bedeutung, insbesondere für den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und den Abbau des Aufwands für Behörden und Steuerzahler. Auf dieses Ziel muss die Gemeinschaft in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten hinarbeiten.

(2) Die Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm)(4) hat im Zeitraum 1998-2002 in erheblichem Maße zur Erreichung dieser globalen Ziele beigetragen. Daher wird es als zweckmäßig angesehen, das Fiscalis-Programm für weitere fünf Jahre fortzuführen.

(3) Eine wirksame, effiziente und umfassende Zusammenarbeit der gegenwärtigen und der künftigen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ist für das Funktionieren der Steuersysteme im Binnenmarkt von Bedeutung.

(4) Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit dem Fiscalis-Programm haben gezeigt, dass durch Austauschmaßnahmen, Seminare und multilaterale Prüfungen die Programmziele erreicht werden können, indem Beamte verschiedener nationaler Verwaltungen in ihrer beruflichen Tätigkeit zusammengeführt werden. Daher sollten diese Aktivitäten fortgeführt, jedoch auf Steuern auf Einkommen, Vermögen und Versicherungsprämien erweitert werden.

(5) Die Schaffung und Nutzung einer Infrastruktur für die Kommunikation und den Informationsaustausch ist für die Stärkung der Steuersysteme in der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung. Insbesondere das MWSt.-Informationsaustauschsystem (MIAS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)(5) hat gezeigt, welche Bedeutung die Informationstechnologie für die Sicherung der Steuereinnahmen bei gleichzeitiger Verringerung des Verwaltungsaufwands hat.

(6) Ein den Steuerbeamten gemeinsamer hoher Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und seine Umsetzung in den gegenwärtigen und den künftigen Mitgliedstaaten ist von wesentlicher Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Dies kann nur durch wirksame Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen erreicht werden, die von den gegenwärtigen und künftigen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ergänzende Gemeinschaftsmaßnahmen zur Koordinierung und Stimulierung dieser Schulungen sind von Nutzen.

(7) Die mit dem Fiscalis-Programm gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass durch die koordinierte Ausarbeitung und Durchführung eines gemeinsamen Fortbildungsprogramms die Ziele dieses Programms erfuellt werden können, insbesondere indem der Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht verbessert wird.

(8) Ausreichende Sprachkenntnisse der für Steuern zuständigen Beamten haben sich als wichtig erwiesen, um die Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Teilnehmerländer sollten daher ihren Beamten die erforderliche Sprachschulung zukommen lassen.

(9) Zwar sind in erster Linie die Teilnehmerländer für das Erreichen dieser Ziele zuständig, doch bedarf es zusätzlicher Gemeinschaftsmaßnahmen zur Koordinierung solcher Aktivitäten sowie für die Bereitstellung einer Infrastruktur und die Vermittlung der erforderlichen Anstöße. Da nicht alle Ziele der in dieser Entscheidung niedergelegten Maßnahmen in ausreichendem Maße auf der Ebene der Teilnehmerländer erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Aktion besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(6) bildet.

(11) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELE

Artikel 1

Fiscalis-Programm

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 wird hiermit ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm (Fiscalis 2003-2007), nachfolgend als "Programm" bezeichnet, zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt aufgelegt.

(2) Die Programmaktivitäten erstrecken sich auf

a) Kommunikations- und Informationsaustauschssysteme;

b) multilaterale Prüfungen in den Mitgliedstaaten und denjenigen Bewerberländern, die entweder miteinander oder mit Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkommen abgeschlossen haben, die solche Aktivitäten ermöglichen;

c) Seminare;

d) Austauschmaßnahmen;

e) Schulungsmaßnahmen;

f) sonstige Arbeitstagungen, Besuche oder ähnliche Aktivitäten im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms, über die fallweise nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden wird.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

a) "Steuern" folgende in den Teilnehmerländern angewandten Steuern:

i) Mehrwertsteuer;

ii) Verbrauchsteuern auf Alkohol, Tabakwaren und Mineralöle;

iii) Einkommen- und Vermögenssteuern gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern(8);

iv) Steuern auf Versicherungsprämien gemäß Artikel 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen(9);

b) "Verwaltung" die staatlichen Behörden in den Teilnehmerländern, die für die Anwendung der Steuern zuständig sind;

c) "Teilnehmerländer" die Mitgliedstaaten und die in Artikel 4 bezeichneten Länder, die tatsächlich an dem Programm teilnehmen;

d) "Beamter" einen Bediensteten der Verwaltung;

e) "Austausch" einen im Rahmen des Programms organisierten Arbeitsaufenthalt eines Verwaltungsbeamten in einem anderen Teilnehmerland;

f) "multilaterale Prüfung" eine koordinierte Prüfung des steuerlichen Verhaltens eines Steuerpflichtigen oder mehrerer zusammenhängender Steuerpflichtiger, die von mehreren Teilnehmerländern organisiert wird und von gemeinsamem oder komplementärem Interesse ist.

Artikel 3

Ziele

(1) Das globale Ziel des Programms besteht in der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens der Steuersysteme im Binnenmarkt durch Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern, ihren Verwaltungen und Beamten.

(2) Besondere Ziele des Programms sind:

a) im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer:

i) Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass die Beamten einen gemeinsamen hohen Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und seine Anwendung in den Mitgliedstaaten erwerben;

ii) Gewährleistung einer effizienten, wirksamen und umfassenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;

iii) stetige Verbesserung der Verwaltungsverfahren zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verwaltungspraktiken;

b) im Bereich der direkten Steuern:

Unterstützung des Informationsaustauschs im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Sensibilisierung für die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der direkten Steuern;

c) im Bereich der Steuern auf Versicherungsprämien:

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer besseren Anwendung der geltenden Vorschriften;

d) in Bezug auf die Bewerberländer:

Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der Bewerberländer, damit sie die im Hinblick auf den Beitritt erforderlichen Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts und der Verwaltungsstrukturen ergreifen.

(3) Der Aktionsplan des Programms wird jährlich nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 4

Teilnahme der Bewerberländer

Die Teilnahme an dem Programm steht folgenden Ländern offen:

a) den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas gemäß den Bedingungen, die in den Europa-Abkommen, in den Zusatzprotokollen sowie in den Entscheidungen der jeweiligen Assoziationsräte niedergelegt sind;

b) Malta, Türkei und Zypern auf der Grundlage der mit diesen Ländern geschlossenen bilateralen Abkommen.

KAPITEL II

PROGRAMMAKTIVITÄTEN

Artikel 5

Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme

(1) Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen sicher, dass die folgenden Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme einsatzbereit sind, soweit ihr Betrieb im Rahmen des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist:

a) Gemeinsames Kommunikationsnetz/Gemeinsame Systemschnittstelle (CCN/CSI), soweit dies zur Unterstützung der Funktionsfähigkeit der anderen in diesem Absatz bezeichneten Systeme erforderlich ist;

b) Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) und die zugehörigen Systeme zur Übermittlung von Mitteilungen;

c) System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;

d) Verbrauchsteuer-Frühwarnsystem;

e) Verbrauchsteuertabellen;

f) neue Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dies erfordert.

(2) Die Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die für alle Teilnehmerländer einheitliche Hardware, Software und die Vernetzung, damit der Verbund und die Interoperabilität der Systeme unabhängig davon gewährleistet sind, ob diese in Räumen der Kommission (oder eines beauftragten Subunternehmers) oder in Räumen der Teilnehmerländer (oder eines beauftragten Subunternehmers) installiert sind. Die Kommission schließt die notwendigen Verträge, um die Betriebsfähigkeit dieser Elemente im Namen der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(3) Die Nicht-Gemeinschaftselemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung zwischen Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselementen sowie die Soft- und Hardware, die die betreffenden Teilnehmerländer für erforderlich erachten, um diese Systeme in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können. Die Teilnehmerländer gewährleisten die Betriebsfähigkeit der Nicht-Gemeinschaftselemente und die Interoperabilität dieser Elemente mit den Gemeinschaftselementen.

(4) Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die Aspekte der Einrichtung und der Funktionsweise der Gemeinschafts- und Nicht-Gemeinschaftselemente der in Absatz 1 aufgeführten Systeme bzw. Infrastruktur.

Artikel 6

Multilaterale Prüfungen

Die Teilnehmerländer wählen unter den von ihnen organisierten multilateralen Prüfungen diejenigen aus, deren Kosten nach Artikel 11 von der Gemeinschaft übernommen werden. Zu diesen Prüfungen gehört auf jeden Fall die Prüfung hinsichtlich der Mehrwertsteuer- und/oder Verbrauchsteuerpflicht.

Die Teilnehmerländer übermitteln der Kommission jährlich Berichte über diese Prüfungen und ihre Bewertungen.

Artikel 7

Seminare

Die Kommission und die Teilnehmerländer veranstalten gemeinsam Seminare, an denen Beamte aus den Verwaltungen, Vertreter der Kommission und erforderlichenfalls andere Experten teilnehmen.

Artikel 8

Austausch von Beamten

(1) Die Kommission und die Teilnehmerländer organisieren Austauschmaßnahmen für Beamte. Die Dauer eines Austauschs darf einen Monat nicht überschreiten. Jeder Austausch ist auf eine bestimmte Berufstätigkeit auszurichten, von den betreffenden Beamten und Verwaltungen angemessen vorzubereiten und nach Abschluss der Maßnahme zu bewerten. Die aufnehmende Verwaltung kann mit entsprechender Begründung die Zahl der Teilnehmer am Austausch begrenzen, wenn der Umfang der eingegangenen Anträge der Vorbereitung und angemessenen Durchführung entgegensteht.

(2) Die Teilnehmerländer treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Austauschbeamten effektiv an den Aktivitäten der aufnehmenden Verwaltung beteiligen können. Dazu werden diese Beamten ermächtigt, die Aufgaben zu erfuellen, die sich aus den Pflichten ergeben, die ihnen von der aufnehmenden Verwaltung im Rahmen ihres Rechtssystems übertragen werden.

(3) Für die Dauer des Austauschs unterliegt der Austauschbeamte bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die einzelstaatlichen Beamten. Für die Austauschbeamten gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die Beamten der aufnehmenden Verwaltung.

(4) Die Teilnehmerländer können diesen Austausch auf Beamte beschränken, die für die Bereiche Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuern verantwortlich sind.

Artikel 9

Fortbildung

(1) Die Teilnehmerländer treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission folgende Maßnahmen zur Förderung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen ihren Fortbildungseinrichtungen und den Beamten, die in den Verwaltungen für die Fortbildung im Bereich der Steuern zuständig sind:

a) Sie entwickeln die bestehenden Fortbildungsprogramme weiter und arbeiten gegebenenfalls neue Programme aus, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Schulung der Beamten zu schaffen und es ihnen zu ermöglichen, die erforderlichen gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben.

b) Sie machen gegebenenfalls Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Steuern, die die Teilnehmerländer jeweils für ihre eigenen Beamten organisieren, Beamten aus allen Teilnehmerländern zugänglich.

c) Sie entwickeln die erforderlichen gemeinsamen Instrumente für die Fortbildung im Bereich der Steuern.

(2) Die Teilnehmerländer sorgen ferner dafür, dass ihre Beamten gemäß den gemeinsamen Fortbildungsprogrammen die einführenden bzw. weiterführenden Schulungen erhalten, die erforderlich sind, um den gemeinsamen Stand in Bezug auf berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse zu erreichen, und dass diese Beamten zudem die für den Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse erforderliche Sprachschulung erhalten.

KAPITEL III

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 10

Finanzrahmen

Als Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 ein Betrag von 44 Mio. EUR festgesetzt. Die jährlichen Haushaltsmittel werden von der Haushaltsbehörde unter Beachtung der jeweiligen finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 11

Kosten

(1) Die Kosten für die Durchführung des Programms werden gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmerländern aufgeteilt.

(2) Die Gemeinschaft übernimmt folgende Kosten:

a) Kosten für Entwicklung, Erwerb, Installation und Wartung der Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Sinne von Artikel 5 sowie für den laufenden Betrieb dieser Gemeinschaftselemente;

b) Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit multilateralen Prüfungen, Seminaren, dem Austausch von Beamten und Schulungsmaßnahmen;

c) Kosten für die Veranstaltung von Seminaren und die Entwicklung von Schulungsinstrumenten;

d) Kosten für Studien, die von dritter Seite unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten zur Evaluierung der Wirkung des Programms vorgenommen werden;

e) die Kosten sonstiger Aktivitäten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f).

(3) Die Kommission legt entsprechend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(10) die Regeln für die Übernahme der Kosten fest und teilt sie den Teilnehmerländern mit.

(4) Die Kommission ergreift nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren die für die Bewirtschaftung der Mittel des Programms erforderlichen Maßnahmen.

(5) Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Kosten:

a) die Kosten für Entwicklung, Erwerb, Installation und Wartung der Nicht-Gemeinschaftselemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme im Sinne von Artikel 5 sowie für den laufenden Betrieb dieser Nicht-Gemeinschaftselemente;

b) die Kosten für Einführungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen, einschließlich der Sprachschulung, für ihre Beamten.

Artikel 12

Finanzkontrolle

Finanzierungsbeschlüsse der Gemeinschaft sowie Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über die Finanz- und Haushaltskontrolle.

KAPITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 13

Durchführung

Die zur Durchführung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f), Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) und Artikel 11 Absatz 4 erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss mit der Bezeichnung "Fiscalis-Ausschuss" unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Programmbegleitung und -bewertung

(1) Die Kommission legt dem Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 jährlich einen Begleitbericht vor, aus dem für das gesamte Programm der Stand hinsichtlich der Umsetzung und der Ergebnisse in Bezug auf den jährlichen Aktionsplan hervorgeht. Dieser Bericht wird auch dem Europäischen Parlament übermittelt.

Die Verwaltungen übermitteln der Kommission alle erforderlichen Angaben, damit die Begleitberichte so effizient wie möglich erarbeitet werden können.

(2) Das Programm wird einer Zwischen- und einer Abschlussbewertung unterzogen, die unter Verantwortung der Kommission anhand der Begleitberichte und der von den Teilnehmerländern erstellten Bewertungen durchgeführt werden. Die Effizienz und die Wirksamkeit des Programms werden anhand der in Artikel 3 aufgeführten Ziele bewertet. Die Bewertungen werden anhand der in Absatz 3 genannten Berichte wie folgt durchgeführt:

- Bei der Zwischenbewertung werden die ersten Ergebnisse und Auswirkungen der Programmaktivitäten geprüft. Weiterhin wird die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel, der Ablauf der Begleitung und der Umsetzung beurteilt;

- mit der Abschlussbewertung werden Effizienz und Wirksamkeit der Programmaktivitäten beurteilt.

(3) Die Teilnehmerländer übermitteln der Kommission

a) bis zum 31. März 2005 eine Zwischenbewertung der Effizienz und Wirksamkeit des Programms;

b) bis zum 31. März 2008 eine Abschlussbewertung der Effizienz und Wirksamkeit des Programms.

(4) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a) bis zum 30. Juni 2005 eine Zwischenbewertung der Effizienz und Wirksamkeit des Programms sowie eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortführung des Programms, der gegebenenfalls ein entsprechender Vorschlag beigefügt ist;

b) bis zum 30. Juni 2008 eine Abschlussbewertung der Effizienz und Wirksamkeit des Programms.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Berichte werden dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt.

(5) Die Bewertungsberichte nach Absatz 4 stützen sich hauptsächlich auf die Bewertungen nach Absatz 3 und die Begleitberichte nach Absatz 1.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2003.

Artikel 17

Empfänger

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 361.

(2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 81.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Juli 2002 (ABl. C 228 E vom 25.9.2002, S. 34) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.

(5) ABl. L 24 vom 1.2.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 792/2002 (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 1).

(6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(9) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG (ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17).

(10) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.