32002D2046

Entscheidung Nr. 2046/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

Amtsblatt Nr. L 316 vom 20/11/2002 S. 0004 - 0006


Entscheidung Nr. 2046/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. Oktober 2002

zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zielt für die Gemeinschaft in erster Linie darauf ab, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau einsatzfähiger, interoperabler, transeuropäischer Telematiknetze zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zu treffen; damit soll der tatsächliche, wirksame und sichere Informationsaustausch zur Unterstützung der Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion, zur Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken sowie zur Förderung des gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses ermöglicht werden.

(2) Vorrangig sollten die Projekte durchgeführt werden, die für die öffentliche Verwaltung, die Organe der Europäischen Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Regionen wirtschaftliche Verbesserungen mit sich bringen und die durch die Einrichtung oder den Ausbau sektoraler Netze dazu beitragen, die Ziele der zum Nutzen von einzelstaatlichen Parlamenten, Bürgern und Unternehmen eingeleiteten eEurope-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere im Hinblick auf "Regierung am Netz", und anderer Initiativen zu verwirklichen, die der Verbesserung der Transparenz der Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 255 des Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten(5) dienen.

(3) Die Empfehlungen der Erklärung der Ministerkonferenz zu eGovernment "Von der Politik zur Praxis" vom 29./30. November 2001 in Brüssel sowie die Schlussfolgerungen der Konferenz "eGovernment im Dienst der europäischen Bürger und Unternehmen - Erfordernisse auf europäischer Ebene", die gemeinsam vom Vorsitz des Rates und von der Kommission (IDA) am 13./14. Juni 2001 in Stockholm/Sandhamn veranstaltet wurde, sollten gebührend berücksichtigt werden.

(4) Bei der Planung und dem Aufbau neuer Netze ist es wichtig, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls mit den übrigen Gemeinschaftsorganen sichergestellt wird.

(5) Bei der Planung und dem Aufbau neuer Netze ist es wichtig, dass die organisatorische Entwicklung und Umstrukturierung von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit dem Netz oder den Netzen, die im Rahmen des Projekts aufgebaut werden sollen, analysiert und ausgewertet werden.

(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Möglichkeit einer Aktualisierung des die Durchführung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG betreffenden Teils des IDA-Arbeitsprogramms im Bezugsjahr ausdrücklich geregelt werden. Zur Durchführung der in Artikel 3 bis 6 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG genannten Gemeinschaftsmaßnahmen sollte deutlich gemacht werden, dass das in jener Entscheidung genannte Ausschussverfahren zur Anwendung kommt, wenn innerhalb eines Jahres eine Erhöhung der Haushaltsmittel um mehr als 250000 EUR je Projektlinie vorgeschlagen wird.

(7) Da Malta und die Türkei Interesse an einer Teilnahme am Programm IDA bekundet haben, kann ihnen die Teilnahme an Projekten von gemeinsamem Interesse gestattet werden. Vor der vollständigen Öffnung des Programms IDA für alle Bewerberländer sollte es diesen Ländern ermöglicht werden, die IDA-Basisdienste zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik auf eigene Kosten zu nutzen. Diese Möglichkeit sollten auch andere Drittländer unter denselben Voraussetzungen erhalten.

(8) Um die Finanzierung flexibler zu gestalten, sollte für die Durchführung der von der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG erfassten Gemeinschaftsmaßnahmen im Zeitraum 2002-2004 ein Referenzbetrag vorgesehen werden, während die Haushaltsbehörde Mittel jährlich in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

(9) Netze zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden sollten in der Regel als Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDA angesehen werden.

(10) Telematiknetze im Bereich des Bildungswesens, insbesondere offene Netze zum Austausch von Information über Inhalte und zur Förderung der Entwicklung und der ungehinderten Verbreitung von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten, sollten als Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDA angesehen werden.

(11) Telematiknetze im Bereich des öffentlichen Gesundheitsschutzes zur Förderung des Austauschs von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten sollten als Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDA angesehen werden.

(12) Telematiknetze, die dazu beitragen, die Ziele der zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen eingeleiteten eEurope-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels "Regierung am Netz", zu verwirklichen, sollten als Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDA angesehen werden.

(13) Telematiknetze zur Einwanderungspolitik, insbesondere solche, in denen ein verbesserter elektronischer Datenaustausch der nationalen Verwaltungen verwirklicht wird, um die Informations- und Konsultationsverfahren zu verbessern, sollten als Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDA angesehen werden.

(14) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(15) Die Entscheidung Nr. 1719/1999/EG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 1719/1999/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) gegebenenfalls Festlegung und Aufbau gesamteuropäischer elektronischer Regierungsdienste für Bürger und Unternehmen und andere einschlägige elektronische Regierungsdienste, die im Sinne der in Artikel 4 festgelegten Prioritäten genutzt werden."

2. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

"h) dazu beitragen, die Ziele der zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen gestarteten eEurope-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels 'Regierung am Netz', zu verwirklichen."

3. In Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"aa) eine Beschreibung der geplanten organisatorischen Entwicklung und Umstrukturierung von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit dem Netz oder den Netzen, die im Rahmen des Projekts aufgebaut werden sollen;".

4. Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(2) Das in Artikel 8 Absatz 2 genannte Verfahren gilt für die auf der Grundlage der Prioritäten gemäß Artikel 4 und nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 erfolgende Genehmigung des die Durchführung dieser Entscheidung betreffenden Teils des IDA-Arbeitsprogramms, das von der Kommission jährlich erstellt wird und das während des Bezugsjahrs aktualisiert werden kann. Das IDA-Arbeitsprogramm umfasst:

- eine Aufschlüsselung der bisherigen Ausgaben nach Projekten für das bzw. die vorausgehenden Jahre;

- eine Schätzung der künftigen Kosten, die für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten anfallen werden, und

- eine kurz gefasste Erklärung zu den Ergebnissen/Diensten, die mit diesen bisherigen Ausgaben entwickelt wurden.

(3) Das in Artikel 8 Absatz 2 genannte Verfahren gilt für die nach den Grundsätzen des Artikels 5 erfolgende Genehmigung des vorbereitenden Berichts und des Gesamtdurchführungsplans jedes IDA-Projekts zum Abschluss der Durchführbarkeits- sowie der Entwicklungs- und Validierungsphase und für die Genehmigung wesentlicher Änderungen dieses Plans.

(4) Das in Artikel 8 Absatz 2 genannte Verfahren gilt für die Genehmigung der nach Projekten vorgenommenen Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsausgaben im Rahmen dieser Entscheidung, und zwar auf der Grundlage der Beachtung der in Artikel 4 festgelegten Prioritäten und nach den Grundsätzen der Artikel 5 und 6. Vorschläge für haushaltsmäßige Erhöhungen um mehr als 250000 EUR je Projektlinie innerhalb eines Jahres unterliegen ebenfalls diesem Verfahren."

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem 'Ausschuss für Telematik in der Verwaltung' genannten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates(7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss für Telematik in der Verwaltung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Kommission erstattet dem Ausschuss für Telematik in der Verwaltung jährlich über die Durchführung dieser Entscheidung Bericht."

6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Ausdehnung auf den EWR und assoziierte Länder

(1) Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft können sich Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas sowie Zypern, Malta und die Türkei an dem Programm IDA beteiligen, soweit es sich um Projekte von gemeinsamem Interesse handelt, die von diesen Abkommen erfasst werden.

(2) Bei der Umsetzung von Projekten ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen bzw. Gremien zu fördern.

(3) Vor der vollständigen Öffnung des Programms IDA für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas sowie Zypern, Malta und die Türkei können diese Länder die IDA-Basisdienste auf eigene Kosten zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik nutzen.

(4) Andere Drittländer können ebenfalls die IDA-Basisdienste auf eigene Kosten zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik nutzen."

7. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Finanzieller Referenzbetrag

(1) Der finanzielle Referenzbetrag für die Durchführung der Gemeinschaftsaktion nach dieser Entscheidung wird für den Zeitraum 2002-2004 auf 39,8 Mio. EUR festgesetzt.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt."

8. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt A wird folgende Nummer angefügt:

"6. Aufbau von Netzen, die die Zusammenarbeit der Justizbehörden erleichtern"

b) Abschnitt B Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10. Telematiknetze in den Bereichen Bildung und Kultur, Information, Kommunikation und audiovisuelle Medien, insbesondere für den Austausch von Information über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten."

c) Abschnitt B Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12. Telematiknetze in den Bereichen Fremdenverkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten."

d) In Abschnitt B werden folgende Nummern angefügt:

"13. Telematiknetze, die dazu beitragen, die Ziele der zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen gestarteten eEurope-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels 'Regierung am Netz', zu verwirklichen.

14. Telematiknetze zur Einwanderungspolitik, insbesondere solche, in denen ein verbesserter elektronischer Datenaustausch der nationalen Verwaltungen verwirklicht wird, um die Informations- und Konsultationsverfahren zu verbessern."

Artikel 2

Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 287.

(2) ABl. C 80 vom 3.4.2002, S. 21.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. September 2002.

(4) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.

(5) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.