32002D0463

2002/463/EG: Entscheidung des Rates vom 13. Juni 2002 über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm)

Amtsblatt Nr. L 161 vom 19/06/2002 S. 0011 - 0015


Entscheidung des Rates

vom 13. Juni 2002

über ein Aktionsprogramm für Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO-Programm)

(2002/463/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten in den von den Artikeln 62 und 63 des Vertrags erfassten Bereichen gehört zu dem von der Gemeinschaft verfolgten Ziel, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen.

(2) Die Gemeinsame Maßnahme 98/244/JI, am 19. März 1998 vom Rat auf der Grundlage von Artikel K.3 des Vertrags zur Europäischen Union angenommen, zur Festlegung eines Ausbildungs-, Austausch- und Kooperationsprogramms in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Überschreitung der Außengrenzen (Odysseus-Programm)(3) ist nunmehr ausgelaufen, da die bewilligten Mittel im Jahre 2001 aufgebraucht worden sind.

(3) Die Verantwortung für Kontrollen an den EU-Außengrenzen wird nun umso wichtiger, da eine erhebliche Erweiterung der Union für den Zeitraum geplant ist, in dem die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Außengrenzen, Visa, Asyl und Einwanderung (ARGO) umgesetzt werden soll. ARGO sollte deshalb auch lediglich als ein bescheidener Vorläufer für umfassendere Maßnahmen in diesem Bereich betrachtet werden.

(4) Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tampere) vom 15. und 16. Oktober 1999 hat die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament zur halbjährlichen Aktualisierung des Anzeigers der Fortschritte bei der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union (erstes Halbjahr 2001) ein ehrgeiziges Rechtsetzungsprogramm aufgestellt, das zu einem neuen Komplex von durch die Mitgliedstaaten anzuwendenden Gemeinschaftsregeln im Bereich Justiz und Inneres führen sollte.

(5) Die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts können durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Dienststellen sowie zwischen diesen und der Kommission vereinheitlicht werden.

(6) Derartige Ergebnisse können nicht durch Einzelmaßnahmen der Verwaltungen erzielt werden. Deshalb ist ein Gemeinschaftsrahmen notwendig, um das gegenseitige Verständnis zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Dienststellen zu fördern, ihre Vorgehensweise bei der Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts zu verbessern und die vorrangigen Bereiche für die notwendige Verwaltungszusammenarbeit abzugrenzen.

(7) In der gesamten Gemeinschaft ist ein hoher Ausbildungsstand gleichmäßiger Qualität erforderlich, um den Erfolg dieses Aktionsprogramms zu sichern, wobei die Erfahrungen mit dem Odysseus-Programm zu nutzen sind.

(8) Die Durchführung eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ist eines der wirksamsten Mittel, um diese Ziele zu erreichen, und wird der Kommission eine Grundlage für die Beurteilung der Frage bieten, ob die Errichtung einer gemeinsamen Ausbildungsstätte geeignet wäre, die Ausbildung der Bediensteten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts zu verbessern.

(9) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

(10) Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms werden ergänzend zu den aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten anderen Kooperations- und Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt und mit ihnen koordiniert.

(11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme dieser Entscheidung; die Entscheidung ist daher für Dänemark weder verbindlich noch ihm gegenüber anwendbar.

(12) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 29. Januar 2002 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte.

(13) Nach Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Entscheidung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Entscheidung daher nicht für Irland.

(14) In diese Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(5) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Inhalt und Geltungsdauer

Mit dieser Entscheidung wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft - nachstehend "ARGO-Programm" genannt - zur Unterstützung und Ergänzung der Maßnahmen aufgestellt, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zur Anwendung des auf den Artikeln 62, 63 und 66 des Vertrags beruhenden Gemeinschaftsrechts ergriffen werden.

Das ARGO-Programm gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Entscheidung bedeuten "einzelstaatliche Dienststellen" die Verwaltungs- oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten oder sonstige Stellen, die von diesen Behörden mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts beauftragt wurden, das auf den Artikeln 62 und 63 des Vertrags und - hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen in den von jenen Artikeln erfassten Bereichen - auf Artikel 66 des Vertrags beruht.

Artikel 3

Allgemeine Ziele

Das ARGO-Programm trägt dazu bei, folgende Ziele zu verwirklichen:

a) die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Dienststellen bei der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen zu fördern, wobei besonderes Augenmerk auf die Zusammenlegung der Ressourcen sowie auf koordinierte und einheitliche Verfahrensweisen zu richten ist;

b) die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu fördern, um so die Entscheidungen der einzelstaatlichen Dienststellen aller Mitgliedstaaten zu harmonisieren, so dass Störungen vermieden werden, die den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gefährden könnten;

c) die gesamte Leistungsfähigkeit der einzelstaatlichen Dienststellen bei der Ausführung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Gemeinschaftsregeln zu verbessern;

d) zu gewährleisten, dass bei der Organisation der einzelstaatlichen Dienststellen, die an der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen mitwirken, die Gemeinschaftsdimension gebührend berücksichtigt wird;

e) die Transparenz der Maßnahmen der einzelstaatlichen Dienststellen dadurch zu fördern, dass die Beziehungen zwischen ihnen und den betroffenen nationalen und internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen gestärkt werden.

KAPITEL II

VON ARGO ERFASSTE TÄTIGKEITEN

Artikel 4

Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen

Um die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, werden mit dem ARGO-Programm die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Außengrenzen unterstützt, die Folgendes bezwecken:

a) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Grenzkontrollen unter Beachtung der im Gemeinschaftsrecht verankerten gemeinsamen Grundsätze und Anwendungsbestimmungen durchführen;

b) an den Außengrenzen ein gleichwertiges Schutz- und Überwachungsniveau zu gewährleisten;

c) die Wirksamkeit der Kontrollen an den Grenzübergängen und die Überwachung zwischen den Grenzübergängen zu verstärken.

Artikel 5

Maßnahmen im Visumbereich

Um die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, werden mit dem ARGO-Programm die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Visumbereich unterstützt, die Folgendes bezwecken:

a) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Visa unter Beachtung der im Gemeinschaftsrecht verankerten gemeinsamen Grundsätze und Anwendungsbestimmungen ausstellen;

b) bei der Ausstellung von Visa ein gleichwertiges Kontroll- und Sicherheitsniveau zu gewährleisten;

c) die Harmonisierung bei der Prüfung von Visumanträgen und insbesondere der Unterlagen betreffend Reisezweck, Unterhaltsmittel und Unterkunft zu fördern;

d) die Harmonisierung der Ausnahmeregelungen der Mitgliedstaaten für bestimmte Gruppen von Antragstellern zu fördern, um die Kontrollen an den Außengrenzen und den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

e) die konsularische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten allgemein zu verstärken.

Artikel 6

Maßnahmen im Asylbereich

Um die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, werden mit dem ARGO-Programm die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Asylbereich unterstützt, die Folgendes bezwecken:

a) zur Errichtung und zum Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dadurch beizutragen, dass Maßnahmen und Normen gefördert werden, die zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem einheitlichen Asylbewewerberstatus für die gesamte Gemeinschaft führen;

b) die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staats zu erleichtern;

c) die Annäherung der Regeln für die Zuerkennung und den Inhalt des Flüchtlingsstatus zu unterstützen; ergänzend dazu sind Maßnahmen im Zusammenhang mit subsidiären Schutzformen einzuführen, die jedem Schutzbedürftigen einen angemessenen Status sichern;

d) die Wirksamkeit und die Gerechtigkeit des Asylverfahrens zu verstärken und zunehmende Übereinstimmung der Entscheidungen über Asylanträge herbeizuführen;

e) Unterbringungs- und Einreiseerleichterungen sowie legale Mittel für die Aufnahme durch die Mitgliedstaaten aus humanitären Gründen zu entwickeln.

Artikel 7

Maßnahmen im Bereich der Einwanderung

Um die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen, werden mit dem ARGO-Programm die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Einwanderung unterstützt, die Folgendes bezwecken:

a) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen in Übereinstimmung mit den im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsätzen und Anwendungsbestimmungen erteilen;

b) die Kenntnis der Regeln für Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für Angehörige dritter Länder zu fördern;

c) die Prüfung der Auswirkungen der Einwanderungspolitik der Gemeinschaft und deren Wahrnehmung in den Heimatländern der Einwanderer zu fördern;

d) eine wirksame, einheitliche Anwendung der gemeinsamen Regeln und Politiken auf illegale Migration und Einwanderung zu gewährleisten und gleichzeitig einen ausreichenden Zugang zu internationalem Schutz zu wahren;

e) die Zusammenarbeit im Bereich der Rückführung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen ohne Aufenthaltsberechtigung sowie von abgelehnten Asylbewerbern einschließlich der Durchreise durch andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu verbessern;

f) die Bekämpfung der Schlepperkriminalität und die Prävention illegaler Zuwanderungsströme zu verstärken.

Artikel 8

Maßnahmenarten

Um die in Artikel 3 genannten Ziele zu erreichen und die in den Artikeln 4, 5, 6 bzw. 7 genannten Maßnahmen durchzuführen, werden mit dem ARGO-Programm folgende Arten von Maßnahmen unterstützt:

a) Ausbildungsmaßnahmen, besonders auch Ausarbeitung harmonisierter Ausbildungspläne und gemeinsamer Grundausbildungsprogramme für die einzelstaatlichen Dienststellen und ergänzende Maßnahmen mit dem Ziel, den einzelstaatlichen Dienststellen den Zugang zu den in anderen Mitgliedstaaten entwickelten optimalen Arbeitsverfahren und -techniken zu ermöglichen;

b) Personalaustausch, wobei sicherzustellen ist, dass das abgeordnete Personal effektiv an der Arbeit der einzelstaatlichen Gastdienststellen teilnimmt;

c) Maßnahmen zur Förderung sowohl der informatisierten Aktenbearbeitung und Verfahrensweise einschließlich des Einsatzes der neuesten Techniken für den elektronischen Datenaustausch als auch der Sammlung, Analyse, Verteilung und Auswertung von Informationen unter weitestgehendem Einsatz der Informationstechnologie, vor allem die Einrichtung von Informationsstellen und Websites;

d) Bewertung der Auswirkungen der auf den Artikeln 62 und 63 des Vertrags beruhenden gemeinsamen Regeln und Verfahren;

e) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung optimaler Verfahrensweisen im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsverfahren und Ausrüstung, die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen;

f) operative Maßnahmen, darunter etwa die Einrichtung gemeinsamer operativer Zentren und Bildung entsprechender Teams, die aus Personal aus zwei oder mehreren Mitgliedstaaten bestehen;

g) Untersuchungen, Forschungsarbeiten, Konferenzen und Seminare mit Bediensteten der Mitgliedstaaten und der Kommission und gegebenenfalls Personal der zuständigen nationalen und internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen;

h) Verfahren zur Anhörung und Heranziehung der zuständigen nationalen und internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen;

i) Tätigkeiten der Mitgliedstaaten in dritten Ländern, insbesondere Informationsaufenthalte in Herkunfts- und Durchreiseländern;

j) Bekämpfung von Urkundendelikten.

Artikel 9

Besondere Maßnahmen

Andere Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Dienststellen in politischen Bereichen, die unter die Artikel 62 und 63 des Vertrags fallen, insbesondere gemeinsame Sofortmaßnahmen von begrenzter Tragweite und Dauer, die sich aus Situationen ergeben, die eine unmittelbare Reaktion erfordern, können ebenfalls in das ARGO-Programm aufgenommen werden. In dem in Artikel 12 genannten jährlichen Arbeitsprogramm wird der Rahmen für die Finanzierung dieser besonderen Maßnahmen einschließlich der Ziele und Bewertungskriterien festgelegt.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN, VERWALTUNG UND ÜBERWACHUNG

Artikel 10

Förderungswürdigkeit

(1) Um nach dem ARGO-Programm mitfinanziert werden zu können, müssen die in Artikel 8 genannten und von der Dienststelle eines Mitgliedstaats vorgeschlagenen Maßnahmen

a) durchgeführt werden unter Beteiligung von

- mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten oder

- einem anderen Mitgliedstaat und einem Bewerberland, wenn das Ziel die Vorbereitung auf dessen Beitritt ist, oder

- einem anderen Mitgliedstaat und einem Drittland, wenn dies für den Zweck der vorgeschlagenen Maßnahme von Nutzen ist;

b) eines der in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziele verfolgen und

c) der Durchführung der Maßnahmen dienen, die in einem der in den Artikeln 4, 5, 6 bzw. 7 genannten Politikbereiche getroffen werden.

(2) An den in Artikel 8 genannten Maßnahmen können sich Angehörige der einzelstaatlichen Dienststellen von Mitgliedstaaten, für die diese Entscheidung nicht verbindlich ist, beteiligen.

(3) Mit den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen wird die Verwaltungszusammenarbeit gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen gefördert und erleichtert und werden die Maßnahmen, die in einem der in den Artikeln 4, 5, 6 bzw. 7 genannten Politikbereiche getroffen werden, unterstützt.

Artikel 11

Finanzierung

(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Umsetzung des ARGO-Programms beträgt 25 Millionen EUR.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(3) Der Jahresbetrag wird in einem ausgewogenen Verhältnis auf die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 einerseits und die Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 andererseits aufgeteilt.

(4) Die Mitfinanzierung einer in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahme des ARGO-Programms schließt eine Finanzierung durch ein anderes aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften unterstütztes Programm aus.

(5) Die Finanzierungsbeschlüsse betreffend die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen unterliegen Zuschussvereinbarungen zwischen der Kommission und den die Maßnahmen vorschlagenden einzelstaatlichen Dienststellen. Die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse und -verträge unterliegen der Finanzkontrolle durch die Kommission und der Prüfung durch den Rechnungshof.

(6) Der Anteil der finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften für die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen darf im Allgemeinen 60 % der Kosten der Maßnahme nicht übersteigen. Jedoch kann dieser Anteil in Ausnahmefällen bis auf 80 % erhöht werden.

Artikel 12

Durchführung

(1) Die Kommission ist gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Durchführung des ARGO-Programms verantwortlich.

(2) Die Kommission verwaltet das ARGO-Programm in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung.

(3) Zur Durchführung des ARGO-Programms wird die Kommission im Rahmen der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 wie folgt tätig:

a) Sie erstellt ein jährliches Arbeitsprogramm mit spezifischen Zielen, thematischen Prioritäten, einer Beschreibung der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Maßnahmen, die sie ergreifen will, und gegebenenfalls einer Liste weiterer Maßnahmen;

b) sie bewertet die von den einzelstaatlichen Dienststellen vorgeschlagenen Maßnahmen und trifft eine Auswahl.

(4) Das jährliche Arbeitsprogramm, die besonderen Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 und die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Die Liste der ausgewählten Maßnahmen wird nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.

(5) Anhand folgender Kriterien werden die von den einzelstaatlichen Dienststellen vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission bewertet und ausgewählt:

a) Übereinstimmung mit dem jährlichen Arbeitsprogramm, den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 und den Maßnahmen in dem jeweiligen Politikbereich gemäß den Artikeln 4, 5, 6 bzw. 7;

b) europäische Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme und/oder Öffnung für die Beteiligung der Bewerberländer;

c) Vereinbarkeit mit den im Rahmen der politischen Prioritäten der Gemeinschaft geplanten oder durchgeführten Arbeiten in den von den Artikeln 62 und 63 des Vertrags erfassten Bereichen;

d) Ergänzung zu früheren, derzeitigen oder künftigen Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit;

e) Fähigkeit der einzelstaatlichen Dienststellen zur Durchführung der geplanten Maßnahme;

f) Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme im Hinblick auf Konzeption, Organisation, Präsentation und erwartete Resultate;

g) Höhe der nach dem ARGO-Programm beantragten Unterstützung und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse;

h) Folgen der erwarteten Ergebnisse für die allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 und die Maßnahmen in dem jeweiligen Politikbereich gemäß den Artikeln 4, 5, 6 bzw. 7.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem "ARGO-Ausschuss", unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4) Der ARGO-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Kommission kann Vertreter der Bewerberländer nach der Sitzung des ARGO-Ausschusses zu Informationssitzungen einladen.

Artikel 14

Überwachung und Bewertung

(1) Die Durchführung des ARGO-Programms wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten laufend überwacht und bewertet.

(2) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr Bericht über die Durchführung des ARGO-Programms.

In dem Bericht werden alle erzielten Fortschritte geprüft; ihm werden gegebenenfalls Vorschläge für die einheitliche Anwendung des auf den Artikeln 62 und 63 des Vertrags beruhenden Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beigefügt. Die Kommission unterbreitet ihren ersten Bericht spätestens am 31. Dezember 2003 und ihren Schlussbericht spätestens am 31. Dezember 2007.

Artikel 15

Geltung

Diese Entscheidung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 16

Adressaten

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Rajoy Brey

(1) ABl. C 25 E vom 29.1.2002, S. 526.

(2) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 2.

(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.