32002D0036

Beschluss Nr. 36/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über den Beitrag der Gemeinschaft zum Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2002 S. 0001 - 0002


Beschluss Nr. 36/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 19. Dezember 2001

über den Beitrag der Gemeinschaft zum Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit zunehmender Sorge werden das durch die drei wichtigsten übertragbaren Krankheiten, HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria, verursachte menschliche Leid sowie die verheerenden Auswirkungen dieser Krankheiten auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und somit auf die Bemühungen um die Bekämpfung der Armut, insbesondere für die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern, beobachtet.

(2) Auf dem G8-Gipfel auf Okinawa im Juli 2000 wurde ein erheblicher Beitrag zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zugesagt, um den Teufelskreis von Krankheit und Armut zu durchbrechen.

(3) Mit der Entschließung des Rates vom 15. Mai 2001 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2001 wurde ein Gemeinschaftsprogramm mit dem Titel Aktionsprogramm für eine beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung unterstützt.

(4) In der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 31. Mai 2001 und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2001 zu übertragbaren Krankheiten und Armut wurde der Vorschlag des UN-Generalsekretärs begrüßt, einen Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria, im Folgenden "Globaler Fonds" genannt, einzurichten, und es wurde hervorgehoben, dass die Beiträge zu diesem Globalen Fonds ergänzend zu bestehenden Ressourcen geleistet werden sollten.

(5) Im Rahmen des G8-Gipfels in Genua im Juli 2001 kündigte die Kommission, unterstützt von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, ihre Absicht an, 120 Mio. EUR als Antwort auf den Appell der UN-Vollversammlung aufzubringen.

(6) Dieser Fonds wird zurzeit im Namen der internationalen Gebergemeinschaft und der Empfängerländer eingerichtet. Er wird vom Treuhänder des Globalen Fonds entsprechend der in den Regeln für die Leitung und Verwaltung des Fonds dargelegten Zielsetzung verwaltet werden.

(7) Ziel des Fonds ist die Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria in den Entwicklungsländern, wobei ein ausgeglichener Ansatz mit dem primären Ziel der Prävention verfolgt wird.

(8) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, 2001 einen Beitrag in Höhe von 60 Mio. EUR aus dem Haushaltsplan der EG zu leisten. Dieser Beitrag wird wie die übrigen Beiträge zum Globalen Fonds nach den Grundsätzen eines soliden und effizienten Finanzmanagements verwaltet.

(9) Die Kommission wird eine Rechtsgrundlage für künftige Beiträge zur Durchführung des Aktionsprogramms betreffend die drei übertragbaren Krankheiten, einschließlich aller weiteren Beiträge zum Globalen Fonds, vorschlagen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria für das Jahr 2001 einen Betrag von 60 Mio. EUR zur Verfügung.

(2) Die Bereitstellung dieses Beitrags zum Globalen Fonds erfolgt im Wege eines zwischen der Kommission und dem Treuhänder des Globalen Fonds zu schließenden Finanzierungsabkommens.

(3) Dieser Beitrag wird nach den für den Globalen Fonds festzulegenden Regeln und Verfahren verwaltet, die mit der Kommission vereinbart werden und dem Finanzierungsabkommen als Anlage beizufügen sind.

Artikel 2

(1) Die Kommission stellt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen zur Verfügung und holt auf Wunsch des Europäischen Parlaments, des Rates oder des Rechnungshofes beim Globalen Fonds alle zusätzlichen Informationen über dessen Finanztransaktionen ein. Ferner können die Kommission und der Rechnungshof alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen durchführen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und Unregelmäßigkeiten zu schützen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat 2002 einen ersten Bericht über die Verwaltung und die Arbeitsmethoden des Globalen Fonds vor. Ab 2003 wird die Berichterstattung über die Durchführung des Aktionsprogramms, einschließlich der Berichterstattung über den Globalen Fonds, Teil des Jahresberichts der Gemeinschaft über die Außenhilfe sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2001.