32001R2587

Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen

Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0013 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 des Rates

vom 19. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Änderungen der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur und des Gemeinsamen Zolltarifs müssen die KN-Codes der Erzeugnisse aktualisiert werden, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Bananen fallen; außerdem ist der KN-Code der Erzeugnisse zu ändern, auf die die Artikel 17 bis 20 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93(4) Anwendung finden.

(2) Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Ausgleichsbeihilfe für Erzeugnisse, die aus neuen Bananenplantagen stammen, im Interesse der nachhaltigen Entwicklung der Erzeugungsgebiete während eines begrenzten Zeitraums nicht gewähren; diese Möglichkeit ist von der Kommission zu genehmigen.

(3) Mit den Lieferländern und den übrigen betroffenen Parteien fanden zahlreiche und intensive Kontakte statt, um den Streit wegen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 eingeführten Einfuhrregelung beizulegen und die Schlussfolgerungen der im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens der Welthandelsorganisation (WTO) eingesetzten Sondergruppe zu berücksichtigen.

(4) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird neben dem in der WTO konsolidierten Zollkontingent A in Höhe von 2200000 Tonnen ein zusätzliches Zollkontingent B in Höhe von 353000 Tonnen sowie ein autonomes Zollkontingent C in Höhe von 850000 Tonnen und mit einem Zollsatz von 300 EUR/Tonne für alle Ursprünge und einer Zollpräferenz von 300 EUR/Tonne für die Einfuhren aus den AKP-Staaten eröffnet. Um den Zugang für Bananen aus Drittländern zu erleichtern und gleichzeitig einen Zugang für eine bestimmte Menge von Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten zu gewährleisten, sind die Mengen der einzelnen Kontingente zu ändern.

(5) Nach den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen der Agrarverordnungen und analog zu der Kofinanzierung der Beihilfen für die Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(5), ist vorzusehen, dass die Gemeinschaftsbeteiligung an den Beihilfen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für bis zum 31. Dezember 2006 gegründete Erzeugerorganisationen aus der Abteilung Garantie des EAGFL finanziert wird. Da die betreffenden Regionen unter Ziel 1 fallen, ist für diese Beihilfen der gleiche gemeinschaftliche Beteiligungssatz festzulegen, der für die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für die Ziel-1-Regionen vorgesehenen Beihilfen gilt.

(6) Die Bestimmungen betreffend die Ausschussverfahren in der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 müssen angepasst werden. Daher sollten die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

(1) Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Bananen errichtet.

(2) Der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen unterliegen folgende Erzeugnisse:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Das Wirtschaftsjahr für Bananen beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres."

2. In Artikel 12 wird folgender Absatz hinzugefügt: "(9) Einem Mitgliedstaat kann die Genehmigung erteilt werden, eine befristete Maßnahme einzuführen, mit der vermarktete Erzeugnisse, die aus neuen, nach dem 1. Juni 2002 angelegten Bananenplantagen stammen, von der Ausgleichsbeihilfe ausgeschlossen werden, wenn nach Auffassung des Mitgliedstaats eine Gefahr für die nachhaltige Entwicklung der Erzeugungsgebiete, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung der Umwelt sowie den Schutz der Böden und der charakteristischen Merkmale der Landschaft, besteht.

Die Kommission erteilt die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 27."

3. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Dieser Artikel sowie die Artikel 17 bis 20 gelten für die Einfuhr von frischen Bananen des KN-Codes 0803 00 19, spätestens bis der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse in Kraft tritt, der nach Abschluss des in Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorgesehenen Verfahrens festgesetzt wird, spätestens bis zum 1. Januar 2006."

4. Artikel 18 erhält folgende Fassung: "Artikel 18

(1) Jährlich werden ab dem 1. Januar die folgenden Zollkontingente eröffnet:

a) ein Zollkontingent in Höhe von 2200000 t (Nettogewicht), nachstehend 'Kontingent A' genannt;

b) ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 453000 t (Nettogewicht), nachstehend 'Kontingent B' genannt;

c) ein autonomes Zollkontingent in Höhe von 750000 t (Nettogewicht), nachstehend 'Kontingent C' genannt.

Die Kontingente A und B werden für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffnet.

Das Kontingent C wird für die Einfuhr von Erzeugnissen aus den AKP-Staaten eröffnet.

Die Kommission ist auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Vertragsparteien der Welthandelsorganisation (WTO), die ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Bananen haben, ermächtigt, die Kontingente A und B auf die Lieferländer aufzuteilen.

(2) Im Rahmen der Kontingente A und B wird auf die Einfuhren von Bananen aus anderen Drittländern als den AKP-Staaten ein Zollsatz von 75 EUR/t erhoben. Für die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den AKP-Staaten gilt der Zollsatz Null.

(3) Im Rahmen des Kontingents C gilt für die Einfuhren der Zollsatz Null.

(4) Auf die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten wird eine Zollpräferenz in Höhe von 300 EUR/t angewendet.

(5) Die in diesem Artikel festgesetzten Zollsätze werden unter Zugrundelegung des Satzes in Landeswährung umgerechnet, der für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs gilt.

(6) Das Kontingent B kann aufgestockt werden, wenn aufgrund der Bedarfsvorausschätzung anhand der Produktion, des Verbrauchs sowie der Ein- und Ausfuhren festgestellt wird, dass die Nachfrage in der Gemeinschaft steigt.

Die Genehmigung der Bedarfsvorausschätzung sowie die Aufstockung des Zollkontingents erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 27.

(7) Wenn die Versorgung des Gemeinschaftsmarktes durch außergewöhnliche Umstände, die die Produktions- oder die Einfuhrbedingungen berühren, beeinträchtigt ist, erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 erforderlichenfalls die notwendigen Sondermaßnahmen.

In diesem Fall kann das Kontingent B auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten Bedarfsvorausschätzung angepasst werden. Die Sondermaßnahmen können von den in Anwendung von Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen abweichen. Jede Diskriminierung zwischen den einzelnen Drittländern ist zu vermeiden.

(8) Die Mengen, die aus der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden, werden nicht auf die entsprechenden Zollkontingente angerechnet."

5. Artikel 25 erhält folgende Fassung: "Artikel 25

(1) Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(7) dar.

(2) Die Ausgaben im Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 gewährten Beihilfen gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

Diese Ausgaben sind für Erzeugerorganisationen förderfähig, die bis zum 31. Dezember 2006 gegründet werden.

Die Gemeinschaft beteiligt sich mit bis zu 75 % an den förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(3) Die in Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen werden von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL kofinanziert.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für die finanziellen Hilfen der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen."

6. Artikel 26 wird gestrichen.

7. Artikel 27 erhält folgende Fassung: "Artikel 27

(1) Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Bananen (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 1 Nummer 4 gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 331.

(2) Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(3) Stellungnahme vom 28. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

(4) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001 (ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 2).

(5) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2911/2001 (ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.