32001R2020

Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 273 vom 16/10/2001 S. 0006 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission

vom 15. Oktober 2001

über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 ist es Aufgabe der Kommission, das Verzeichnis der Länder und Gebiete zu erstellen.

(2) Die am 1. Januar 2001 gültige Fassung dieses Verzeichnisses ist im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission(3) enthalten.

(3) Die alphabetische Codierung der Länder und Gebiete basiert auf dem Alpha-2-Ländercode der internationalen Norm ISO 3166-1, soweit diese mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist; es ist wünschenswert, eine Übergangszeit vorzusehen, um bestimmten Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich auf die eingeführten Änderungen einzustellen. Aus Vereinfachungsgründen sollte diese Übergangszeit solange dauern, bis die Vorschriften für die Neufassung der Regelungen zum Einheitspapier zur Anwendung kommen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die ab 1. Januar 2002 gültige Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bis zur Anwendung der Vorschriften für die Neufassung der Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(4) können die Mitgliedstaaten jedoch die gleichfalls im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten dreistelligen Zahlencodes verwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2001

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

(2) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.

(3) ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 14.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

ANHANG

VERZEICHNIS DER LÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN

(Ab 1. Januar 2002 gültige Fassung)

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