32001R1091

Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/2001 S. 0004 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates

vom 28. Mai 2001

über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer ii) und auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a),

auf Initiative der Französischen Republik(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Person, der von einem Mitgliedstaat ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wurde, im Hoheitsgebiet dieses Staates eintrifft, und dem Zeitpunkt, zu dem ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wird, der es ihr gestattet, sich im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen, kann eine gewisse Frist verstreichen.

(2) Es ist angebracht, den freien Verkehr von Inhabern eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt, die auf die Ausstellung ihres Aufenthaltstitels warten, dadurch zu erleichtern, dass dieses Visum, das derzeit dessen Inhaber nur zur einmaligen Durchreise durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten berechtigt, um sich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, der das Visum erteilt hat, gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, sofern der Antragsteller die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 erfuellt.

(3) Eine derartige Maßnahme stellt einen ersten Schritt zur Harmonisierung der Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa für den längerfristigen Aufenthalt dar.

(4) Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden(3), sind entsprechend zu ändern.

(5) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union dar; dieser Besitzstand ist festgelegt in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union(4).

(6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vorgenannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(7) Hinsichtlich der Republik Island und des Königreichs Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union und diesen beiden Staaten(5) dar.

(8) Gemäß Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten Dauer sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen Rechtsvorschriften erteilt werden. Ein solches Visum kann ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt gelten, sofern es unter Einhaltung der gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gemäß den oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt 1 angenommen wurden, und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfuellt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfuellt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird."

Artikel 2

In Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion erhält die Nummer 2.2 folgende Fassung: "2.2. Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein nationales Visum ausgestellt.

Dieses Visum gilt jedoch ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, sofern es unter Einhaltung der gemeinsamen Voraussetzungen und Kriterien erteilt wurde, die gemäß den oder aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 3 Abschnitt 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen angenommen wurden, und der Inhaber die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) des genannten Übereinkommens aufgeführten und in Teil IV dieser Instruktion übernommenen Einreisevoraussetzungen erfuellt. Andernfalls berechtigt das Visum seinen Inhaber nur dazu, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das Visum erteilt hat, es sei denn, er erfuellt die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), d) und e) zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen aufgeführten Einreisevoraussetzungen nicht oder er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Durchreise begehrt wird."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten, gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Bodström

(1) ABl. C 200 vom 13.7.2000, S. 4.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18.1.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 318.

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.