32001R0381

Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus

Amtsblatt Nr. L 057 vom 27/02/2001 S. 0005 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates

vom 26. Februar 2001

zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft verfolgt in verschiedenen Regionen der Welt Politiken der Entwicklungshilfe, der Finanzhilfe, der wirtschaftlichen, regionalen und technischen Zusammenarbeit, des Wiederaufbaus, der Unterstützung für Flüchtlinge und Vertriebene und führt Maßnahmen durch zur Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

(2) Die Ziele der Unterstützungs- und Kooperationsprogramme sowie die Bedingungen für ihre reibungslose Durchführung können insbesondere durch das Auftreten von Krisen- und Konfliktsituationen, durch eine drohende oder effektive Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Sicherheit von Personen bedroht sein oder unmittelbar beeinträchtigt werden.

(3) In dem Bericht, den der Europäische Rat auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999 zur Entwicklung der Fähigkeiten der Union zur nichtmilitärischen Krisenbewältigung angenommen hat, wird insbesondere Folgendes festgestellt: "Mechanismen zur zügigen Finanzierung wie die Einrichtung eines Sonderfonds für Kriseneinsätze bei der Kommission wären zu schaffen, damit für EU-Maßnahmen, für Beiträge zu Operationen unter Führung anderer internationaler Organisationen sowie gegebenenfalls für die Finanzierung von Maßnahmen nichtstaatlicher Organisationen schneller finanzielle Mittel bereitgestellt werden können".

(4) Daher sollte zur Unterstützung der bestehenden gemeinschaftlichen Politiken und Programme ein Mechanismus vorgesehen werden, der es der Gemeinschaft erlaubt, unverzüglich tätig zu werden, um zur Wiederherstellung oder Gewährleistung normaler Voraussetzungen für die Durchführung der verfolgten Politiken beizutragen, so dass deren Wirksamkeit gewahrt bleibt.

(5) Nach einer solchen Regelung muss es im Wege beschleunigter Beschlussfassungsverfahren vor allem möglich sein, spezifische finanzielle Mittel rasch bereitzustellen und einzusetzen.

(6) Der Rat und die Kommission tragen die Verantwortung für die Gewährleistung der Kohärenz der außenpolitischen Aktivitäten, welche die Europäische Union im Rahmen ihrer Außen- und Sicherheitspolitik, ihrer Wirtschafts- und Sozialpolitik sowie ihrer Entwicklungspolitik durchführt. Im oben genannten Bericht hat der Europäische Rat entsprechend Folgendes gefordert: "Damit bei Auftreten von Krisensituationen schneller und wirksamer reagiert werden kann, muss die Union ihre Reaktionsfähigkeit und die Effizienz ihrer Ressourcen und Instrumente wie auch deren Synergie verbessern."

(7) Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(3) ("ECHO-Verordnung") fallen, werden im Rahmen dieser Verordnung nicht finanziert.

(8) Es bedarf größtmöglicher Transparenz bei der Umsetzung der finanziellen Hilfe der Gemeinschaft sowie einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Mittelverwendung.

(9) Diese Verordnung sollte dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sowie der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten Rechnung tragen.

(10) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein Mechanismus, im folgenden "Krisenreaktionsmechanismus" genannt, geschaffen, der es der Gemeinschaft gestatten soll, auf Notfälle, Krisensituationen oder drohende Krisen nach Maßgabe dieser Verordnung rasch, wirksam und flexibel zu reagieren.

Artikel 2

(1) Der Krisenreaktionsmechanismus basiert auf sämtlichen bestehenden rechtlichen Instrumenten der Gemeinschaft, die im Anhang aufgeführt sind.

(2) Maßnahmen, die normalerweise unter die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Programme fallen, können im Rahmen der vorliegenden Verordnung getroffen werden, wenn

a) es sich um eine Sofortmaßnahme handelt, die aufgrund ihrer Dringlichkeit im Rahmen der bestehenden rechtlichen Instrumente nicht in einer angemessenen Frist eingeleitet werden kann;

b) die Maßnahme zeitlich befristet ist im Einklang mit den in Artikel 8 festgelegten Bedingungen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Maßnahmen, die unter die ECHO-Verordnung fallen und für eine Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung in Betracht kommen, nicht aufgrund der vorliegenden Verordnung finanziert werden.

In Fällen, in denen es im Besonderen um Sicherheit und Krisenbewältigung geht, kann die Kommission indessen beschließen, dass eine Intervention unter Rückgriff auf den Krisenreaktionsmechanismus, im Bedarfsfall kombiniert mit einer ECHO-Maßnahme, angemessener ist. In solchen Fällen wird für eine enge Koordinierung gesorgt, um insgesamt größtmögliche Kohärenz zu erreichen.

(4) Der Rat kann den Anhang auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.

Artikel 3

(1) Der Krisenreaktionsmechanismus kann ausgelöst werden, wenn in den in Frage kommenden Empfängerländern eine Krisensituation eintritt oder sich anbahnt oder eine Situation, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Sicherheit der Menschen bedroht, oder eine Situation, die in einen bewaffneten Konflikt auszuarten oder das Land zu destabilisieren droht, eintritt und wenn eine solche Situation den Nutzen der Politiken und Programme zur Unterstützung und Zusammenarbeit und deren Effizienz und/oder die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung beeinträchtigen könnte.

(2) Im Rahmen des Krisenreaktionsmechanismus können zivile Maßnahmen aus allen Interventionsbereichen, die von den im Anhang aufgeführten Instrumenten erfasst werden, getroffen werden, mit denen in Krisensituationen oder sich anbahnenden Krisen die notwendigen stabilen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße erfolgreiche Durchführung der betreffenden Hilfs-, Unterstützungs- und Kooperationspolitiken und -programme gewährleistet oder wiederhergestellt werden sollen.

Artikel 4

(1) Maßnahmen im Rahmen des Krisenreaktionsmechanismus werden von der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung beschlossen.

Sie werden von der Kommission nach den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren durchgeführt, insbesondere denen der Artikel 116 und 118 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften(4).

(2) Beabsichtigt die Kommission, im Rahmen dieser Verordnung tätig zu werden, so unterrichtet sie unverzüglich den Rat, bevor sie einen entsprechenden Beschluss fasst. Bei der späteren Durchführung ihrer Maßnahme trägt die Kommission der Ausrichtung des Rates gebührend Rechnung, um die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union zu gewährleisten.

Artikel 5

(1) Gemeinschaftsfinanzierungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen in Form von Zuschüssen.

(2) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sind von Steuern, Gebühren, Abgaben und Zöllen befreit.

Artikel 6

(1) Als Partner für die Zwecke dieser Verordnung kommen die Regierungen der Mitgliedstaaten oder der Empfängerländer sowie deren nationale mit der Durchführung betraute Stellen, regionale und internationale Organisationen und ihre Unterorganisationen, NRO sowie öffentliche und private Akteure mit entsprechenden Spezialkenntnissen und Erfahrungen in Betracht.

(2) Die Kommission kann mit einschlägigen Regierungsstellen, internationalen Organisationen, NRO sowie privaten und öffentlichen Akteuren je nach deren Fähigkeit zur raschen Ausführung von Krisenbewältigungsmaßnahmen Finanzierungsverträge oder Finanzierungsrahmenvereinbarungen schließen. Wird in bestimmten Situationen ein besonderes persönliches Fachwissen benötigt oder hängen die Glaubwürdigkeit der Operation und das Vertrauen der Parteien von einer bestimmten Person oder Organisation ab, so kann die Kommission mit einzelnen Organisationen oder Akteuren auch Verträge schließen, ohne dass zuvor eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde.

(3) Nachdem die Kommission gemäß Artikel 4 einen Finanzierungsbeschluss gefasst hat, wird, sobald dies praktisch durchführbar ist, mit den für die Durchführung der Maßnahme ausgewählten NRO, privaten oder öffentlichen Akteuren auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenvereinbarung ein Finanzprotokoll geschlossen.

(4) NRO müssen, um für Finanzierungsabkommen zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung in Betracht zu kommen, folgende Kriterien erfuellen:

a) Sie müssen eine gemeinnützige, selbständige Organisation sein.

b) Sie müssen ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in dem Drittland haben, das Gemeinschaftshilfe erhält.

Nur in Ausnahmefällen darf sich ihr Hauptsitz in einem anderen Drittland befinden.

(5) Bei der Feststellung, ob ein privater Akteur oder eine NRO für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommt, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) ihre Verwaltungs- und Finanzverwaltungskapazität;

b) ihre technische und logistische Kapazität unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der geplanten Maßnahmen;

c) ihre Erfahrung in dem betreffenden Bereich;

d) ihre Bereitschaft, sich, falls erforderlich, an einem speziellen Koordinierungssystem zu beteiligen, das bei der Durchführung der Maßnahme eingesetzt wird;

e) nachgewiesene und verbürgte Unparteilichkeit bei der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben.

Artikel 7

(1) Alle nach dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsverträge und -abkommen enthalten Bestimmungen, wonach die Kommission und der Rechnungshof nach den geltenden Verfahren Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen können.

(2) Die Kommission kann Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(5) vornehmen. Die von der Kommission getroffenen Maßnahmen müssen einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(6) gewährleisten.

Artikel 8

(1) Die Haushaltsbehörde legt für die im Rahmen dieser Verordnung zu finanzierenden Maßnahmen alljährlich einen Hoechstbetrag innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen fest.

(2) Die Durchführungsdauer der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ist auf einen Zeitraum befristet, der sechs Monate nicht überschreiten darf.

(3) In Ausnahmefällen kann die Kommission aufgrund der Besonderheiten oder der Schwere der betreffenden Krise eine Anschlussmaßnahme beschließen. Diese Anschlussmaßnahme muss denselben Anforderungen wie die Erstmaßnahme entsprechen.

Artikel 9

(1) Die Kommission unterrichtet den Rat nach der Beschlussfassung unverzüglich über die gebilligten Maßnahmen und Projekte und macht dabei vor allem Angaben zur Finanzierung und Art der Maßnahmen sowie zu den betroffenen Partnern. Außerdem hält die Kommission den Rat über die Durchführung der Maßnahmen und Projekte sowie über etwaige Folgemaßnahmen auf dem Laufenden.

(2) Die Kommission beurteilt am Ende des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Zeitraums von sechs Monaten, spätestens jedoch nach Abschluss der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen, um festzustellen, ob deren Ziele erreicht wurden und um gegebenenfalls Leitlinien zur Steigerung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen. Gegebenenfalls erstreckt sich diese Beurteilung auch auf das weitere Vorgehen im Rahmen der bestehenden Verordnungen und Programme der Gemeinschaft. Die Kommission unterrichtet den Rat unverzüglich von den Ergebnissen dieser Beurteilung.

Artikel 10

(1) Die Kommission sorgt - auch an Ort und Stelle - für eine effektive Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen des Krisenreaktionsmechanismus mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um die Kohärenz der Interventionen sowie deren Komplementarität und Wirksamkeit zu verstärken. Zu diesem Zweck tauschen die Kommission und die Mitgliedstaaten alle nützlichen Informationen über die von ihnen durchgeführten oder geplanten Maßnahmen aus.

(2) Die Kommission fördert die Koordinierung und Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen. Sie trägt dafür Sorge, dass die Maßnahmen im Rahmen des Krisenreaktionsmechanismus mit denen der internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen koordiniert werden und kohärent sind.

(3) Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um dem Gemeinschaftsbeitrag ein klares Profil zu verleihen.

Artikel 11

Der Rat überprüft diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2005. Im Hinblick darauf legt die Kommission dem Rat spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt einen Bericht vor, der eine Gesamtbewertung der Durchführung der Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge zum weiteren Vorgehen und zu etwa erforderlichen Änderungen der Verordnung enthält.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. C 311E vom 31.10.2000, S. 213.

(2) Stellungnahme vom 17. Januar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(4) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

(5) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

ANHANG

"Geografische" Verordnungen/Beschlüsse

- Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen(1) in der geänderten Fassung.

- Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern(2).

- Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Westjordanland und dem Gazastreifen(3).

- Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa/Mittelmeer(4).

- Verordnung (EG/Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien(5).

- Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika(6).

- Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 99/311/EG(7).

- AKP-Partnerschaftsabkommen, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (noch nicht ratifiziert).

- Viertes AKP-EWG-Abkommen(8) (Wortlaut des Abkommens, Finanzprotokoll, Protokolle 1 bis 9 und Erklärungen).

Sektorielle Verordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse (Nahrungsmittelhilfe, Wiederaufbau, NRO usw.)

- Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(9).

- Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer(10).

- Verordnung (EG) Nr. 443/97 des Rates vom 3. März 1997 über Aktionen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas(11).

- Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit den in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen(12).

- Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit(13).

- Entscheidung 1999/25/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1998 über ein Mehrjahresprogramm (1998-2002) für Maßnahmen im Kernenergiebereich auf dem Gebiet des sicheren Transports radioaktiven Materials sowie der Sicherheitsüberwachung und der industriellen Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Sicherheitsaspekte der kerntechnischen Anlagen in den derzeitigen Teilnehmerländern des TACIS-Programms(14).

- Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen(15).

- Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen(16).

- Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK) und des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR)(17).

- Beschluss 2000/474/EG des Rates vom 17. Juli 2000 über den Beitrag der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für die "Wiederschiffbarmachung der Donau"(18)

- Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer(19).

(1) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

(2) ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1.

(3) ABl. L 182 vom 16.07.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2840/98 (ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 14).

(4) ABl. L 189 vom 30.07.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).

(5) ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.

(6) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1.

(7) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

(8) ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch das am 4. November 1995 unterzeichnete Abkommen (ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 3).

(9) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.

(10) ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1.

(11) ABl. L 68 vom 8.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/2000 (ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 1).

(12) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1.

(13) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6.

(14) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 31.

(15) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1.

(16) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8.

(17) ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27.

(18) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 45.

(19) ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 1.