32001R0190

Verordnung (EG) Nr. 190/2001 der Kommission vom 30. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln (Bedarfsvorausschätzung)

Amtsblatt Nr. L 029 vom 31/01/2001 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 190/2001 der Kommission

vom 30. Januar 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 mit Durchführungsvorschriften zu den Sondermaßnahmen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln (Bedarfsvorausschätzung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2000(4), die Vorausschätzung des Pflanzkartoffelbedarfs der französischen überseeischen Departements erstellt und der Beihilfebetrag für die Erzeugnisse aus der restlichen Gemeinschaft für das Jahr 2000 festgesetzt worden. Es ist der Pflanzkartoffelbedarf für das Kalenderjahr 2001 zu schätzen. Diese Vorausschätzung muss nach Maßgabe des Bedarfs erstellt werden.

(2) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 ist der Beihilfebetrag für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft so festzusetzen, dass diese Versorgung zu Bedingungen sichergestellt ist, die für den Endverbraucher einer Befreiung von den bei der Einfuhr der Pflanzkartoffeln aus Drittländern fälligen Zöllen gleichkommen. Bei der Festsetzung dieser Beihilfe sind insbesondere die durch die Bedarfsdeckung auf dem Weltmarkt verursachten Kosten zu berücksichtigen.

(3) Diese Verordnung tritt in Kraft, nachdem die im Januar 2001 für die Einreichung der Lizenzanträge geltende Frist abgelaufen ist. Damit die Versorgung der französischen überseeischen Departements nicht unterbrochen wird, ist es erforderlich, von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 abzuweichen und für diesen einen Monat die Einreichung der Lizenzanträge innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu gestatten sowie die Frist für die Erteilung der Lizenzen auf zehn Arbeitstage nach Inkrafttreten dieser Verordnung festzusetzen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1772/96 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wird die Menge der Bedarfsvorausschätzung für Pflanzkartoffeln des KN-Codes 0701 10 00, die aus Drittländern zollfrei bzw. bei Erzeugnissen aus der übrigen Gemeinschaft mit der Gemeinschaftsbeihilfe in die französischen überseeischen Departements eingeführt werden darf, im Anhang festgesetzt."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Die in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 genannte, zur Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung bestimme Beihilfe wird im Anhang festgesetzt."

Artikel 2

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 werden für Januar 2001 die Lizenzanträge innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde eingereicht.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1772/96 werden für Januar 2001 die Lizenzen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(3) ABl. L 232 vom 13.9.1996, S. 13.

(4) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 3.

ANHANG

Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements mit Pflanzkartoffeln im Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

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