32001L0077

Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

Amtsblatt Nr. L 283 vom 27/10/2001 S. 0033 - 0040


Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. September 2001

zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird in der Gemeinschaft derzeit nur unzureichend genutzt. Die Gemeinschaft hält es für erforderlich, erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern, da deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Ferner können sich daraus auch Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene ergeben, sich auf den sozialen Zusammenhalt positiv auswirken, zur Versorgungssicherheit beitragen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Zielvorgaben von Kyoto rascher erreicht werden. Daher ist es notwendig, für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarktes zu sorgen.

(2) Wie im Weißbuch über erneuerbare Energieträger (nachstehend "Weißbuch" genannt) ausgeführt wurde, ist die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität. Dies wurde vom Rat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1998 über erneuerbare Energieträger(5) und vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung zum Weißbuch(6) bestätigt.

(3) Die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen benötigt wird, sowie der Maßnahmen zur Erfuellung weiterer Verpflichtungen.

(4) Der Rat (in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Mai 1999) und das Europäische Parlament (in seiner Entschließung vom 17. Juni 1998 über Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen(7)) haben die Kommission aufgefordert, einen konkreten Vorschlag für eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für den Zugang von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zum Binnenmarkt vorzulegen. Außerdem hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 30. März 2000 zu Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern und zum Elektrizitätsbinnenmarkt(8) betont, dass auf einzelstaatlicher Ebene bindende und ehrgeizige Zielvorgaben für erneuerbare Energieträger für das Erreichen konkreter Ergebnisse und der Gemeinschaftsziele von entscheidender Bedeutung sind.

(5) Zur Verbesserung der mittelfristigen Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Richtziele für den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festzulegen.

(6) Diese nationalen Richtziele sollten mit allen einzelstaatlichen Verpflichtungen vereinbar sein, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen nach dem Kyoto-Protokoll akzeptiert wurden.

(7) Die Kommission sollte bewerten, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer nationalen Richtziele erzielt haben und inwieweit die nationalen Richtziele mit dem globalen Richtziel von 12 % für den Anteil erneuerbarer Energiequellen am Bruttoinlandsenergieverbrauch bis zum Jahr 2010 vereinbar sind; hierbei sollte berücksichtigt werden, dass das im Weißbuch gesetzte Richtziel von 12 % für die Gemeinschaft als Ganzes bis zum Jahr 2010 eine wertvolle Orientierungshilfe für verstärkte Bemühungen sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in den Mitgliedstaaten bietet und dass den unterschiedlichen einzelstaatlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden muss. Falls für das Erreichen der Ziele erforderlich, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge unterbreiten, die verbindliche Ziele enthalten können.

(8) Sofern die Mitgliedstaaten Abfälle als Energiequelle nutzen, müssen sie die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Abfallbewirtschaftung einhalten. Die Anwendung dieser Richtlinie lässt die Begriffsbestimmungen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(9) unberührt. Die Unterstützung zugunsten von erneuerbaren Energiequellen sollte mit anderen gemeinschaftlichen Zielsetzungen übereinstimmen, insbesondere mit Blick auf die Abfallbehandlungshierarchie. Deshalb sollte die Verbrennung von nicht getrenntem Siedlungsmüll im Rahmen einer künftigen Förderregelung für erneuerbare Energiequellen nicht gefördert werden, wenn dadurch eine solche Hierarchie untergraben würde.

(9) Die in dieser Richtlinie verwendete Definition des Begriffs "Biomasse" präjudiziert nicht die Verwendung einer anderen Definition in nationalen Rechtsvorschriften zu anderen Zwecken als in dieser Richtlinie.

(10) Diese Richtlinie verlangt zwar von den Mitgliedstaaten nicht, den Ankauf eines Herkunftsnachweises von anderen Mitgliedstaaten oder die entsprechende Abnahme von Strom als Beitrag zur Verwirklichung einer einzelstaatlichen Quotenverpflichtung anzuerkennen. Zur Förderung des Handels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen und zur Verbesserung der Transparenz bei der Wahl des Verbrauchers zwischen Strom aus nicht erneuerbaren und aus erneuerbaren Energiequellen ist jedoch ein Herkunftsnachweis für diesen Strom notwendig. Regelungen für den Herkunftsnachweis implizieren als solche noch nicht ein Recht auf Inanspruchnahme der in den einzelnen Mitgliedstaaten geschaffenen nationalen Fördermechanismen. Es ist wichtig, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen in jeglicher Form von solchen Herkunftsnachweisen erfasst wird.

(11) Es ist wichtig, klar zwischen Herkunftsnachweisen und handelbaren grünen Zertifikaten zu unterscheiden.

(12) Die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(10) anerkannt; hierbei wird unter anderem der Notwendigkeit Rechnung getragen, die externen Kosten der Stromerzeugung zu internalisieren. Die Bestimmungen des Vertrags und insbesondere die Artikel 87 und 88 gelten jedoch auch weiterhin für diese öffentliche Förderung.

(13) Es muss ein Rechtsrahmen für den Markt für erneuerbare Energiequellen geschaffen werden.

(14) Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Systeme zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen; hierzu zählen grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren dieser Systeme zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt, bis ein Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung gelangt ist.

(15) Für die Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen ist es in Anbetracht der begrenzten Erfahrung mit den einzelstaatlichen Systemen und des gegenwärtig relativ geringen Anteils subventionierten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in der Gemeinschaft noch zu früh.

(16) Allerdings müssen die Förderregelungen nach einer angemessenen Übergangszeit an den sich entwickelnden Elektrizitätsbinnenmarkt angepasst werden. Deshalb sollte die Kommission die Entwicklung beobachten und einen Bericht über die bis dahin gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung einzelstaatlicher Regelungen vorlegen. Ausgehend von den Schlussfolgerungen dieses Berichts sollte die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrahmen für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erarbeiten. Dieser Vorschlag sollte zur Erfuellung der nationalen Richtziele beitragen, mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein, den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen. Er sollte ferner die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wirksam begünstigen und einfach sowie möglichst effizient, insbesondere kosteneffizient, sein sowie angemessene Übergangszeiträume von mindestens sieben Jahren vorsehen, das Vertrauen der Investoren wahren und verlorene Investitionen vermeiden. Diese Rahmenregelung würde es ermöglichen, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegenüber Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig wird, und die Kosten für den Verbraucher begrenzen und gleichzeitig mittelfristig die Notwendigkeit öffentlicher Unterstützung verringern.

(17) Eine erhöhte Marktdurchdringung des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms ermöglicht Größenvorteile und damit eine Verringerung der Kosten.

(18) Es ist wichtig, die Stärke der Marktkräfte und des Binnenmarktes zu nutzen und Strom aus erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig und für die Bürger Europas attraktiv zu machen.

(19) Bei der Förderung des Marktes für erneuerbare Energiequellen müssen die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für kleine und mittlere Unternehmen und unabhängige Energieerzeuger, berücksichtigt werden.

(20) Die spezifische Struktur des Sektors der erneuerbaren Energiequellen sollte insbesondere bei der Überprüfung der Verwaltungsverfahren zur Erteilung der Genehmigung zum Bau von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigt werden.

(21) Unter bestimmten Umständen können die Übertragung und Verteilung von elektrischem Strom aus erneuerbaren Energiequellen nicht in vollem Umfang ohne Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit und Sicherheit des Netzes gewährleistet werden; daher können Garantien in diesem Zusammenhang einen finanziellen Ausgleich vorsehen.

(22) Die Kosten für den Anschluss neuer Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen sollten objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, und der Nutzen, den eingebundene Erzeugungsanlagen für das Netz mit sich bringen, sollte angemessen berücksichtigt werden.

(23) Da die allgemeinen Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Die Umsetzung im Einzelnen sollte dahingegen den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, um damit jedem einzelnen Mitgliedstaat zu ermöglichen, das jeweils seiner besonderen Situation am besten entsprechende System zu wählen. Im Einklang mit dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Mit dieser Richtlinie wird bezweckt, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "erneuerbare Energiequellen": erneuerbare nichtfossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

b) "Biomasse": der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

c) "Strom aus erneuerbaren Energiequellen": Strom, der in Anlagen erzeugt wurde, die ausschließlich erneuerbare Energiequellen nutzen, sowie der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der zum Auffuellen von Speichersystemen genutzt wird, aber mit Ausnahme von Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

d) "Stromverbrauch": die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch).

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(11).

Artikel 3

Nationale Richtziele

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen bis zum 27. Oktober 2002 und danach alle fünf Jahre einen Bericht, in dem die nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als Prozentsatz des Stromverbrauchs für die nächsten zehn Jahre festgelegt werden. Ferner sind in dem Bericht die Maßnahmen darzulegen, die zur Verwirklichung dieser nationalen Richtziele auf nationaler Ebene ergriffen wurden oder geplant sind. Zur Festlegung dieser Ziele bis zum Jahr 2010 haben die Mitgliedstaaten

- die im Anhang vorgesehenen Referenzwerte zu berücksichtigen;

- dafür zu sorgen, dass diese Ziele mit allen einzelstaatlichen Verpflichtungen im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen, die die Gemeinschaft in dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen ist, vereinbar sind.

(3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen erstmals spätestens am 27. Oktober 2003 und danach alle zwei Jahre einen Bericht, in dem analysiert wird, inwieweit die nationalen Richtziele erreicht wurden, und zwar unter Berücksichtigung insbesondere klimatischer Faktoren, die die Verwirklichung dieser Ziele beeinträchtigen können, und in dem angegeben ist, inwieweit die getroffenen Maßnahmen den nationalen Klimaschutzverpflichtungen entsprechen.

(4) Anhand der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 bewertet die Kommission, inwieweit

- die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Richtziele Fortschritte gemacht haben;

- die nationalen Richtziele mit dem globalen Richtziel von 12 % des Bruttoinlandsenergieverbrauchs bis zum Jahr 2010 und insbesondere mit dem Richtziel von 22,1 % für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am gesamten Stromverbrauch der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 vereinbar sind.

Die Kommission veröffentlicht ihre Schlussfolgerungen erstmals spätestens am. 27. Oktober 2004 und danach alle zwei Jahre in einem Bericht. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat beizufügen.

Gelangt die Kommission in ihrem Bericht nach Unterabsatz 2 zu der Schlussfolgerung, dass die nationalen Richtziele wahrscheinlich aus nicht stichhaltigen Gründen und/oder aus Gründen, die sich nicht auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, mit dem globalen Richtziel nicht vereinbar sind, gibt sie in diesen Vorschlägen in geeigneter Form nationale Ziele, einschließlich möglicher verbindlicher Ziele, vor.

Artikel 4

Förderregelungen

(1) Unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags bewertet die Kommission die Anwendung der in den Mitgliedstaaten genutzten Mechanismen, durch die ein Stromerzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt unterstützt wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten, wobei davon auszugehen ist, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 6 und 174 des Vertrags beitragen.

(2) Die Kommission legt spätestens am 27. Oktober 2005 einen ausführlich dokumentierten Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem parallelen Bestehen der in Absatz 1 genannten unterschiedlichen Mechanismen vor. In dem Bericht wird der Erfolg, einschließlich der Kostenwirksamkeit, der in Absatz 1 genannten Regelungen zur Förderung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen bewertet. Zusammen mit diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt.

Ein Vorschlag für einen Rahmen sollte

a) zur Erreichung der nationalen Richtziele beitragen;

b) mit den Prinzipien des Elektrizitätsbinnenmarktes vereinbar sein;

c) den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen;

d) die Nutzung erneuerbarer Energiequellen wirksam fördern und einfach sowie möglichst effizient, insbesondere kosteneffizient, sein;

e) angemessene Übergangszeiträume von mindestens sieben Jahren für die nationalen Förderregelungen vorsehen und das Vertrauen der Investoren wahren.

Artikel 5

Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energiequellen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens zum 27. Oktober 2003 die Herkunft des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms als solcher im Sinne dieser Richtlinie nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann. Sie sorgen dafür, dass zu diesem Zweck auf Antrag ein Herkunftsnachweis ausgestellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere in Bezug auf die Stromerzeugung und -verteilung unabhängige und fachlich befähigte Stellen benennen, die die Ausstellung der Herkunftsnachweise überwachen.

(3) Die Herkunftsnachweise

- müssen Angaben zur Energiequelle, aus der der Strom erzeugt wurde, zu Zeitpunkt und Ort der Erzeugung sowie bei Wasserkraftanlagen die Angabe der Leistung enthalten;

- müssen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen den Nachweis ermöglichen, dass der von ihnen verkaufte Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne dieser Richtlinie stammt.

(4) Die gemäß Absatz 2 ausgestellten Herkunftsnachweise sollten von den Mitgliedstaaten ausschließlich als Nachweis der in Absatz 3 genannten Punkte gegenseitig anerkannt werden. Eine Verweigerung der Anerkennung eines Herkunftsnachweises als derartiger Nachweis, insbesondere aus Gründen, die mit der Betrugsbekämpfung in Zusammenhang stehen, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission die verweigernde Seite insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien, auf die sich diese Anerkennung stützt, zur Anerkennung verpflichten.

(5) Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Stellen schaffen geeignete Mechanismen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweise sicherzustellen, und beschreiben in dem Bericht nach Artikel 3 Absatz 3 die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.

(6) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten erörtert die Kommission in dem Bericht nach Artikel 8 Form und Methoden, die die Mitgliedstaaten beim Nachweis der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen anwenden könnten. Gegebenenfalls schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Festlegung gemeinsamer Regeln hierzu vor.

Artikel 6

Verwaltungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten oder die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen bewerten den bestehenden gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Rahmen hinsichtlich der für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen geltenden Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/92/EG mit dem Ziel,

- rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entgegenstehen, abzubauen,

- die Verfahren auf der entsprechenden Verwaltungsebene zu vereinfachen und zu beschleunigen,

- sicherzustellen, dass die Vorschriften objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Besonderheiten der verschiedenen Technologien, bei denen erneuerbare Energiequellen genutzt werden, gebührend Rechnung tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen spätestens zum 27. Oktober 2003 einen Bericht über die Bewertung gemäß Absatz 1 und vermerken darin gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen. In diesem Bericht ist der erreichte Sachstand im Überblick darzulegen, soweit dies im nationalen gesetzlichen Rahmen relevant ist, wobei insbesondere auf folgende Aspekte einzugehen ist:

- Koordinierung zwischen den einzelnen Verwaltungsstellen in Bezug auf Fristen, die Entgegennahme und die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen,

- Erstellung etwaiger Leitlinien für die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 und Durchführbarkeit eines zügigen Planungsverfahrens für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und

- Benennung von Behörden, die bei Streitigkeiten zwischen Genehmigungsbehörden und Antragstellern als Vermittler fungieren.

(3) In dem Bericht nach Artikel 8 bewertet die Kommission anhand der Berichte der Mitgliedstaaten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, welche Verfahren am besten zum Erreichen der in Absatz 1 genannten Ziele geeignet sind.

Artikel 7

Netzanschluss

(1) Unbeschadet der Wahrung der Zuverlässigkeit und der Sicherheit des Netzes ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze in ihrem Hoheitsgebiet die Übertragung und Verteilung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährleisten. Sie können außerdem einen vorrangigen Netzzugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorsehen. Bei der Behandlung der Erzeugungsanlagen gewähren die Betreiber der Übertragungsnetze Erzeugungsanlagen Vorrang, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, soweit es der Betrieb des nationalen Elektrizitätssystems zulässt.

(2) Die Mitgliedstaaten führen einen Rechtsrahmen ein oder verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze die Aufstellung und Veröffentlichung ihrer einheitlichen Grundregeln für die Anlastung der Kosten technischer Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Verbundnetz einspeisen, notwendig sind.

Diese Regeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses dieser Erzeuger an das Netz berücksichtigen. Die Regeln können verschiedene Arten von Anschlüssen vorsehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze verlangen, die in Absatz 2 genannten Kosten vollständig oder teilweise zu übernehmen.

(4) Die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze sind zu verpflichten, jedem neuen Erzeuger, der angeschlossen werden möchte, einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die Netzanschluss wünschen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.

(5) Die Mitgliedstaaten führen einen Rechtsrahmen ein oder verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze die Aufstellung und Veröffentlichung einheitlicher Regeln zur Aufteilung der Kosten von Systemanlagen wie Netzanschlüssen und Netzverstärkungen auf alle Erzeuger, die daraus Nutzen ziehen.

Die Kostenteilung wird durch einen Mechanismus sichergestellt, der auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien basiert, die auch den Nutzen berücksichtigen, der den zuerst und den später angeschlossenen Erzeugern sowie Betreibern von Übertragungs- und Verteilungsnetzen aus den Anschlüssen erwächst.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen - darunter insbesondere Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in Randgebieten erzeugt wird, beispielsweise Inselregionen und Gebieten mit niedriger Bevölkerungsdichte - bei der Anlastung der Übertragungs- und Verteilungsgebühren nicht benachteiligt wird.

Die Mitgliedstaaten schaffen gegebenenfalls eine rechtliche Grundlage oder verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze, dafür zu sorgen, dass die für die Übertragung und Verteilung von Strom aus Anlagen, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, erhobenen Entgelte den zu erreichenden Kostenvorteilen aus dem Anschluss der Anlage an das Netz Rechnung tragen. Solche Kostenvorteile könnten sich aus der direkten Nutzung des Niederspannungsnetzes ergeben.

(7) In dem Bericht nach Artikel 6 Absatz 2 prüfen die Mitgliedstaaten auch die Maßnahmen, die zu treffen sind, um den Netzzugang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern. Unter anderem ist in dem Bericht zu untersuchen, ob eine Zweiwege-Verbrauchsmessung eingeführt werden kann.

Artikel 8

Zusammenfassender Bericht

Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 2 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2005 und anschließend alle fünf Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

In diesem Bericht werden

- die Fortschritte bei der Berücksichtigung externer Kosten von aus nicht erneuerbaren Energiequellen erzeugtem Strom und die Auswirkungen öffentlicher Unterstützung für die Stromerzeugung dargelegt,

- die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die in Artikel 3 Absatz 2 festgesetzten nationalen Richtziele zu erreichen, das globale Richtziel nach Artikel 3 Absatz 4 und die etwaige Ungleichbehandlung verschiedener Energiequellen berücksichtigt.

Gegebenenfalls legt die Kommission mit diesem Bericht weitere Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat vor.

Artikel 9

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 27. Oktober 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Picqué

(1) ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 320, und ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 89.

(2) ABl. C 367 vom 20.12.2000, S. 5.

(3) ABl. C 22 vom 24.1.2001, S. 27.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. November 2000 (ABl. L 223 vom 8.8.2001, S. 294), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. März 2001 (ABl. C 142 vom 15.5.2001, S. 5) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 7. September 2001.

(5) ABl. C 198 vom 24.6.1998, S. 1.

(6) ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 215.

(7) ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 143.

(8) ABl. C 378 vom 29.12.2000, S. 89.

(9) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

(10) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(11) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

ANHANG

Referenzwerte für die nationalen Richtziele der Mitgliedstaaten für den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2010 (*)

(*)Bei der Berücksichtigung der in diesem Anhang festgelegten Referenzwerte gehen die Mitgliedstaaten notwendigerweise davon aus, dass der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen das Bestehen nationaler Regelung zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zulässt.

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