32001L0013

Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen

Amtsblatt Nr. L 075 vom 15/03/2001 S. 0026 - 0028


Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 26. Februar 2001

zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. November 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft(5) sieht bestimmte Zugangsrechte im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr für Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen vor.

(2) Im Interesse zuverlässiger und angemessener Verkehrsdienste ist eine gemeinsame Regelung für die Erteilung von Genehmigungen erforderlich, um sicherzustellen, dass alle Eisenbahnunternehmen jederzeit bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit und fachlichen Eignung erfuellen, damit Kunden und Dritte geschützt und die Verkehrsdienste unter Wahrung eines hohen Sicherheitsstandards erbracht werden.

(3) Um sicherzustellen, dass die Rechte auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in der gesamten Gemeinschaft auf einheitlicher und nichtdiskriminierender Grundlage angewandt werden, wurde in der Richtlinie 95/18/EG des Rates(6) eine Genehmigung für Eisenbahnunternehmen, die die in Artikel 10 der Richtlinie 91/440/EWG genannten Verkehrsleistungen erbringen, eingeführt. Diese Genehmigung ist Voraussetzung für die Durchführung solcher Verkehrsdienste und gilt in der gesamten Gemeinschaft.

(4) Einige Mitgliedstaaten haben die Zugangsrechte weiter gefaßt als die Richtlinie 91/440/EWG, so dass es geboten ist, eine gerechte, transparente und nichtdiskriminierende Behandlung aller Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten, die gegebenenfalls in diesem Markt tätig sind, indem die in der Richtlinie 95/18/EG niedergelegten Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen auf alle in diesem Sektor tätigen Unternehmen ausgedehnt werden.

(5) Im Interesse einer besseren Erfuellung der Informationspflichten sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission eine bessere Unterrichtung aller Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleisten. Gemäß allgemeiner Übung und einer folgerichtigen Auslegung der Richtlinie 95/18/EG sollten die Informationen, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln sind, auch die erteilten Genehmigungen umfassen.

(6) Es ist wünschenswert, dass zugelassene Eisenbahnunternehmen, die im internationalen Güterverkehr tätig sind, die einschlägigen zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich des Zollgutversands einhalten.

(7) Nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung weiterer Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die gegenseitige Anerkennung solcher Genehmigungen in der gesamten Gemeinschaft, angesichts der eindeutig grenzüberschreitenden Dimension der Erteilung derartiger Genehmigungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen der grenzüberschreitenden Aspekte besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Richtlinie 95/18/EG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 95/18/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Anforderungen an die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben oder haben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Unternehmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:

a) Unternehmen, die nur Schienen-Personenverkehrsdienste auf einer örtlichen oder regionalen, nicht mit anderen Fahrwegen vernetzten Eisenbahninfrastruktur durchführen;

b) Eisenbahnunternehmen, die nur Schienen-Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr oder Vorortverkehr durchführen;

c) Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit auf regionale Schienen-Güterverkehrsdienste beschränkt ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/440/EWG fallen;

d) Unternehmen, die nur Güterverkehr auf Fahrwegen im Privateigentum durchführen, die von ihrem Eigentümer ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr unterhalten werden.

(3) Unternehmen, deren Tätigkeit auf die Erbringung von Leistungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Straßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel beschränkt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen."

2. Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) 'Eisenbahnunternehmen' jedes öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen;".

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat benennt die Stelle, die für die Erteilung von Genehmigungen und für die Erfuellung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig ist. Die Erteilung der Genehmigungen wird von einer Stelle vorgenommen, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt und von Stellen oder Unternehmen, die dies tun, unabhängig ist."

4. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Die Gültigkeit der Genehmigung erstreckt sich auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet."

5. Artikel 6 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- kein Urteil wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht oder - im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht - gegen zollrechtliche Pflichten ergangen ist."

6. Artikel 11 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Wenn eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, aussetzt, widerruft oder ändert, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich. Die Kommission unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten."

7. Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Richtlinie müssen Eisenbahnunternehmen ferner die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten, die mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sind und in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden; dies betrifft insbesondere

a) die besonderen technischen und betriebsbezogenen Anforderungen an die Eisenbahnverkehrsleistungen;

b) die Sicherheitsanforderungen an das Personal, das rollende Material und die interne Organisation des Unternehmens;

c) die Bestimmungen betreffend Gesundheit, Sicherheit, Sozialbedingungen sowie Rechte der Arbeitnehmer und der Verbraucher;

d) Anforderungen zum Nutzen oder Schutz der Verbraucher, die für sämtliche Unternehmen des betreffenden Eisenbahnsektors gelten.

(2) Eisenbahnunternehmen können die Kommission jederzeit mit der Frage befassen, ob die Anforderungen des einzelstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und ob diese Anforderungen auf nichtdiskriminierende Art und Weise angewandt werden. Falls die Kommission der Ansicht ist, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfuellt wurden, gibt sie unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags eine Stellungnahme über die korrekte Auslegung der Richtlinie ab.

Artikel 13

Eisenbahnunternehmen müssen die den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr betreffenden Vereinbarungen der Mitgliedstaaten beachten, in denen sie tätig sind. Sie müssen außerdem die einschlägigen Zoll- und Steuervorschriften einhalten."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 15. März 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. C 321 vom 20.10.1998, S. 8, und

ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 38.

(2) ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 22.

(3) ABl. C 57 vom 29.2.2000, S. 40.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. März 1999 (ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 119), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 56), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. März 2000 (ABl. C 178 vom 27.6.2000, S. 23) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2001 und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2000.

(5) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(6) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70.