32001D0503

2001/503/EG: Beschluss der Kommission vom 22. Juni 2001 über die von den begünstigten Ländern zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA)

Amtsblatt Nr. L 182 vom 05/07/2001 S. 0058 - 0061


Beschluss der Kommission

vom 22. Juni 2001

über die von den begünstigten Ländern zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA)

(2001/503/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestütz auf die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 haben die begünstigten Länder, die im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt finanziell unterstützt werden, für eine angemessene Publizität der Maßnahmen zu sorgen, um

a) die Öffentlichkeit auf die Rolle der Gemeinschaft im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen aufmerksam zu machen;

b) die potentiellen Begünstigten und die Wirtschaftsverbände auf die durch die Maßnahmen gebotenen Möglichkeiten hinzuweisen.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 sorgen die begünstigten Länder insbesondere dafür, dass an deutlich sichtbarer Stelle Hinweistafeln aufgestellt werden, aus denen in Verbindung mit dem Gemeinschaftsemblem hervorgeht, dass die Maßnahmen von der Gemeinschaft mitfinanziert sind, und dass Vertreter der Gemeinschaftsorgane zu den wichtigsten öffentlichen Veranstaltungen, die mit der im Rahmen von ISPA gewährten Gemeinschaftsunterstützung im Zusammenhang stehen, hinzugezogen werden.

(3) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 unterrichten die begünstigten Länder die Kommission jährlich über die bezüglich der Informations- und Publizitätsmaßnahmen unternommenen Schritte.

(4) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 erlässt die Kommission Durchführungsvorschriften zur Information und Publizität.

(5) Der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 genannte ISPA-Verwaltungsausschuss wurde zu den Durchführungsvorschriften zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen gehört. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme dieses Ausschusses -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Durchführungsvorschriften zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 22. Juni 2001

Für die Kommission

Michel Barnier

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

ANHANG

ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH INFORMATION UND PUBLIZITÄT

Durchführungsbestimmungen zur Information und Publizität im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Strukturpolitischen Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

1. ZIELE UND GELTUNGSBEREICH

Mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Unterstützung aus dem ISPA sollen

- die Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft besser bekannt gemacht und ihre Transparenz erhöht werden,

- die potenziellen Begünstigten und die Berufsverbände über die durch das ISPA gebotenen Möglichkeiten informiert werden.

Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen betreffen sämtliche Maßnahmen, für die aus dem ISPA eine finanzielle Unterstützung gewährt wird.

Ziel der Informations- und Publizitätsmaßnahmen ist es, die breite Öffentlichkeit sowie die potenziellen Begünstigten und die Endbegünstigten, einschließlich

- der regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Behörden,

- der Wirtschafts- und Sozialpartner,

- der Nichtregierungsorganisationen,

- der Akteure und Vorhabensträger,

- aller sonstigen Interessenten,

über die durch das ISPA gebotenen Möglichkeiten zu informieren.

2. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Alle Publizitätsmaßnahmen vor Ort obliegen der für die Durchführung eines ISPA-Vorhabens zuständigen Stelle (im Folgenden "zuständige Stelle" genannt). Die Publizität erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen, die über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen unterrichtet werden.

Die zuständige Stelle trifft alle geeigneten Verwaltungsmaßnahmen, um eine wirksame Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten und mit den Kommissionsdienststellen zusammenzuarbeiten.

Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen werden frühzeitig getroffen, sobald über die ISPA-Unterstützung entschieden wurde. Die Kommission behält sich vor, das Verfahren zur Kürzung, Aussetzung oder Streichung der ISPA-Unterstützung einzuleiten, falls ein begünstigtes Land seinen Verpflichtungen gemäß diesem Anhang nicht nachkommt. In solchen Fällen findet das Verfahren von Anhang III.1 Abschnitt VIII der mit den einzelnen begünstigten Ländern geschlossenen ISPA-Finanzierungsvereinbarung Anwendung.

3. LEITLINIEN FÜR INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSMASSNAHMEN

Unbeschadet der ausführlichen Bestimmungen unter Ziffer 4 gelten für alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen folgende Grundsätze:

3.1. Medien

Die zuständige Stelle informiert die Medien in der dafür geeignetsten Form über die aus dem ISPA kofinanzierten Maßnahmen. Dabei muss die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft in angemessener Weise zum Ausdruck gebracht werden.

Zu diesem Zweck wird die formelle Einleitung der Vorhaben und wichtiger Durchführungsphasen insbesondere über die regionalen Medien (Presse, Radio und Fernsehen) bekannt gemacht. Hierbei ist eine geeignete Zusammenarbeit mit den Delegationen der Kommission in den betreffenden begünstigten Ländern sicherzustellen.

3.2. Informationsveranstaltungen

Bei Informationsveranstaltungen (z. B. Konferenzen, Seminaren, Messen, Ausstellungen), die die Durchführung der aus dem ISPA kofinanzierten Vorhaben betreffen, weisen die Veranstalter ausdrücklich auf die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft hin. Die Gelegenheit sollte genutzt werden, um im Sitzungssaal die europäische Fahne oder auf den Dokumenten das Emblem anzubringen. Die Delegationen der Kommission in den begünstigten Ländern sind erforderlichenfalls bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltungen behilflich.

3.3. Informationsmaterial

In Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter) über Vorhaben oder ähnliche Maßnahmen ist auf dem Vorsatzblatt bei Verwendung des nationalen, regionalen oder lokalen Emblems auch das europäische Emblem gut sichtbar anzubringen.

Enthält die Veröffentlichung ein Vorwort, ist dieses von dem Verantwortlichen in dem begünstigten Land sowie für die Kommission von dem betreffenden Kommissionsmitglied oder einem designierten Vertreter zu unterzeichnen, um damit die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft hervorzuheben. In diesen Veröffentlichungen ist die für die Unterrichtung der Interessenten zuständige Stelle anzugeben.

Die obengenannten Grundsätze gelten auch für audiovisuelles und Website-Material.

4. VERPFLICHTUNGEN DER BEGÜNSTIGEN LÄNDER

Information und Publizität sind Gegenstand eines kohärenten Maßnahmenbündels, das von der zuständigen Stelle gemeinsam mit der Kommission für die Laufzeit des Vorhabens festgelegt wird. Die begünstigten Länder stellen sicher, dass Vertreter der Kommission, einschließlich deren Delegationen, an den wichtigsten öffentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ISPA angemessen beteiligt werden.

Bei der Durchführung der Vorhaben trifft die zuständige Stelle folgende Maßnahmen, um die Beteiligung des ISPA an den betreffenden Vorhaben kenntlich zu machen:

a) Vorhabensbezogene Informationen

Mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen vor Ort soll die Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft durch das ISPA allgemein bekannt gemacht werden. Die zuständige Stelle veröffentlicht den Inhalt der Vorhaben in der dafür geeignetsten Weise, trägt dafür Sorge, dass die entsprechenden Unterlagen den lokalen und regionalen Medien übermittelt werden, und hält diese Unterlagen für Interessenten bereit. Die Maßnahmen vor Ort umfassen:

- Hinweistafeln auf den Baustellen,

- bleibende Erinnerungstafeln bei Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,

die jeweils gemäß den weiter unten ausgeführten besonderen Bestimmungen über Informationen vor Ort aufgestellt werden.

b) Allgemeine das ISPA betreffende Informationen

Zusätzlich zu den unter Buchstabe a) genannten Maßnahmen stellt der nationale ISPA-Koordinator regelmäßig allgemeine Informationen über die in dem betreffenden Land bereitgestellte ISPA-Unterstützung zusammen, wobei auf die Durchführung der Vorhaben und die erzielten Ergebnisse eingegangen wird. Diese allgemeinen Informationen sind mindestens einmal jährlich zu erstellen und der Kommission für deren jährlichen Bericht zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden als Broschüren von allgemeinem Interesse, als professionelles audiovisuelles Material (z. B. Videoclips) sowie auf Pressekonferenzen auf der geeigneten Ebene vorgelegt. Dabei werden die Vorhaben nach ihrer Art in Gruppen zusammengefasst und/oder Vorhaben in den Mittelpunkt gestellt, die von einschlägigem Interesse sind. Die Informationen sind den nationalen und regionalen Fernseh- und Radiostationen, der Kommission sowie - auf Anfrage - sonstigen Interessenten gemäß Punkt 1 zu übermitteln.

5. ARBEIT DER BEGLEITAUSSCHÜSSE

- Die Vertreter der Kommission in den Begleitausschüssen stellen zusammen mit dem nationalen ISPA-Koordinator sicher, dass die Bestimmungen zur Publizität, insbesondere diejenigen für die Hinweis- und Erinnerungstafeln (siehe die nachstehenden besonderen Bestimmungen) eingehalten werden.

- Die zuständige Stelle übermittelt den Vorsitzenden der Begleitausschüsse Angaben zu den Publizitätsmaßnahmen zusammen mit geeigneten Belegen wie z. B. Fotografien. Die Kommission erhält Kopien dieses Materials.

- Die Vorsitzenden der Begleitausschüsse übermitteln der Kommission alle Angaben, die für deren jährlichen Bericht erforderlich sind.

- Die Begleitausschüsse tragen dafür Sorge, dass über ihre Arbeit angemessen informiert wird. Zu diesem Zweck unterrichten sie die Medien, so oft dies für notwendig erachtet wird, über die Fortschritte des/der Vorhaben, für das/die sie zuständig sind. Für die Kontakte mit den Medien ist der Vorsitzende verantwortlich, der dabei vom Vertreter der Kommission unterstützt wird.

- Bei bedeutenden Veranstaltungen, wie beispielsweise Begegnungen auf hoher Ebene oder Einweihungen, sind in Zusammenarbeit mit der Kommission und deren Delegationen in den begünstigten Ländern ebenfalls geeignete Vorkehrungen zu treffen.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Kommission kann nach Absprache mit dem nationalen ISPA-Koordinator und der zuständigen Stelle zusätzliche spezifische Maßnahmen veranlassen, die sie als zweckmäßig erachtet.

Die zuständige Stelle kann in jedem Fall zusätzliche Maßnahmen durchführen. Sie konsultiert die Kommission und unterrichtet diese über die von ihr getroffenen Initiativen, so dass die Kommission in angemessener Weise zu deren Durchführung beitragen kann.

Um die Anwendung dieser Bestimmungen zu erleichtern, kann die Kommission geeignete Unterstützung bereitstellen und Leitlinien herausgeben.

Besondere Bestimmungen für Hinweistafeln und Erinnerungstafeln

Um die ISPA-Vorhaben sichtbar zu machen, sorgen die begünstigten Länder dafür, dass die nachstehenden Informations- und Publizitätsbestimmungen eingehalten werden.

1. HINWEISTAFELN

Auf den Baustellen der aus dem ISPA unterstützten Vorhaben sind Hinweistafeln aufzustellen. Auf diesen Tafeln ist eine Fläche für den Hinweis auf die Beteiligung der Europäischen Union zu reservieren.

Die Größe der Hinweistafel muss der Bedeutung des Vorhabens entsprechen.

Für den Teil der Hinweistafeln, der für die Europäische Gemeinschaft bestimmt ist, gelten folgende Kriterien:

- Dieser Teil nimmt mindestens 50 % der Fläche der Hinweistafel ein.

- Er zeigt das genormte Emblem der Europäischen Gemeinschaft und den untenstehenden Text, der nach Art des beiliegenden Beispiels wiederzugeben ist.

Sieht die zuständige Stelle davon ab, eine Hinweistafel aufzustellen, um ihre Beteiligung an der Finanzierung eines Vorhabens deutlich zu machen, ist der Beitrag der Europäischen Union auf einer besonderen Tafel anzugeben. In diesem Fall gelten die obigen die Europäische Gemeinschaft betreffenden Vorschriften entsprechend.

Die Hinweistafeln werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der Arbeiten entfernt und durch Erinnerungstafeln gemäß Punkt 2 ersetzt.

2. ERINNERUNGSTAFELN

Bleibende Erinnerungstafeln werden an Einrichtungen angebracht, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Sie müssen das Emblem der Europäischen Gemeinschaft zeigen und auf den Beitrag der Europäischen Gemeinschaft zu dem Vorhaben hinweisen.

Der folgende Text ist als Richtschnur für die Wiedergabe des vorgeschriebenen Inhalts zu verwenden: "Dieses Vorhaben wurde durch die Europäische Gemeinschaft zu ... % kofinanziert. Bei Abschluss des Vorhabens im Jahr ... (Angabe des Jahres) beliefen sich die Gesamtkosten auf ... (Landeswährung) und die Gesamtbeteiligung der Europäischen Gemeinschaft auf ... (Landeswährung)."

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