32001D0416

2001/416/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juni 2001 zur vierten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1557)

Amtsblatt Nr. L 149 vom 02/06/2001 S. 0040 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 1. Juni 2001

zur vierten Änderung der Entscheidung 2001/327/EG mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1557)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/416/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts des Inverkehrbringens von und des Handels mit lebenden Paarhufern kann die in bestimmten Teilen der Gemeinschaft vorherrschende MKS-Situation für Tierbestände in anderen Teilen der Gemeinschaft ein Gesundheitsrisiko darstellen.

(2) Alle Mitgliedstaaten haben die in der Entscheidung 2001/327/EG der Kommission vom 24. April 2001 mit Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren der für die Maul- und Klauenseuche empfänglichen Arten und zur Aufhebung der Entscheidung 2001/263/EG(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/394/EG(4), vorgesehenen Verbringungsbeschränkungen für seuchenempfängliche Tiere umgesetzt.

(3) Die Beschränkungen sollten weiterbestehen, aber die Verbringung von Zuchttieren über Aufenthaltsorte und im Fall von Rindern und Schweinen auch von Nutztieren sollte unter Berücksichtigung der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit diesen Tieren geltenden Gesundheits- und Kennzeichnungsstandards zugelassen werden.

(4) Die Lage wird auf der für den 5.-6. Juni 2001 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses geprüft, und die Maßnahmen werden erforderlichenfalls angepasst.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/327/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird Absatz 4 gestrichen.

2. Der folgende neue Artikel 2a wird eingefügt: "Artikel 2a

(1) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aa) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/628/EWG des Rates stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Tiere MKS-empfänglicher Arten nicht über gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates eingerichtete und zugelassene Aufenthaltsorte verbracht werden.

(2) Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 kann die Verbringung über Aufenthaltsorte von Nutz- und Zuchtrindern und -schweinen sowie von Zuchtschafen und -ziegen unter den in Absatz 3 aufgeführten Bedingungen gestattet werden.

(3) Der Aufenthaltsort, der im die Lieferung begleitenden Transportplan angegeben ist, muss den zentralen Veterinärbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats und aller Durchfuhrmitgliedstaaten gemeldet werden und dem Transportplan muss eine Erklärung des Versenders beiliegen, dass geeignete Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass sich an den Aufenthaltsorten zur gleichen Zeit nur Tiere der gleichen Tierart und des gleichen zertifizierten Gesundheitszustands befinden."

3. Das Datum in Artikel 4 wird durch "29. Juni 2001" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juni 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 115 vom 25.4.2001, S. 12.

(4) ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 36.