32001D0288

2001/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen in Bezug auf die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Fischkrankheiten (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1012)

Amtsblatt Nr. L 099 vom 10/04/2001 S. 0011 - 0013


Entscheidung der Kommission

vom 3. April 2001

zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen in Bezug auf die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für Fischkrankheiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1012)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/288/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/27/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 93/53/EWG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass in jedem Mitgliedstaat ein nationales Referenzlaboratorium benannt wird, das technisch und personell so ausgestattet ist, dass jederzeit - insbesondere bei den ersten Anzeichen einer Seuche - Typ, Subtyp und Variante des betreffenden Krankheitserregers nachgewiesen und die Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien bestätigt werden können.

(2) Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für die Fischkrankheiten ist in Anhang A der Richtlinie 93/53/EWG enthalten.

(3) Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang A der Richtlinie 93/53/EWG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. April 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23.

(2) ABl. L 114 vom 13.5.2000, S. 28.

ANHANG

"ANHANG A

NATIONALE REFERENZLABORATORIEN FÜR FISCHKRANKHEITEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"