32001D0275

2001/275/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2000/596/EG des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben und die Berichte über die Durchführung im Rahmen der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Aktionen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 736)

Amtsblatt Nr. L 095 vom 05/04/2001 S. 0027 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 20. März 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 2000/596/EG des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben und die Berichte über die Durchführung im Rahmen der aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Aktionen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 736)

(2001/275/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2000/596/EG des Rates vom 28. September 2000 über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds(1), insbesondere auf die Artikel 14 Absatz 2, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 2,

nach Anhörung des in Artikel 21 Absatz 1 der Entscheidung 2000/596/EG vorgesehenen Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Gewährleistung einer wirksamen, den Grundsätzen eines effizienten Managements entsprechenden Durchführung der Fondsinterventionen in der Gemeinschaft sind eine Reihe gemeinsamer Vorschriften für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Fonds zu erlassen.

(2) Damit die Berichte nach Artikel 20 Absatz 2 der Entscheidung 2000/596/EG den Zweck einer angemessenen Begleitung der Durchführung der Fondsinterventionen erfuellen, sind Standardmodelle zu erstellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Anwendungsbereich

Artikel 1

Diese Entscheidung findet Anwendung auf die Kofinanzierung der in Artikel 8 der Entscheidung 2000/596/EG vorgesehenen Durchführungsprogramme, die von den Mitgliedstaaten verwaltet werden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck:

a) "Maßnmahme" einen der in Artikel 4 der Entscheidung 2000/596/EG genannten Bereiche.

b) "Aktion" die Mittel, mit denen ein Mitgliedstaat zwecks Verwirklichung der Ziele des Europäischen Flüchtlingsfonds Maßnahmen im Sinne von Buchstabe a) durchführt. Eine Aktion kann aus mehreren verschiedenen Projekten bestehen.

c) "Projekt" die Mittel, die von den Begünstigten der Finanzhilfen praktisch und konkret eingesetzt werden, um eine Aktion ganz oder teilweise durchzuführen. Jedes Projekt wird unter Angabe der Dauer, des Finanzplans, der Ziele, des dafür eingesetzten Personals und der mit der Durchführung betrauten Organisation oder Gruppe von Organisationen genau beschrieben.

d) "Begünstigte der Finanzhilfen" die für die Durchführung der Projekte verantwortlichen Einrichtungen (NRO, föderale, nationale, regionale oder lokale Behörden, sonstige gemeinnützige Organisationen...).

KAPITEL 2

Regeln für die Zuschussfähigkeit

Artikel 3

Zur Bestimmung der Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in Artikel 8 der Entscheidung 2000/596/EG vorgesehenen Durchführungsprogramme finden die in Anhang I dieser Entscheidung enthaltenen Regeln Anwendung.

Die Bestimmungen dieser Entscheidung hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Regeln für die Zuschussfähigkeit anzuwenden, die strenger sind als die dieser Entscheidung.

KAPITEL 3

Durchführungsberichte

Artikel 4

(1) Der in Artikel 20 Absatz 2 der Entscheidung 2000/596/EG vorgesehene Synthesebericht über die Durchführung der laufenden Aktionen wird nach dem Muster in Anhang II erstellt.

(2) Die Finanzierungskonten und der Bericht über die Durchführung der Aktionen gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Entscheidung 2000/596/EG werden nach dem Muster in Anhang III erstellt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2001

Für die Kommission

António Vitorino

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 252 vom 6.10.2000, S. 12.

ANHANG I

ZUSCHUSSFÄHIGKEIT DER AUSGABEN IM RAHMEN DES EUROPÄISCHEN FLÜCHTLINGSFONDS

I. ALLGEMEINE REGELN (ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN AUF PROJEKTEBENE)

Regel Nr. 1

Die Kosten müssen mit den in Artikel 1 der Entscheidung 2000/596/EG genannten Zielen unmittelbar in Zusammenhang stehen.

Regel Nr. 2

Die Kosten müssen sich auf die in Artikel 4 der Entscheidung 2000/596/EG genannten Maßnahmen beziehen.

Regel Nr. 3

Die Kosten müssen für die Durchführung der Aktion notwendig sein, die in dem von der Kommission genehmigten nationalen Programm beschrieben ist.

Regel Nr. 4

Die Kosten müssen in dem Finanzplan für das Projekt veranschlagt sein.

Regel Nr. 5

Die Kosten müssen angemessen sein und den Grundsätzen eines wirtschaftlichen Finanzmanagements, insbesondere der Rentabilität und Kostenwirksamkeit, entsprechen (z. B. müssen die Personalkosten im Zusammenhang mit der Projektverwaltung und -durchführung in einem angemessenen Verhältnis zur Projektgröße stehen usw.).

Regel Nr. 6

Ausgaben, die vor dem Zeitpunkt der Annahme der Kommissionsentscheidung über die Genehmigung des nationalen Durchführungsprogramms oder nach der in dieser Entscheidung angegebenen Frist für die Ausgaben entstanden sind, können nicht aus dem Fonds kofinanziert werden. Hiervon abweichend können

- für das Haushaltsjahr 2000 die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Zeitpunkt der Genehmigung des nationalen Programms tatsächlich gezahlten Ausgaben bezuschusst werden;

- für das Haushaltsjahr 2001 die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Zeitpunkt der Genehmigung des nationalen Programms tatsächlich gezahlten Ausgaben bezuschusst werden.

Regel Nr. 7

Die Kosten müssen tatsächlich angefallen, in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Begünstigten der Finanzhilfe erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein. In der Regel sind die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen durch quittierte Rechnungen zu belegen. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind die Zahlungen durch gleichwertige Buchungsunterlagen zu belegen.

1. Die Ausgaben im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Entscheidung 2000/596/EG müssen im Gebiet des Mitgliedstaats angefallen sein. Die Ausgaben im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe c) können im Gebiet des Mitgliedstaats und im Herkunftsland angefallen sein.

2. Für jedes Projekt hat der Begünstigte die Belege (quittierte Rechnungen, Quittungen, sonstige Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsunterlagen) zu erfassen, zu nummerieren und - soweit möglich - an einem besonderen Ort, in der Regel an seinem Hauptsitz, fünf Jahre lang nach Abschluss des Projekts aufzubewahren, damit die Unterlagen gegebenenfalls überprüft werden können. Die Kommission behält sich das Recht vor, Rechnungen oder Belege für Ausgaben im Zusammenhang mit Projekten jederzeit zur Überprüfung anzufordern. Kann der Begünstigte solche Rechnungen oder zusätzlichen Unterlagen nicht vorweisen, kommen die entsprechenden Ausgaben nicht für eine Kofinanzierung in Betracht.

Regel Nr. 8

Unter "Einnahmen" im Sinne dieser Regel fallen Einnahmen, die einem Projekt während der Dauer seiner Kofinanzierung oder während eines von dem Mitgliedstaat gegebenenfalls festgesetzten längeren Zeitraums bis zum Abschluss der Unterstützung aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen, Einschreibegebühren oder sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen zufließen; hiervon ausgenommen sind Beiträge des privaten Sektors zur Kofinanzierung von Projekten, die neben den öffentlichen Beiträgen in den Finanztabellen der jeweiligen Maßnahme ausgewiesen sind.

Es handelt sich um Einnahmen, durch die sich die Höhe der für das fragliche Projekt erforderlichen Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds verringert. Bevor die Beteiligung des Europäischen Flüchtlingsfonds berechnet wird, spätestens jedoch beim Abschluss des Projekts, werden sie je nachdem, ob sie vollständig oder nur teilweise durch das kofinanzierte Projekt entstanden sind, in voller Höhe oder anteilmäßig von den zuschussfähigen Ausgaben für das Projekt in Abzug gebracht.

Die öffentliche und die sonstige Kofinanzierung müssen in der Buchführung und in den Steuerunterlagen des Begünstigten erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein. Eine Kofinanzierung, die in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Projekts nicht ausgewiesen ist, kann in der Regel nicht als Kofinanzierung angesehen werden.

II. ZUSCHUSSFÄHIGE DIREKTE KOSTEN (AUF PROJEKTEBENE)

Regel Nr. 9: Personalkosten

Die Kosten für das dem Projekt zugewiesene Personal, und zwar die tatsächlichen Löhne und Gehälter zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer, in die Vergütung eingehender Kosten sind zuschussfähig. Die Personalkosten dürfen weder die Löhne und Gehälter und sonstigen dem Begünstigten in der Regel entstehenden Arbeitskosten noch die günstigsten marktüblichen Sätze überschreiten. Die Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die sich aus der Kofinanzierung des Europäischen Flüchtlingsfonds ergeben, sind jedoch keine zuschussfähigen Ausgaben, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig von dem Begünstigten der Finanzhilfen getragen.

Die Personalkosten für öffentliche Bedienstete sind nur im Fall von Tätigkeiten, die nicht Teil ihrer üblichen Arbeit sind, und bei Aufgaben, die speziell mit der Projektdurchführung in Zusammenhang stehen, nach folgender Maßgabe zuschussfähig:

a) Beamte und sonstige öffentliche Bedienstete, die durch eine ordnungsgemäß nachgewiesene Verfügung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Projekts abgeordnet worden sind;

b) sonstiges Personal, das nur zwecks Durchführung eines Projekts beschäftigt wird.

Regel Nr. 10: Reise- und Aufenthaltskosten für das Projektpersonal

Reisekästen sind auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten zuschussfähig. Die Erstattungssätze sollten bei Entfernungen von mehr als 800 km (Hin- und Rückreise) auf dem günstigsten Flugtarif und bei den übrigen Entfernungen auf dem Eisenbahntarif basieren, es sei denn, die Lage des Zielortes rechtfertigt die Benutzung des Flugzeugs. Hat eine Organisation eigene Tagegeldsätze, so sollten diese innerhalb der von dem Mitgliedstaat nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken festgelegten Obergrenzen angewandt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Tagegelder die Fahrtkosten vor Ort (einschließlich Taxis), die Unterbringung, Mahlzeiten, Gebühren für Ortsgespräche und verschiedene kleinere Ausgaben decken. Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs erfolgt die Erstattung in der Regel unter Zugrundlegung der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Regel Nr. 11: Reise- und Aufenthaltskosten für Projektteilnehmer

Die Reise- und Aufenthaltskosten für Projektteilnehmer (Zielgruppen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2000/596/EG) sind zuschussfähig, sofern alle vorstehend in Teil I genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

Regel Nr. 12: Erwerb von Grundstücken

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von unbebauten Grundstücken unter den folgenden drei Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht:

a) Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und den Zielen des kofinanzierten Projekts bestehen;

b) der Grundstückserwerb darf nicht mehr als 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das Projekt ausmachen, es sei denn, dass im Rahmen der von der Kommission genehmigten Unterstützung ein höherer Prozentsatz festgesetzt ist;

c) es muss eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle beigebracht werden, mit der bestätigt wird, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt.

Regel Nr. 13: Erwerb von Immobilien oder Errichtung von Gebäuden

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von Immobilien, d. h. von bereits errichteten Gebäuden und des Grundstücks, auf dem sie errichtet wurden, oder die Kosten für die Errichtung von Gebäuden nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung in Betracht, wenn ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen des betreffenden Projekts besteht:

a) Es muss eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Preis den Marktwert nicht übersteigt, und mit der entweder attestiert wird, dass das Gebäude den nationalen Vorschriften entspricht, oder in der die Punkte angegeben sind, die nicht den Vorschriften entsprechen, wenn ihre Berichtigung durch den Endbegünstigten im Rahmen der Aktion vorgesehen ist.

b) Für das Gebäude darf in den vorangegangenen zehn Jahren nicht ein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein, der bei Kofinanzierung des Kaufs durch den Europäischen Flüchtlingsfonds eine Doppelgewährung der Hilfe zur Folge hätte.

c) Die Immobilie ist für den im Rahmen der Aktion angegebenen Zweck mindestens fünf Jahre lang nach Abschluss des Projekts zu nutzen, sofern die Kommission nicht eigens ihre Zustimmung zu einer anderen Nutzung erteilt.

d) Das Gebäude darf nicht für andere Zwecke als die Durchführung der Aktion genutzt werden.

Regel Nr. 14: Erwerb von neuen Ausrüstungsgegenständen

In der Regel ist es am sinnvollsten, die entsprechenden Ausrüstungsgegenstände (z. B. Computer, Mobiliar, Fahrzeuge usw.) zu leasen. Ist ein Leasing wegen der kurzen Laufzeit des Projekts oder der raschen Wertminderung (z. B. bei Computern) nicht möglich, können die Anschaffungskosten zuschussfähig sein. Die Kosten des Erwerbs neuer Ausrüstungsgegenstände sind zuschussfähig, sofern sie den marktüblichen Kosten entsprechen und die betreffenden Gegenstände gemäß den für den Begünstigten geltenden Steuer- und Buchführungsvorschriften abgeschrieben werden. Berücksichtigt werden kann nur der der Laufzeit des Projekts entsprechende Teil der Abschreibung des Gegenstands. Für Projekte mit einer Laufzeit von einem Jahr beträgt der Abschreibungssatz 33,3 %. Wenn Art und/oder Nutzung eines Ausrüstungsgegenstands es rechtfertigen, kann in Ausnahmefällen dessen Erwerb und vollständige Abschreibung genehmigt werden, sofern der Ausrüstungsgegenstand mindestens drei Jahre lang nach Abschluss des Projekts für dieselbe Zielgruppe (Artikel 3 der Entscheidung 2000/596/EG) genutzt wird.

Regel Nr. 15: Leasing

Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Geschäften kommen unter den nachstehenden Bedingungen für eine Kofinanzierung im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds in Betracht.

A. ZUSCHUSS ÜBER DEN LEASING-GEBER

A.1. Der Leasing-Geber ist der Direktempfänger der gemeinschaftlichen Kofinanzierung, die zur Verringerung der von dem Leasing-Nehmer für die unter den Leasing-Vertrag fallenden Wirtschaftsgüter gezahlten Leasingraten verwendet wird.

A.2. Die Leasing-Verträge, für die ein Gemeinschaftszuschuss gezahlt wird, müssen eine Kaufoption oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrags ist, entsprechenden Mindest-Leasingzeitraum vorsehen.

A.3. Wird ein Leasing-Vertrag vor Ablauf des Mindest-Leasingzeitraums ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden beendet, so ist der Leasing-Geber verpflichtet, den zuständigen einzelstaatlichen Behörden (zwecks Gutschrift zugunsten des Europäischen Flüchtlingsfonds) den Teil des Gemeinschaftszuschusses zurückzuzahlen, der dem noch verbleibenden Leasing-Zeitraum entspricht.

A.4. Der Kauf des Wirtschaftsguts durch den Leasing-Geber, der durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird, bildet die kofinanzierungsfähige Ausgabe. Der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Hoechstbetrag darf den Handelswert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten.

A.5. Andere Kosten als die unter Punkt A.4 genannten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (insbesondere Steuern, Gewinnspanne des Leasing-Gebers, Zinskästen der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht zuschussfähig.

A.6. Der dem Leasing-Geber gezahlte Gemeinschaftszuschuss muss in voller Höhe zugunsten des Leasing-Nehmers verwendet werden, und zwar im Wege einer einheitlichen Verringerung des Betrags aller Leasingraten für die Dauer des Leasing-Zeitraums.

A.7. Der Leasing-Geber muss durch Aufstellung einer Aufschlüsselung der Leasingraten oder eine die gleiche Gewähr bietende Alternativmethode nachweisen, dass der Gemeinschaftszuschuss in voller Höhe auf den Leasing-Nehmer übertragen wird.

A.8. Die unter Punkt A.5 genannten Kosten, die Verwendung etwaiger aus dem Leasing-Geschäft resultierender steuerlicher Vorteile und die sonstigen Bedingungen des Vertrags sollten denen gleichwertig sein, die Anwendung finden, wenn keine finanzielle Intervention der Kommission erfolgt.

B. ZUSCHUSS AN DEN LEASING-NEHMER

B.1. Der Leasing-Nehmer ist der Direktempfänger der gemeinschaftlichen Kofinanzierung.

B.2. Die vom Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber gezahlten Leasingraten, die durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen Buchungsbeleg nachgewiesen werden, bilden die kofinanzierungsfähige Ausgabe.

B.3. Im Fall von Leasing-Verträgen, die eine Kaufoption enthalten oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, das Gegenstand des Vertrags ist, entsprechenden Leasing-Zeitraum vorsehen, darf der für die gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht kommende Hoechstbetrag den Handelswert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (Steuern, Gewinnspanne des Leasing-Gebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten usw.) sind nicht zuschussfähig.

B.4. Der Gemeinschaftszuschuss für die unter Punkt B.3 genannten Leasing-Verträge wird dem Leasing-Nehmer auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Leasingraten in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt. Überschreitet die Dauer des Leasing-Vertrags den äußersten Termin für die Verbuchung der Zahlungen im Rahmen der Gemeinschaftshilfe, so können nur die Ausgaben für die fälligen und vom Leasing-Nehmer bis zum äußersten Zahlungstermin im Rahmen der Hilfe gezahlten Leasingraten als zuschussfähig angesehen werden.

B.5. Im Fall von Leasing-Verträgen, die nicht eine Kaufoption enthalten und deren Laufzeit kürzer ist als die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrags ist, kommen die Leasingraten im Verhältnis zur Dauer des förderfähigen Projekts für eine gemeinschaftliche Kofinanzierung in Betracht. Der Leasing-Nehmer muss jedoch nachweisen können, dass das Leasing die kostengünstigste Methode ist, um die Nutzung des Ausrüstungsguts zu erzielen. Wären die Kosten bei Anwendung einer Alternativmethode (zum Beispiel Anmietung des Ausrüstungsguts) niedriger, so werden die Mehrkosten von den zuschussfähigen Ausgaben in Abzug gebracht.

Regel Nr. 16: Erwerb von gebrauchtem Material

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Kosten des Erwerbs von gebrauchtem Material unter den folgenden vier Bedingungen als zuschussfähig in Betracht:

a) Der Verkäufer des Materials hat eine Erklärung abzugeben, aus der der Ursprung des Materials hervorgeht und in der bestätigt wird, dass es zu keinem Zeitpunkt in den vorangegangenen sieben Jahren mit Hilfe von nationalen oder gemeinschaftlichen Zuschüssen angekauft wurde;

b) der Preis des Gebrauchtmaterials darf seinen Marktwert nicht überschreiten und muss unter den Kosten für gleichartiges neues Material liegen;

c) das Material muss die für das Projekt erforderlichen technischen Merkmale aufweisen und den geltenden Normen und Standards entsprechen;

d) das Material wird mindestens zwei Jahre lang nach Abschluss des Projekts für dieselbe Zielgruppe (Artikel 3 der Entscheidung 2000/596/EG) genutzt.

Regel Nr. 17: Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter

Die Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter kommen für eine Kofinanzierung in Betracht, sofern alle vorstehend in Teil I genannten Voraussetzungen erfuellt sind. Bei den Verbrauchsgütern handelt es sich um Material oder Unterstützung für die Projektteilnehmer (Artikel 3 der Entscheidung 2000/596/EG), z. B. Lebensmittel, Kleidung, medizinische Versorgung, Baustoffe usw. Versorgungsgüter schließen Büromaterial wie Schreibwaren, aber auch Lebensmittellieferungen für die Projektteilnehmer im Sinne von Artikel 3 der Entscheidung 2000/596/EG mit ein.

Regel Nr. 18: Ausgaben für die Vergabe von Unterverträgen

Unbeschadet der Anwendung strengerer nationaler Vorschriften kommen die Ausgaben für folgende Unteraufträge nicht für eine Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds in Betracht:

a) Unteraufträge, die die Kosten der Durchführung des Projekts erhöhen, ohne für das Projekt eine anteilmäßige Wertschöpfung mit sich zu bringen;

b) Unterverträge mit zwischengeschalteten Stellen oder Beratern, in denen die Zahlung als Prozentsatz der Gesamtkosten des Projekts festgelegt ist, es sei denn, dass eine solche Zahlung vom Endbegünstigten unter Bezugnahme auf den tatsächlichen Wert der ausgeführten Arbeiten oder Dienstleistungen nachgewiesen wird.Die Subunternehmer haben sich bei allen Unteraufträgen zu verpflichten, den Prüf- und Kontrollstellen alle erforderlichen Informationen über die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten zu liefern.

Regel Nr. 19: Kosten, die sich unmittelbar aus den mit der EU-Finanzierung verbundenen Auflagen ergeben

Die Kosten für (Verbreitung von Informationen, spezifische Bewertung des Projekts, Übersetzung, Vervielfältigung usw.) Publizität des Projekts und der EU-Kofinanzierung können zuschussfähig sein.

Regel Nr. 20: Rückstellung für unvorhergesehene Kosten

Eine "Rückstellung für unvorhergesehene Kosten" von nicht mehr als 5 % der zuschussfähigen direkten Kosten kann dem Projekt angelastet werden, sofern sie in dem Finanzplan für das Projekt enthalten ist.

Regel Nr. 21: Gemeinkosten

Ein fixer Prozentsatz der Gemeinkosten von bis zu höchstens 7 % des Gesamtbetrags der zuschussfähigen direkten Kosten ist als indirekte Kosten zuschussfähig, sofern dieser Betrag in dem Finanzplan für das Projekt enthalten ist. Indirekte Kosten sind zuschussfähig, sofern sie keine Kosten enthalten, die einem anderen Posten des Finanzplans des Projekts zugeordnet worden sind, sie nicht als direkte Kosten verbucht werden können und nicht aus anderen Quellen finanziert werden. Indirekte Kosten sind nicht zuschussfähig, wenn die Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe die Finanzierung eines Projekts betrifft, das von einer Einrichtung durchgeführt wird, die von der Kommission und/oder einer einzelstaatlichen Behörde bereits eine Kernfinanzierung erhält.

Regel Nr. 22: Finanzierungskosten

Sollzinsen, Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten kommen nicht für eine Kofinanzierung in Betracht.

Regel Nr. 23: Bankgebühren für Konten

In Fällen, in denen die Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds die Eröffnung eines oder mehrerer getrennter Konten für die Durchführung eines Projekts erforderlich macht, sind die Bankgebühren für die Eröffnung und Führung der Konten zuschussfähig.

Regel Nr. 24: Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technsiche und finanzielle Beratung, Rechnungsführungs- und Rechnungsprüfungskosten

Diese Kosten sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit dem Projekt zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder wenn sie sich im Fall von Rechnungsführungs- und Rechnungsprüfungskosten auf Auflagen der zuständigen Behörde beziehen.

Regel Nr. 25: Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Garantien

Diese Kosten sind insoweit zuschussfähig, als die Garantien gemäß den nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlich oder in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Kofinanzierung vorgeschrieben sind.

Regel Nr. 26: Mehrwertsteuer und andere Steuern und Abgaben

a) Die Mehrwertsteuer ist nicht eine zuschussfähige Ausgabe, es sei denn, sie wird tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder dem Einzelempfänger im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags und im Fall der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen getragen. Die - auf welche Weise auch immer - rückforderbare Mehrwertsteuer kann nicht als zuschussfähig angesehen werden, auch wenn der Endbegünstigte oder der Einzelempfänger sie nicht tatsächlich zurückerhält.

b) Unterliegt der Endbegünstigte oder Einzelempfänger einer Pauschalregelung gemäß Titel XIV der Sechsten MwSt.-Richtlinie des Rates (77/388/EWG)(1), so gilt die gezahlte Mehrwertsteuer als rückforderbar im Sinne von Buchstabe a).

c) Auf keinen Fall darf die gemeinschaftliche Kofinanzierung die gesamten zuschussfähigen Ausgaben ohne Mehrwertsteuer übersteigen.

Regel Nr. 27: Sachleistungen

Sachleistungen sind zuschussfähige Ausgaben, sofern:

a) es sich um die Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien, Ausrüstungsgütern oder Material, um Forschungs- oder freiberufliche Tätigkeiten oder unbezahlte freiwillige Arbeit handelt;

b) ihr Wert von einer unabhängigen Stelle geschätzt und geprüft werden kann;

c) im Fall der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Schätzer oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt wird;

d) im Fall unbezahlter freiwilliger Arbeit der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des normalen Stunden- und Tagessatzes für die geleistete Arbeit ermittelt wird.

e) die Bestimmungen der Regeln 12, 13 und 16 eingehalten werden, soweit sie anwendbar sind.

Allerdings ist die Beteiligung des Fonds an der Finanzierung eines Projekts auf die bei Abschluss des Projekts zuschussfähigen Gesamtkosten, abzüglich der Sachleistungen, begrenzt.

III. TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG

1. Ein Betrag von höchstens 5 % der Gesamtmittelzuweisung eines Mitgliedstaats kann für die technische und administrative Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Aktion vorbehalten werden, für die der Mitgliedstaat verantwortlich ist.

Folgende Kosten kommen bis zur 5 %-Obergrenze für eine Kofinanzierung in Betracht:

a) Kosten in Verbindung mit der Vorbereitung, Auswahl, Bewertung und Begleitung der vom Europäischen Flüchtlingsfonds kofinanzierten Aktion. Werden EDV-Ausrüstungen geleast oder erworben, muss der Bedarf von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet werden und im Verhältnis zum Gesamtumfang des Programms stehen. Geleaste oder erworbene Ausrüstungen dürfen nur für die Durchführung des Programms genutzt werden. Es gelten die für Leasing maßgeblichen Zuschussfähigkeitsregeln.

b) Kosten in Verbindung mit Audits sowie Kontrollen und Prüfungen der Projekte vor Ort.

c) Kosten in Verbindung mit der Sichtbarkeit der Kofinanzierung aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds.

Aufwendungen für Arbeitsentgelte, einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen, sind nur in folgenden Fällen zuschussfähig:

- Beamte, die durch förmliche Verfügung der zuständigen Behörde vorübergehend zur Ausführung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Aufgaben abgeordnet werden;

- Bedienstete auf Zeit oder Beschäftigte des privaten Sektors, die ausschließlich zur Ausführung der unter den Buchstaben a) und b) genannten Aufgaben eingestellt werden.

2. Die Kosten im Zusammenhang mit der unabhängigen Bewertung im Sinne von Artikel 20 der Entscheidung 2000/596/EG sind zuschussfähig. Diese Kosten unterliegen nicht den unter Punkt 1 genannten Bedingungen. Aufwendungen für Löhne und Gehälter von Beamten und sonstigen öffentlichen Bediensteten, die derartige Aktionen durchführen, sind nicht zuschussfähig.

IV. NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN

Anmerkung:

Diese Liste ist nicht erschöpfend.

1. Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten: diese Kosten sind nicht zuschussfähig.

2. Aufwands- und Sozialkosten, die nicht unmittelbar mit den in Artikel 4 genannten Maßnahmen und dem jeweiligen Projekt zusammenhängen, sind nicht zuschussfähig. Kosten für die Verpflegung des Projektpersonals kommen im Prinzip nicht für eine Kofinanzierung in Betracht. Hat das Projektpersonal Reisen zu unternehmen, werden seine Verpflegungskosten gemäß Regel Nr. 10 durch Tagegelder gedeckt. Mahlzeiten für die Endbegünstigten eines Projekts können kofinanziert werden, sofern alle vorstehend in Teil I genannten Voraussetzungen erfuellt sind.

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

ANHANG II

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ANHANG III

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