32001D0260

2001/260/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern des Teilsystems für Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ("ERTMS-Daten" gemäß Anhang II Punkt 3 der Richtlinie 96/48/EG) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 746)

Amtsblatt Nr. L 093 vom 03/04/2001 S. 0053 - 0056


Entscheidung der Kommission

vom 21. März 2001

zu den Parametern des Teilsystems für Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ("ERTMS-Daten" gemäß Anhang II Punkt 3 der Richtlinie 96/48/EG)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 746)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/260/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der erste Schritt bei der Erstellung Technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) besteht darin, die Merkmale der Parameter gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 96/48/EG festzulegen.

(2) Der in der Richtlinie eingesetzte Ausschuss hat die AEIF (Association Européenne pour l'Interopérabilité Ferroviaire) als "gemeinsames Gremium" gemäß Artikel 2 Buchstabe h) der Richtlinie benannt.

(3) Die AEIF erstellte ein Dokument mit Definitionen und Vorschlägen für die Parameter des Teilsystems für Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung, die in Anhang II Punkt 3 der Richtlinie 96/48/EG als "ERMTS(2)-Daten" bezeichnet werden.

(4) Diese Entscheidung soll vor allem die zuständigen Behörden bei den technischen Entscheidungen unterstützen, die bei Planung, Bau, Ausbau und Nutzung von Infrastrukturen und Fahrzeugen zu treffen sind, die Voraussetzung für das Funktionieren des unter die Richtlinie 96/48/EG fallenden Bahnsystems sind und nach Inkrafttreten dieser Entscheidung in Betrieb genommen werden sollen.

(5) Mit dieser Entscheidung soll ferner eine gemeinsame Grundlage für die Erstellung von TSI geschaffen werden. Hiermit wird die Notwendigkeit nicht ausgeschlossen, diese Parameter im Rahmen der entsprechenden TSI festzulegen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG angenommen werden. Die Parameter können ferner im Rahmen der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Überarbeitung der TSI aktualisiert werden.

(6) Die Bestimmungen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des in der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang dieser Entscheidung enthält die Definitionen der Parameter des Teilsystems für Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung und die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Merkmale für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, in Anhang II Punkt 3 der Richtlinie 96/48/EG "ERTMS-Daten" genannt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet

Brüssel, den 21. März 2001

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

(2) European Rail Traffic Management System.

ANHANG

ERTMS-DATEN

1. BESCHREIBUNG DES PARAMETERS

Das einheitliche Teilsystem für Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung ERTMS (European Rail Traffic Management System) umfasst zwei Aspekte:

- Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung (ERTMS/ETCS - European Rail Traffic Management System/European Train Control System), worunter sowohl die Teilsysteme an Bord der Züge als auch die Teilsysteme am Boden fallen;

- die Funkkommunikation "ERTMS/GSM-R" (GSM for Railways), die sich auf die Normen für den öffentlichen Mobilfunk stützt und ebenfalls Einrichtungen am Boden und Einrichtungen an Bord umfasst. GSM-R stützt sich auf die GSM-Norm, Phase 2+, des ETSL, einschließlich GPRS (Global Packet Radio Services), ergänzt durch eisenbahnspezifische Anwendungen.

2. EINZUHALTENDE MERKMALE

2.1. ERTMS/ETCS:

Das System für Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung stützt sich auf die nachstehenden Spezifikationen(1). Erforderlichenfalls werden die Spezifikationen im Anschluss an die Pilotversuche des ERMTS-Programms (Master Plan) aktualisiert. Eine solche Aktualisierung würde von der AEIF im Rahmen des Verfahrens "Change Control" vorbereitet und dem Ausschuss gemäß Artikel 6 der Richtlinie 96/48/EG vorgelegt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.2. ERTMS/GSM-R:

Der Zugfunk muss die Spezifikationen der nachstehenden Liste einhalten. Erforderlichenfalls werden die Spezifikationen im Anschluss an die Pilotversuche des ERMTS-Programms (Master Plan) aktualisiert. Eine solche Aktualisierung würde von der AEIF im Rahmen des Verfahrens "Change Control" durchgeführt und dem Ausschuss gemäß Artikel 6 der Richtlinie 96/48/EG vorgelegt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. LISTE DER AKRONYME

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Spezifikationen sind über die Internet-Adresse http://forum.europa.eu.int zugänglich oder auf Anfrage von den EG-Dienststellen erhältlich.