32001D0184

2001/184/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Februar 2001 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 451)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2001 S. 0077 - 0077


Entscheidung der Kommission

vom 27. Februar 2001

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 451)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/184/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/557/EG(3), wurde die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugereinheiten festgelegt, die in Drittländern zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind.

(2) Die zuständigen Veterinärbehörden Kanadas haben beantragt, die Liste der in ihrem Hoheitsgebiet amtlich zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Einheiten zu ändern. Die Liste der zugelassenen Einheiten sollte daher entsprechend angepasst werden. Die genannten Behörden haben der Kommission garantiert, dass die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG werden in die Liste für Kanada folgende Einheiten aufgenommen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Februar 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40.

(3) ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 30.