32000R2722

Verordnung (EG) Nr. 2722/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Festlegung der Bedingungen für eine Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) an Maßnahmen zur Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur

Amtsblatt Nr. L 314 vom 14/12/2000 S. 0010 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 2722/2000 der Kommission

vom 13. Dezember 2000

zur Festlegung der Bedingungen für eine Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) an Maßnahmen zur Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 ist ausdrücklich die Möglichkeit eines Gemeinschaftszuschusses aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zu Maßnahmen vorgesehen, die der Beseitigung des Risikos der Ausbreitung von Krankheiten in der Aquakultur dienen. Diese Bestimmung ermöglicht eventuell die Finanzierung von Entschädigungen der Erzeuger im Fall einer Notschlachtung von aus der Aquakultur stammenden Tieren.

(2) In Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(3), sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen festgelegt. Danach muss die Seuche im Anhang der Entscheidung aufgeführt sein, das Schlachtprogramm (das eventuell eine Entschädigung vorsieht) muss von der Kommission genehmigt werden und die Gemeinschaft kann sich an den Ausgaben (einschließlich der etwaigen Entschädigung der Erzeuger) finanziell beteiligen.

(3) Außer im Falle von Impfkampagnen in der Aquakultur sollte vermieden werden, dass bei der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 andere Verfahren und Bedingungen entwickelt werden als in Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehen.

(4) Soweit die finanziellen Bestimmungen des genannten Artikels 24 nicht mit denen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(4) vereinbar sind, muss festgelegt werden, dass für das FIAF weiterhin letztere gelten.

(5) Es darf nicht zu einer Kumulierung von Gemeinschaftsbeihilfen für ein und dasselbe Vorhaben zur Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur kommen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei- und Aquakulturstrukturen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Wenn die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats für die Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft aus dem FIAF gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 erwägt, finden die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 24 der Entscheidung 90/424/EWG Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfkampagnen in der Aquakultur.

(3) Die finanziellen Bestimmungen der Strukturfonds gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 finden weiterhin Anwendung.

(4) Die Kumulierung eines FIAF-Zuschusses mit anderen Gemeinschaftsbeihilfen für ein und dasselbe Tilgungsvorhaben ist ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 337 vom 17.12.1999, S. 10.

(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.